Language of document : ECLI:EU:T:2011:693





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. November 2011 – EFIM/Kommission

(Rechtssache T-296/09)

„Wettbewerb – Kartell – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für Tintenpatronen – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde – Fehlendes Gemeinschaftsinteresse“

1.                     Verfahren – Vorlage von Beweisen – Frist – Verspätete Benennung von Beweismitteln – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1) (vgl. Randnr. 22)

2.                     Unionsrecht – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Voraussetzungen – Genaue Zusagen der Verwaltung (vgl. Randnr. 30)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Festlegung von Prioritäten durch die Kommission – Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache – Ermessen der Kommission – Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang und Grenzen (Art. 81 EG, 82 EG, 85 Abs. 1 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 38-40, 59)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Prüfung nur der der Kommission mitgeteilten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnr. 41)

5.                     Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Kollektiv beherrschende Stellung – Begriff – Kollektive Einheit – Voraussetzungen (Art. 82 EG) (vgl. Randnr. 71)

6.                     Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Vorliegen – Besitz eines bedeutenden Marktanteils – Unzureichendes Indiz (Art. 82 EG) (vgl. Randnr. 79)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung K(2009) 4125 der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2009, mit der die Beschwerde COMP/C‑3/39.391 hinsichtlich geltend gemachter Verstöße der Unternehmen Hewlett-Packard, Lexmark, Canon und Epson gegen die Art. 81 EG und 82 EG zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Lexmark International Technology SA trägt ihre eigenen Kosten.