Language of document : ECLI:EU:T:2019:527

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. Juli 2019(*)

„Staatliche Beihilfen – Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 durchgeführte Beihilferegelung – Von der Region Île‑de‑France gewährte Investitionsbeihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begriffe ‚bestehende Beihilfe‘ und ‚neue Beihilfe‘ – Art. 107 AEUV – Art. 108 AEUV – Art. 1 Buchst. b Ziff. i und v der Verordnung (EU) 2015/1589 – Verjährungsfrist – Art. 17 der Verordnung 2015/1589“

In der Rechtssache T‑330/17,

Ceobus mit Sitz in Génicourt (Frankreich) und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind(1), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt D. de Combles de Nayves, dann Rechtsanwalt F. Segalen,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati, C. Georgieva-Kecsmar und M. T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1470 der Kommission vom 2. Februar 2017 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île‑de‑France durchgeführt wurden (ABl. 2017, L 209, S. 24),

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit der vorliegenden Klage begehren Ceobus und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1470 der Kommission vom 2. Februar 2017 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île‑de‑France durchgeführt wurden (ABl. 2017, L 209, S. 24, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

2        Die Klägerinnen sind Unternehmen französischen Rechts, die ihre Tätigkeiten im Gebiet der Region Île-de-France (Frankreich, im Folgenden: Region) ausüben, wo sie Personenverkehrsnetze auf der Straße betreiben.

3        Am 20. Oktober 1994 erließ der Conseil régional d’Île-de‑France (Regionalrat der Île‑de‑France, Frankreich) den Beschluss CR 34‑94 über die Beihilfe für die Verbesserung der Dienstleistungen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße, die von Privatunternehmen oder Regiebetrieben bereitgestellt werden, um eine Reihe von zuvor zugunsten dieser Unternehmen durchgeführten Beihilfemaßnahmen zu verlängern. Zwei Beschlüsse, und zwar die Beschlüsse CR 44‑98 und CR 47‑01 (im Folgenden zusammen mit dem Beschluss CR 34‑94: streitige Beschlüsse) folgten in den Jahren 1998 bzw. 2001, bevor die in Rede stehende Beihilferegelung im Jahr 2008 aufgehoben wurde.

4        In Anwendung der streitigen Beschlüsse gewährte die Region den öffentlich-rechtlichen Körperschaften in ihrem Gebiet, die mit privaten Unternehmen des öffentlichen Personenlinienverkehrs auf der Straße Vereinbarungen über den Linienbetrieb von Autobussen abgeschlossen hatten oder solche Linien direkt über einen Regiebetrieb betrieben, Finanzhilfen. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften vergaben sodann die Beihilfen an diese Verkehrsunternehmen weiter (im Folgenden: Endbegünstigte).

5        Die Beihilfen wurden in Form von Investitionsbeihilfen gewährt und sollten die Anschaffung von Neufahrzeugen und die Installation neuer Ausstattungen durch die Endbegünstigten fördern, um das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zu verbessern und negative externe Effekte im Zusammenhang mit dem im Netz der Region besonders dichten Straßenverkehr zu beseitigen.

6        Nach Angaben der französischen Behörden kamen 135 Unternehmen, darunter alle Klägerinnen, im Zeitraum 1994 bis 2008 in den Genuss der in Rede stehenden Beihilferegelung. Die Verwendung der Beihilfen wurde durch Zusatzvereinbarungen zu den Betriebsvereinbarungen zwischen den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und den Endbegünstigten geregelt. Die Zusatzvereinbarungen wurden vom Präsidenten des Regionalrats der Île-de-France gegengezeichnet und führten die den Endbegünstigten als Gegenleistung für die Zahlung der Beihilfen obliegenden Pflichten auf.

7        Am 17. Oktober 2008 wurde bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde über die mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilferegelungen eingereicht, und zwar die Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum 1994 bis 2008 von der Region in ihrem Gebiet und sodann ab 2008 durch den Syndicat des Transports d’Île-de-France (STIF, Frankreich) zugunsten bestimmter Busverkehrsunternehmen durchgeführt wurden.

8        Mit Schreiben vom 11. März 2014 unterrichtete die Kommission die Französische Republik über ihre Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2014, C 141, S. 38) forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

9        Am 30. April 2014 unterbreitete die Französische Republik der Kommission ihre Stellungnahme. Sämtliche von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen wurden der Französischen Republik übermittelt, die sich nicht zu ihnen äußerte.

10      Am 21. Juni 2016 erhielt die Kommission eine gemeinsame Mitteilung von vier der sieben Beteiligten, in der diese ihren Standpunkt nach der Verkündung des Urteils vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C‑303/13 P, EU:C:2015:647), darlegten. Am 9. November 2016 ergänzte die Région ihre Stellungnahme in ihrer Eigenschaft als Beteiligte.

11      Am 2. Februar 2017 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss und schloss das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV ab.

12      Im angefochtenen Beschluss vertrat die Kommission namentlich die Ansicht, die von der Region im Zeitraum 1994 bis 2008 im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Investitionsbeihilfen stellten staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt hätten und daher im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Allerdings gelangte sie zu dem Ergebnis, dass diese Beihilfen unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt worden seien, weil sie nicht angemeldet worden und als „neue Beihilfen“ einzustufen seien.

13      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses bestimmt:

Artikel 1

Die von [der Französischen Republik] im Zeitraum 1994 bis 2008 rechtswidrig durchgeführte Beihilferegelung in Form von Investitionsbeihilfen, die von der Region Île-de-France im Rahmen der Beschlüsse CR 34‑94, CR 44‑98 und CR 47‑01 gewährt wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.“

II.    Verfahren vor den nationalen Gerichten

14      Im Mai 2004 beantragte der Syndicat autonome des transporteurs de voyageurs (Autonomer Verband der Personenverkehrsunternehmer, im Folgenden: SATV) beim Präsidenten des Regionalrats der Île-de-France die Aufhebung der streitigen Beschlüsse. Nach Ablehnung dieses Antrags erhob der SATV am 17. Juni 2004 beim Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris, Frankreich) eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Präsidenten des Regionalrats der Île-de-France.

15      Mit Urteil Nr. 0417015 vom 10. Juli 2008 gab das Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris) der Klage des SATV statt und gab der Region auf, dem Regionalrat der Île-de-France einen neuen Beschluss zu unterbreiten, mit der Begründung, dass die in Anwendung der streitigen Beschlüsse durchgeführte Beihilferegelung der Kommission nicht mitgeteilt worden sei. Es gab der Region ferner auf, die streitigen Beschlüsse aufzuheben.

16      Die Region legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, erließ aber auch den Beschluss CR 80‑08 vom 16. Oktober 2008 zur Aufhebung der streitigen Beschlüsse.

17      Mit Urteil Nr. 08PA04753 vom 12. Juli 2010 bestätigte die Cour administrative d’appel de Paris (Verwaltungsberufungsgericht Paris, Frankreich) das Urteil des Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris) Nr. 0417015 vom 10. Juli 2008. Die Region legte gegen diese Entscheidung beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Kassationsbeschwerde ein, die dieser mit Urteil Nr. 343440 vom 23. Juli 2012 zurückwies.

18      Im Februar 2015 legten die Klägerinnen gegen das Urteil der Cour administrative d’appel de Paris (Verwaltungsberufungsgericht Paris) vom 12. Juli 2010 Drittwiderspruch ein.

19      Nach Zurückweisung des Drittwiderspruchs durch die Cour administrative d’appel de Paris (Verwaltungsberufungsgericht Paris) am 27. November 2015 (Urteil Nr. 15PA00777) legten die Klägerinnen beim Conseil d’État (Staatsrat) Kassationsbeschwerde ein, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch anhängig war.

20      Infolge einer neuen Klageschrift, die vom SATV am 27. Oktober 2008 eingereicht worden war, gab das Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris) mit Urteil Nr. 0817138 vom 4. Juni 2013 der Region auf, die Vollstreckungstitel auszustellen, die die Rückforderung der auf der Grundlage der streitigen Beschlüsse ausgezahlten Finanzhilfen ermöglichten. Am 27. November 2015 wies die Cour administrative d’appel de Paris (Verwaltungsberufungsgericht Paris) die Berufung der Region gegen diese Entscheidung zurück (Urteil Nr. 13PA03172). Die Region legte beim Conseil d’État (Staatsrat) Kassationsbeschwerde ein, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch anhängig war.

III. Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 16. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß Art. 263 AEUV die vorliegende Klage auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

22      Die Klägerinnen beantragen,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die im Rahmen der Beschlüsse CR 34‑94, CR 44‑98 und CR 47‑01 durchgeführte Beihilferegelung eine neue Beihilfe darstellt, die „rechtswidrig durchgeführt“ wurde, und, hilfsweise, diesen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Verjährung nur vor Mai 1994 gezahlte Beihilfen betrifft.

23      Die Kommission beantragt,

–        die Klage für unzulässig zu erklären;

–        hilfsweise, die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

A.      Zulässigkeit

24      Ohne mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, beantragt die Kommission, die Klage mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen als unzulässig abzuweisen.

25      Die Klägerinnen machen geltend, die Klage sei zulässig, weil sie hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses sowohl über eine Klagebefugnis als auch über ein Rechtsschutzinteresse verfügten.

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne vorher über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, sowie vom 14. September 2015, Brouillard/Gerichtshof, T‑420/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:633, Rn. 18).

27      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Auffassung des Gerichts aus Gründen der Verfahrensökonomie vorab die Begründetheit der Klage zu prüfen, ohne zuvor über deren Zulässigkeit zu entscheiden.

B.      Begründetheit

28      Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. i und v der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 249, S. 9), da die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt habe, dass die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung im Zeitraum 1994 bis 2008 gewährten Beihilfen neue Beihilfen seien, die mangels Anmeldung rechtswidrig durchgeführt worden seien. Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung gerügt, da die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass nur die vor Mai 1994 im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung gezahlten Beihilfen verjährt seien.

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. i und v der Verordnung 2015/1589

a)      Zulässigkeit des ersten Klagegrundes

29      Die Kommission hält den ersten Klagegrund für teilweise unzulässig, da die von den Klägerinnen anlässlich der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 vorgetragenen Argumente im Rahmen der nationalen Verfahren betreffend die in Rede stehende Beihilferegelung nicht vorgebracht worden seien, und für teilweise ins Leere gehend, da diese Argumente nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen der nationalen Gerichte bezüglich des neuen Charakters dieser Regelung in Frage zu stellen.

30      Die Klägerinnen treten dem Vorbringen der Kommission entgegen.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen den Behauptungen der Kommission in ihren Schriftsätzen nicht Sache des Gerichts ist, zu beurteilen, ob die vor ihm geltend gemachten Klagegründe oder Argumente Gegenstand einer Kassationsbeschwerde oder eines Rechtsstreits vor den nationalen Gerichten sind. Es genügt, dass die vor dem Unionsrichter erhobene Nichtigkeitsklage der Partei, die sie eingereicht hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann und dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche ihr gegenüber Rechtswirkungen haben kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV muss im Übrigen ein einzelstaatliches Gericht, wenn es mit einer rechtswidrigen Beihilfe befasst ist, entsprechend dem einzelstaatlichen Recht sämtliche rechtlichen Folgerungen aus dieser Rechtswidrigkeit ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia, C‑71/04, EU:C:2005:493, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Auch wenn die Frage, ob die in Rede stehende Beihilferegelung eine neue oder eine bestehende ist, nicht im Rahmen der vor den nationalen Gerichten anhängigen Verfahren aufgeworfen worden sein sollte, könnte daher die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage des vorliegenden Klagegrundes rechtliche Auswirkungen auf die Klägerinnen haben und ihnen einen Vorteil verschaffen, da sie bewirkte, dass die nationalen Gerichte ihrer Pflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV enthoben würden.

34      Daher ist der erste Klagegrund für zulässig zu erklären. Da die nationalen Gerichte zudem gemäß der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung aufgrund ihrer Pflicht, aus der teilweisen Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses die Konsequenzen zu ziehen, gehalten sein könnten, die Ergebnisse in Frage zu stellen, zu denen sie in den vor Erlass des angefochtenen Beschlusses getroffenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Beihilferegelung gelangt sind, ist das Vorbringen der Kommission, das auf die Feststellung abzielt, dass der vorliegende Klagegrund ins Leere gehe, zurückzuweisen.

b)      Begründetheit des ersten Klagegrundes

35      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss die von der Region im Zeitraum 1994 bis 2008 gewährten Investitionsbeihilfen zu Unrecht als neue Beihilferegelung eingestuft.

36      Sie stützen ihr Vorbringen vor allem auf zwei Rügen. Erstens müsse die in Rede stehende Beihilferegelung in Anwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 als bestehende Beihilferegelung eingestuft werden, weil die Möglichkeit der Gebietskörperschaften, Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße Beihilfen zu gewähren, vor dem Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nunmehr AEU-Vertrag) in Frankreich am 1. Januar 1958 durch Art. 19 des Dekrets Nr. 49-1473 vom 14. November 1949 über die Koordinierung und Harmonisierung des Eisenbahn- und Straßenverkehrs (JORF vom 15. November 1949, S. 11104, im Folgenden: Dekret von 1949) eingeführt worden sei. Da zweitens die Märkte der Mitgliedstaaten der Union für öffentlichen Verkehr vor 1995, dem Zeitpunkt, auf den in dem die Öffnung dieser Märkte betreffenden Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), abgestellt werde, dem Wettbewerb entzogen gewesen seien, könne die Kommission nicht die Ansicht vertreten, dass die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfen bereits zum Zeitpunkt ihrer Einführung Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt hätten und dass sie daher keine bestehenden Beihilfen nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v Satz 1 der Verordnung 2015/1589 sein könnten.

1)      Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589

37      Die Klägerinnen halten die in Rede stehende Beihilferegelung für eine bestehende Beihilferegelung, deren Rechtsgrundlage das Dekret von 1949 sei und die zu einem Zeitpunkt eingeführt worden sei, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Frankreich am 1. Januar 1958 liege. Nach Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 würden alle vor Inkrafttreten des AEU-Vertrags in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführten Beihilfen als bestehende Beihilfen betrachtet.

38      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. Sie weist darauf hin, dass sie im 236. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Dekret von 1949 keinen der Hauptparameter der in Rede stehenden Beihilferegelung genau festgelegt habe, nämlich weder ihre Laufzeit noch ihr Budget, ihre Begünstigten, die Art der finanzhilfefähigen Wirtschaftsgüter noch die Finanzhilfesätze, und dass durch das Dekret kein Anspruch auf die Gewährung von Finanzhilfen begründet worden sei.

39      Das Dekret von 1949 bestimmte:

Artikel 2

Die Dienste des Personenverkehrs, die in Anwendung der Vorschriften von Art. 7 des Gesetzes vom 5. Juli 1949 Koordinierungs- und Harmonisierungsmaßnahmen unterworfen werden, sind

2. die nachfolgend aufgeführten … Dienste des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße:

die Liniendienste, einschließlich der saisonalen und periodischen Dienste …;

die Gelegenheitsdienste, d. h. jene, die zwar auf Anfrage erbracht werden, jedoch allgemeine Bedürfnisse der Öffentlichkeit befriedigen und jedes Jahr in bestimmten Zeiträumen erbracht werden …

Artikel 19

Eine Gebietskörperschaft kann einen Straßenverkehrsdienst bezuschussen, indem sie mit einem Unternehmen einen Vertrag schließt, der zusätzlich zu den Pflichten, die sich aus seiner Betriebsordnung ergeben, die diesem auferlegten Pflichten festlegt.

Der gemäß diesem Vertrag festgelegte Tarif muss allen in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften entsprechen.“

40      Was die Frage betrifft, ob die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfen ihren Ursprung im Dekret von 1949 haben, ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die im Dekret von 1949 vorgesehenen Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen von jenen unterschieden, die für Beihilfen galten, die gemäß dem Beschluss CR 34‑94 gewährt wurden. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, wurden die Investitionsbeihilfen im Rahmen des Beschlusses CR 34‑94 von der Region den öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewährt, bevor sie an die Endbegünstigten weitervergeben wurden. Einen solchen Weitergabemechanismus gab es im Rahmen des Dekrets von 1949 nicht.

41      Zweitens geht aus dem Urteil Nr. 343440 des Conseil d’État (Staatsrat) vom 23. Juli 2012 hervor, dass die gemäß dem Beschluss CR 34‑94 gewährten Beihilfen nur den Erwerb von Material durch die öffentlichen Verkehrsunternehmen der Île-de-France erleichtern sollten, ohne dass die in Rede stehende Beihilferegelung bezweckt oder bewirkt hätte, den Endbegünstigten im Gegenzug tarifliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Dies war nicht der Fall bei Art. 19 des Dekrets von 1949, der ganz allgemein für die französischen Gebietskörperschaften die Möglichkeit vorsah, Beihilfeverträge mit diesen Unternehmen zu schließen, und zugleich auf die Kontrolle der angewandten Tarife abzielte. So bestimmte Art. 11 dieses Dekrets, dass „für die Dienste, die einen Vertrag mit einer Gebietskörperschaft haben, … die Tarife gemäß dem Vertrag zwischen dem Unternehmen und der Körperschaft, die die Beihilfe zahlt, festgelegt [werden]“.

42      Drittens enthielten die streitigen Beschlüsse keinen Verweis auf das Dekret von 1949. Sie erwähnten lediglich den Code général des collectivités territoriales (Allgemeines Gesetz über die Gebietskörperschaften), die Loi no 82‑1153, du 30 décembre 1982, d’orientation des transports intérieurs (Gesetz Nr. 82‑1153 vom 30. Dezember 1982 über den Binnentransport) (JORF vom 31. Dezember 1982, S. 4004) und mehrere frühere nach nationalem Recht erlassene Beschlüsse und Dekrete, zu denen das Dekret von 1949 nicht gehörte.

43      Viertens waren die streitigen Beschlüsse Teil eines besonderen rechtlichen Rahmens zur Organisation des Verkehrs in der Île-de-France, der erstmals in der Ordonnance n° 59‑151, du 7 janvier 1959, relative à l’organisation des transports de voyageurs dans la région parisienne (Beschluss Nr. 59‑151 vom 7. Januar 1959 über die Organisation des Personenverkehrs in der Region Paris) (JORF vom 10. Januar 1959, S. 696), annähernd zehn Jahre nach dem Erlass des Dekrets von 1949, festgelegt wurde.

44      Aus alledem ergibt sich, dass das Dekret von 1949 nicht die Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Beihilferegelung war.

45      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerinnen vor dem Gericht keine hinreichenden Beweise für die Feststellung vorgelegt haben, dass die in Rede stehende Beihilferegelung als bestehende Beihilferegelung nach Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 einzustufen ist.

46      Daher ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung 2015/1589 zurückzuweisen.

2)      Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589

47      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 verstoßen, da sie im angefochtenen Beschluss nicht davon ausgegangen sei, dass die von der Region gewährten Beihilfen eine bestehende Beihilferegelung gemäß dieser Vorschrift darstellten. Insbesondere seien die gemäß den streitigen Beschlüssen gewährten Beihilfen nicht geeignet gewesen, ein Beihilfesystem im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darzustellen, als sie zum ersten Mal gewährt worden seien, da die Märkte für öffentlichen Verkehr der Mitgliedstaaten der Union erst ab 1995, dem Zeitpunkt, auf den in dem die Öffnung dieser Märkte betreffenden Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), abgestellt werde, für den Wettbewerb geöffnet gewesen seien. Wenn man davon ausgehe, dass die in Rede stehende Beihilferegelung nicht im Jahr 1949 eingeführt worden sei, sei sie jedenfalls im Jahr 1984 eingeführt worden, ohne in der Folge wesentliche Änderungen erfahren zu haben.

48      Die Kommission macht geltend, dass die Endbegünstigten – wie das Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris) im Urteil Nr. 0417015 vom 10. Juli 2008 festgestellt habe – sowohl auf dem Markt des Personenlinienverkehrs als auch auf dem Markt der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr tätig gewesen seien. Der Markt der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr sei aber bereits im Jahr 1979 liberalisiert worden. Folglich habe die in Rede stehende Beihilferegelung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung, soweit sie zwischen 1979 und 2008 liege, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Markt beeinträchtigen können.

49      Zudem sei der für die Öffnung des Marktes des Personenlinienverkehrs zu berücksichtigende Zeitpunkt der des Inkrafttretens der Loi no 93‑122, du 29 janvier 1993, relative à la prévention de la corruption et à la transparence de la vie économique et des procédures publiques (Gesetz Nr. 93‑122 vom 29. Januar 1993 über die Verhinderung von Korruption und über die Transparenz des Wirtschaftslebens und der öffentlichen Verfahren) (JORF vom 30. Januar 1993, S. 1588, im Folgenden: Sapin-Gesetz), mit der der Eintritt von Investoren und Wirtschaftsteilnehmern in den französischen Markt ermöglicht und die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. 1993, L 199, S. 84) in französisches Recht umgesetzt worden sei.

50      Die Tatsache, dass sich aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), ergebe, dass bestimmte Mitgliedstaaten ihre Märkte im Jahr 1995 für den Wettbewerb geöffnet hätten, schließe nicht aus, dass Frankreich die seinen bereits ab 1993 geöffnet haben könne.

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 Beihilfen als bestehende Beihilfen gelten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfen waren, sondern später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarkts zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden hingegen bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch das Unionsrecht zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.

52      Nach der Rechtsprechung kann der Begriff „Entwicklung des Binnenmarktes“ in Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 dahin verstanden werden, dass es sich um eine Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten in dem von der fraglichen Maßnahme betroffenen Sektor handelt. Eine solche Änderung kann sich insbesondere durch die Liberalisierung eines Marktes ergeben, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T‑443/08 und T‑455/08, EU:T:2011:117, Rn. 188).

53      Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist der Zeitpunkt der Liberalisierung einer Tätigkeit durch das Unionsrecht allein zu dem Zweck zu berücksichtigen, auszuschließen, dass nach diesem Zeitpunkt eine Maßnahme, die vor der Liberalisierung keine Beihilfe darstellte, danach als bestehende Beihilfe eingestuft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T‑747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

54      Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss, insbesondere aus dessen 18. Erwägungsgrund Buchst. a und seinen Erwägungsgründen 19, 183 und 186 hervor, dass die Kommission der Ansicht war, dass die in Rede stehende Beihilferegelung im Jahr 1994 eingeführt und im Jahr 2008 aufgehoben worden sei, mit der Folge, dass die ursprüngliche Beihilferegelung von 1979 als eine Beihilferegelung anzusehen sei, die von jener zu unterscheiden sei, die durch die Beschlüsse CR 34‑94 ff. eingeführt worden sei.

55      Was die Frage angeht, ob die in Rede stehende Beihilferegelung als bestehende Beihilferegelung nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 oder gemäß der Rechtsprechung einzustufen ist, wonach eine Beihilferegelung für einen Markt, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war, bei der Liberalisierung dieses Marktes als bereits bestehende Beihilferegelung anzusehen ist (Urteil vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T‑298/97, T‑312/97, T‑313/97, T‑315/97, T‑600/97 bis T‑607/97, T‑1/98, T‑3/98 bis T‑6/98 und T‑23/98, EU:T:2000:151, Rn. 143), ist darauf hinzuweisen, dass das Sapin-Gesetz, durch das der Markt des Personenlinienverkehrs im gesamten französischen Hoheitsgebiet mit Ausnahme der Île-de-France liberalisiert wurde, im Jahr 1993, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses CR 34‑94, erlassen wurde und dass der letztgenannte Zeitpunkt nach der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Analyse, die oben in Rn. 54 wiedergegeben wird, mit dem Zeitpunkt der Einführung der in Rede stehenden Regelung zusammenfällt.

56      In Anbetracht dessen vertrat die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Recht die Ansicht, dass die Endbegünstigten die Ausrüstung, die durch die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfen finanziert worden sei, ab 1994 auf anderen für den Wettbewerb geöffneten Märkten des Personenlinienverkehrs hätten nutzen können und dass daher diese Beihilfen geeignet gewesen seien, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und ab diesem Zeitpunkt neue Beihilfen darzustellen.

57      Dieses Ergebnis kann nicht durch die Behauptung der Klägerinnen in Frage gestellt werden, wonach das Sapin-Gesetz vor jeglicher förmlichen Liberalisierung des Marktes des Linienverkehrs durch das Unionsrecht erlassen worden sei. Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist nämlich dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines Termins für die Liberalisierung, der sich aus dem Inkrafttreten einer europäischen Regelung ergibt, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass eine Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft werden kann, wenn aufgrund des Kriteriums der Entwicklung des Marktes nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahme auf einem Markt getroffen wurde, der vor dem Zeitpunkt der Liberalisierung der betreffenden Tätigkeit durch das Unionsrecht bereits ganz oder teilweise für den Wettbewerb geöffnet war (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T‑747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

58      Insoweit ist zu betonen, dass die Klägerinnen die Einstufung der gemäß den streitigen Beschlüssen gewährten Beihilfen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV für den Zeitraum 1994 bis 2008 nicht beanstandet haben. Zudem entspricht die Schlussfolgerung der Kommission, wonach alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Kriterien für diesen Zeitraum erfüllt gewesen seien, der Analyse, die in den Entscheidungen der nationalen Gerichte enthalten ist, nämlich insbesondere im Urteil Nr. 0417015 des Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris) vom 10. Juli 2008 und im Urteil Nr. 08PA04753 der Cour administrative d’appel de Paris (Verwaltungsberufungsgericht Paris) vom 12. Juli 2010, die namentlich im 226. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt sind.

59      Selbst wenn im Übrigen die Kommission, wie die Klägerinnen behaupten, einen Fehler begangen hätte, als sie die Auffassung vertrat, dass die in Rede stehende Beihilferegelung erst 1994 eingeführt worden sei, könnte dieser Fehler allein nicht ausreichen, um die Schlussfolgerung zu widerlegen, dass diese als neue Beihilferegelung anzusehen ist. Aus den Erwägungsgründen 226 und 237 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass selbst dann, wenn man davon auszugehen hätte, dass die in Rede stehende Beihilferegelung ab 1979 oder spätestens im Jahr 1994 eingeführt wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Markt des Personenlinienverkehrs noch dem Wettbewerb entzogen war, die Endbegünstigten die teilweise von der Region finanzierte Ausstattung im Rahmen einer für den Wettbewerb geöffneten Tätigkeit des Gelegenheitsverkehrs nutzen konnten.

60      Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen keinen konkreten Beweis dafür vorgelegt, dass der Markt des Gelegenheitsverkehrs im Zeitraum vor der Einführung der in Rede stehenden Beihilferegelung oder bei ihrer Einführung nicht Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten war.

61      Zudem hatte die Cour administrative d’appel de Paris (Verwaltungsberufungsgericht Paris) in ihrem Urteil Nr. 15PA00385 vom 27. November 2015 bereits auf die Bedeutung des Marktes der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr hingewiesen. Daher stellte die Kommission auf der Grundlage der Entscheidungen der nationalen Gerichte fest, dass die in Rede stehende Beihilferegelung als eine Regelung anzusehen sei, die ab ihrer Einführung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb beeinträchtigt habe, und zwar auch dann, wenn sie im Jahr 1979 eingeführt worden wäre.

62      Nach alledem sind die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 sowie der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589

63      Die Klägerinnen beanstanden im Wesentlichen die Schlussfolgerung im 239. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach, da im Mai 2004 eine erste Klage vor den nationalen Gerichten erhoben worden sei, nur die gemäß der in Rede stehenden Beihilferegelung vor Mai 1994 gewährten Beihilfen verjährt seien. Außerdem habe die Kommission gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

64      Insbesondere sei entgegen der Feststellung der Kommission im 239. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Mai 2004 vor den nationalen Gerichten keine Klage erhoben worden, die die Verjährungsfrist nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 hätte unterbrechen können.

65      Die Kommission habe nicht dargelegt, inwiefern die Anrufung eines nationalen Gerichts einer „Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission … ergreift“, im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 gleichgestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei die erste von der Kommission ergriffene Maßnahme das am 25. November 2008 an die französischen Behörden gerichtete Informationsersuchen. Was die französischen Behörden betreffe, so hätten diese keine Maßnahme auf Antrag der Kommission ergriffen.

66      Zudem habe sich die Kommission über den Wortlaut des Schreibens vom 11. März 2014 hinweggesetzt, das sie ihnen nach der Vorprüfungsphase übermittelt habe und wonach nur die nach 1998 gewährten Beihilfen nicht verjährt seien.

67      Die Kommission hält den zweiten Klagegrund für unzulässig, da den Klägerinnen das Rechtsschutzinteresse fehle. Ihre Prüfung der Verjährung der gemäß der in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfen in Anbetracht des nationalen Rechtsstreits sei nicht der Auslegung von Art. 17 der Verordnung 2015/1589, sondern der von Art. 108 Abs. 3 AEUV zuzuordnen.

68      Art. 108 Abs. 3 AEUV ziele darauf ab, dass die nationalen Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Genehmigung der Beihilfen und deren Befugnis zur Rückforderung unberührt ließen. Die Verjährungsfrist werde durch das nationale Recht bestimmt und könne durch das erste durch einen Wettbewerber der Endbegünstigten vor den nationalen Gerichten angestrengte Gerichtsverfahren unterbrochen werden.

69      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 die Modalitäten für die Berechnung der Verjährungsfrist von zehn Jahren festlegt, der die Befugnisse der Kommission auf dem Gebiet der Rückforderung von Beihilfen unterliegen, während Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt, dass „[j]ede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, … als bestehende Beihilfe [gilt]“. Nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv dieser Verordnung fallen „Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung als bereits bestehende Beihilfen gelten“, unter die bestehenden Beihilfen.

70      Insoweit geht aus den Erwägungsgründen 238 bis 240 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Frage der Verjährung der streitigen Beihilfen von der Kommission nur geprüft wurde, um zu klären, ob die Schlussfolgerung, zu der sie zuvor in diesem Beschluss hinsichtlich des neuen Charakters der in Rede stehenden Beihilferegelung gekommen war, dadurch in Frage gestellt werden konnte, dass ein Teil dieser Beihilfen verjährt war. Insbesondere mit dem 239. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses soll bestätigt werden, dass „[j]ede Beihilfe, die nach dem Mai 1994 von der Region ausgezahlt wurde, … als eine neue Beihilfe aufgrund des vorliegenden Verfahrens zu betrachten [ist]“.

71      Somit stehen die Ausführungen im 239. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich mit der in diesem Beschluss durchgeführten Prüfung der Frage in Zusammenhang, ob die in Rede stehende Beihilferegelung eine neue oder eine bestehende ist, so dass die Kommission in diesem Erwägungsgrund entgegen ihrem Vorbringen Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit deren Art. 17 anwenden wollte.

72      Im Übrigen beziehen sich die in Art. 17 der Verordnung 2015/1589 festgelegten Verjährungsvorschriften ausschließlich auf die „Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen“. Diese Vorschrift ist nämlich in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung zu sehen, wonach im Wesentlichen die Kommission nur in Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, also nach Feststellung der Unvereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt, einen Rückforderungsbeschluss erlassen kann.

73      Daraus folgt, dass die in Art. 17 der Verordnung 2015/1589 sowie in deren Art. 1 Buchst. b Ziff. iv vorgesehenen Verjährungsvorschriften keine Anwendung finden können, wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, die Vereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach ihrer Gewährung anerkannt hat.

74      Ebenso wenig kann die in Art. 17 der Verordnung 2015/1589 vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren dahin ausgelegt werden, dass sie sich auf die Befugnisse der nationalen Behörden erstreckt, Zinsen für den Zeitraum zu erheben, in dem die in Rede stehenden Beihilfen rechtswidrig gezahlt wurden.

75      Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, dass mit dieser Vorschrift die Frage der Verjährung im Fall eines Beschlusses der Kommission über die Rückforderung von Beihilfen in vollem Umfang geregelt werden soll. Die Erhebung einer Klage durch einen Wettbewerber vor den nationalen Gerichten kann daher nicht eine „Maßnahme [im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 sein], die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift“.

76      Selbst wenn also die nationalen Gerichte hinsichtlich der in Rede stehenden Beihilferegelung entschieden hätten, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen ab Einreichung der ersten Klage bei ihnen durch einen Wettbewerber der Endbegünstigten verjährt seien, hätte diese Entscheidung keine Bindungswirkung für die Kommission haben können.

77      Umgekehrt unterliegen die Befugnisse der nationalen Behörden nur den vor dem nationalen Gericht geltenden Verjährungsvorschriften des nationalen Rechts.

78      In den Rn. 34 und 35 seines Urteils vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C‑368/04, EU:C:2006:644), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Verordnung 2015/1589 zwar Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, die auf alle bei der Kommission anhängigen Verwaltungsverfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen anwendbar sind, dass diese Verordnung jedoch die Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Prüfung staatlicher Beihilfen kodifiziert und verstärkt und keine Vorschrift über die Befugnisse und Verpflichtungen der nationalen Gerichte enthält, für die weiter die Bestimmungen des Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten.

79      Im vorliegenden Fall konnte zum einen die Kommission gegenüber den Endbegünstigten der gemäß der in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfen ihre Rückforderungsbefugnisse nicht ausüben, da sie in Art. 1 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses festgestellt hatte, dass die in Rede stehende Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (siehe oben, Rn. 73).

80      Zum anderen das Unionsrecht, wenn die Kommission, wie im angefochtenen Beschluss, die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe feststellt, die nationalen Gerichte, dem Begünstigten dieser Beihilfe die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum aufzugeben, in dem die in Rede stehenden Beihilfen rechtswidrig gezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51, 52 und 55, und vom 16. Oktober 2014, Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie/Kommission, T‑129/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:895, Rn. 39). Jedoch erwächst ihnen daraus, selbst wenn keine außergewöhnlichen Umstände eintreten, nicht die Verpflichtung, auch die rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern, wenn diese mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Gegebenenfalls hat das nationale Gericht ausschließlich nach nationalem Recht möglicherweise die Befugnis, die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen, unbeschadet des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, diese Beihilfe später erneut durchzuführen, oder Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfe verursachten Schäden stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 55).

81      Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und von Art. 17 der Verordnung 2015/1589 im 239. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses einen Fehler begangen hat, kann dieser Umstand gegenüber den Klägerinnen daher keine Rechtswirkungen entfalten.

82      Nach alledem geht der zweite Klagegrund ins Leere, weil Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 in Anbetracht der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt im vorliegenden Fall keine Anwendung fand.

83      Da somit alle zur Stützung der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist die Klage abzuweisen.

V.      Kosten

84      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

85      Da die Klägerinnen im vorliegenden Fall unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Ceobus und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen neben ihren eigenen Kosten auch die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Pelikánová

Valančius

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2019.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Französisch.


1      Die Liste der weiteren Klägerinnen ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien übermittelt wird.