Language of document : ECLI:EU:C:2018:40

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 25. Januar 2018(1)

Rechtssache C160/17

Raoul Thybaut,

Johnny De Coster,

Frédéric Romain

gegen

Région wallonne,

Beteiligte:

Commune d’Orp-Jauche,

Bodymat SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Belgien])

„Vorabentscheidungsersuchen – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Pläne und Programme – Definition – Städtisches Flurbereinigungsgebiet – Erleichterte Abweichung von städtebaulichen Planungsvorgaben“






I.      Einführung

1.        Das Begriffspaar „Pläne und Programme“ ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme(2) (im Folgenden: SUP-Richtlinie, SUP steht für strategische Umweltprüfung) von zentraler Bedeutung. Zwar hat der Gerichtshof jüngst die Auslegung präzisiert,(3) doch wie auch die Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C‑671/16) zeigt, in der ich heute ebenfalls Schlussanträge präsentiere, gibt es immer noch Fragen, die in diesem Zusammenhang einer Antwort bedürfen.

2.        So ist in dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren zu klären, ob schon die Festlegung eines „städtischen Flurbereinigungsgebiets“ durch die wallonische Regierung als Plan oder Programm anzusehen ist und daher möglicherweise einer Umweltprüfung bedarf. Eine solche Festlegung beschränkt sich auf die Abgrenzung des Gebiets, erleichtert aber vor allem, innerhalb dieses Gebiets von den Vorgaben bestimmter bestehender Planungsmaßnahmen abzuweichen.

3.        Daher ist der Gerichtshof zugleich aufgerufen, sich mit seiner Rechtsprechung auseinanderzusetzen, wonach die Aufhebung von Plänen und Programmen ihrerseits als Plan oder Programm einer Umweltprüfung bedürfen kann.(4)

4.        Bei der Beantwortung dieses Vorabentscheidungsersuchens ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung auch davon abhängt, welche Arten von Projekten von dem jeweiligen Rechtsakt erfasst werden. Denn die SUP-Richtlinie sieht eine Umweltprüfung nicht nur vor, wenn der Plan oder das Programm einen Rahmen für Projekte setzt, die der UVP-Richtlinie(5) unterliegen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a), sondern auch wenn ein Rahmen für sonstige Projekte gesetzt wird, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können (Art. 3 Abs. 4), sowie für Pläne und Programme, die der speziellen Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie(6) unterliegen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b).

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

5.        Die Ziele der SUP-Richtlinie ergeben sich insbesondere aus Art. 1:

„Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“

6.        Pläne und Programme werden durch Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie definiert:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

–        die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

–        die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“.

7.        Für den Ausgangsfall ist insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2, 4 und 5 der SUP-Richtlinie von Interesse:

„(2)      Vorbehaltlich des Abs. 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a)      die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der [UVP-Richtlinie] aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

b)      bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der [Habitatrichtlinie] für erforderlich erachtet wird.

(4)      Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Abs. 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(5)      Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Abs. 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.“

B.      Innerstaatliches Recht

8.        In Art. 127 des wallonischen Gesetzbuchs über die Raumplanung, den Städtebau und das Erbe gibt es Regelungen über das Verhältnis zwischen einem Flurbereinigungsgebiet und der Baugenehmigung:

„§ 1. Abweichend von den Artikeln 88, 89, 107 und 109 wird die [Baugenehmigung] von der Regierung erteilt …,

8° wenn sie Maßnahmen und Arbeiten in einem städtischen Flurbereinigungsgebiet betrifft;

das Gebiet wird von der Regierung festgelegt; … das Gebiet gilt für jedes städtebauliche Projekt zur Umwidmung und Entwicklung städtischer Funktionen, das die Schaffung, Änderung, Erweiterung, Beseitigung oder Überbauung von Straßen und öffentlichen Räumen erfordert;

§ 3. … die Genehmigung kann unter Abweichung von einem Sektorenplan, einem kommunalen Bebauungsplan, einer kommunalen Bauverordnung oder einem Fluchtlinienplan erteilt werden.“

9.        Art. 181 des wallonischen Gesetzbuchs über die Raumplanung, den Städtebau und das Erbe erlaubt die Enteignung von Immobilien in einem Flurbereinigungsgebiet:

„Die Regierung kann feststellen, dass die Enteignung von Immobilien im Gemeinwohl liegt, wenn sie

5° in einem städtischen Flurbereinigungsgebiet liegen“.

III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

10.      Herr Thybaut u. a. haben beim belgischen Staatsrat eine Nichtigkeitsklage gegen einen Erlass der wallonischen Regierung vom 3. Mai 2012 erhoben, der für das Dorf Orp-Jauche (Wallonisch-Brabant, Belgien) ein „städtisches Flurbereinigungsgebiet“ mit einer Fläche von mehr als 4 Hektar ausweist, das insbesondere die Hallen der ehemaligen Landmaschinenfabrik E. de Saint-Hubert umfasst.

11.      Für Projekte in einem solchen Gebiet gelten im Wesentlichen ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, das von den geltenden städtebaulichen Vorschriften abweichen kann, und ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, in dem das Gemeinwohl vermutet wird. Auch ist nicht mehr die Gemeinde für die Baugenehmigung zuständig, sondern die wallonische Regierung.

12.      Die Beantragung eines städtischen Flurbereinigungsgebiets muss ein konkretes „städtebauliches Projekt“ umfassen (Abriss und Errichtung von Gebäuden, Straßenausbau, Freiflächen usw.), für das gegebenenfalls später eine gesonderte Baugenehmigung erteilt wird. Da das städtische Flurbereinigungsgebiet zeitlich unbegrenzt Verordnungsrang genießt, kommt aber nicht nur dieses Projekt, sondern jedes zukünftige Projekt in den Genuss der vereinfachten Verfahren, auch wenn es mit dem ursprünglichen konkreten städtebaulichen Projekt nicht in Zusammenhang steht.

13.      Im vorliegenden Fall wurde das „städtische Flurbereinigungsgebiet“ von der Aktiengesellschaft Bodymat beantragt, die beabsichtigt, „die Industriegebäude um einen Heimwerkermarkt, einen Lebensmittelmarkt und andere ergänzende Einzelhandelsgeschäfte … [sowie] um Wohnungen … [und] ein an das bestehende Netz angeschlossenes Straßennetz herum neu zu gestalten“.

14.      Eine Prüfung zu den Auswirkungen des städtebaulichen Projekts von Bodymat auf die Umwelt ist von einem Umweltplanungs- und ‑beratungsbüro durchgeführt worden.

15.      Die Kläger des Ausgangsrechtsstreits sind Privatpersonen, die in der Nähe des städtischen Flurbereinigungsgebiets wohnen. Sie berufen sich auf die SUP-Richtlinie und vertreten die Auffassung, die im vorliegenden Fall durchgeführte Prüfung genüge nicht den Anforderungen der Richtlinie, denn sie sei unvollständig, fehlerhaft und nicht ordnungsgemäß.

16.      Die wallonische Regierung ist der Ansicht, dass nicht das städtische Flurbereinigungsgebiet einer Prüfung der Auswirkungen bedürfe, sondern das städtebauliche Projekt. Im vorliegenden Fall sei für das städtebauliche Projekt eine solche Prüfung durchgeführt worden. Die Verwaltungsbehörde habe zu Recht entschieden, dass diese Prüfung vollständig sei und alle Angaben enthalte, die für eine Entscheidung über den Antrag erforderlich seien.

17.      Nach Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens an das belgische Verfassungsgericht zur Vereinbarkeit der Regelungen über städtische Flurbereinigungsgebiete mit belgischem Verfassungsrecht richtet der Staatsrat nunmehr die folgende Frage an den Gerichtshof:

Ist Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Plans oder des Programms ein in einer Bestimmung gesetzlicher Art vorgesehenes und von einer regionalen Stelle beschlossenes Gebiet fällt,

–      dessen einziger Zweck die Festlegung der Grenzen einer geografischen Zone ist, in der ein städtebauliches Projekt durchgeführt werden kann, wobei dieses Projekt, das einen bestimmten Zweck verfolgen muss – vorliegend die Umwidmung und Entwicklung städtischer Funktionen, die die Schaffung, Änderung, Erweiterung, Beseitigung oder Überbauung von Straßen und öffentlichen Räumen erfordert –, die Grundlage für die Ausweisung des Gebiets, durch die das Projekt somit grundsätzlich gebilligt wird, bildet, aber noch Gegenstand von Genehmigungen sein muss, die eine Prüfung der Auswirkungen erfordern,

–      das in verfahrensrechtlicher Hinsicht bewirkt, dass die Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen und Arbeiten in dem Gebiet einem abweichenden Verfahren unterliegen, wobei die städtebaulichen Vorschriften, die auf die betreffenden Flächen vor Ausweisung des Gebiets anwendbar waren, zwar anwendbar bleiben, in diesem Verfahren jedoch leichter von ihnen abgewichen werden kann,

–      und bei dem für die Durchführung von Enteignungen im Rahmen eines ihm beigefügten Enteignungsplans eine Gemeinwohlvermutung gilt?

18.      Herr Thybaut u. a., die Bodymat S. A., das Königreich Belgien sowie die Europäische Kommission haben sich schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2017 geäußert, die sowohl das vorliegende Verfahren als auch die Rechtssache C‑671/16, Inter-Environnement Bruxelles u. a., zum Gegenstand hatte. An dieser Verhandlung hat sich darüber hinaus das Königreich Dänemark beteiligt.

IV.    Rechtliche Würdigung

19.      Zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ist zunächst kurz auf die in Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie enthaltene „Definition“ von Plänen und Programmen einzugehen und anschließend auf die Auslegung dieses Begriffspaars durch den Gerichtshof.

A.      Zur Definition des Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie

20.      Nach Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Pläne und Programme“ Pläne und Programme sowie deren Änderungen, die erstens von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die zweitens aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.

21.      Bereits aus der Formulierung der Frage des Staatsrats ergibt sich, dass diese beiden Bedingungen für ihn außer Zweifel stehen. Denn danach wurde die fragliche Gebietsfestlegung von einer regionalen Stelle beschlossen, nämlich von der Region Wallonien (Belgien), womit die erste Bedingung erfüllt ist. Was die zweite Bedingung angeht, so ist zwar keine Verpflichtung erkennbar, das fragliche Gebiet festzulegen, doch reicht es insoweit aus, wenn eine Maßnahme in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen.(7) Nach der Vorlagefrage ist die Gebietsfestlegung gesetzlich vorgesehen. Und diese Bestimmung, Art. 127 § 1 Nr. 8 des wallonischen Gesetzbuchs über die Raumplanung, den Städtebau und das Erbe, legt auch die zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren fest.

B.      Zu den inhaltlichen Anforderungen an Pläne und Programme

22.      Dem Staatsrat geht es in Wirklichkeit darum, ob die Rechtsfolgen der Festlegung eines städtischen Flurbereinigungsgebiets ausreichen, um dieses als einen Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie anzusehen. Diese Frage gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine vor Kurzem entwickelte Auslegung des Begriffspaars „Pläne und Programme“ auf eine neue Situation anzuwenden.

23.      Danach bezieht sich das Begriffspaar „Pläne und Programme“ „auf jeden Rechtsakt …, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben“.(8)

24.      Zu dieser Auslegung lege ich in meinen heute verkündeten Schlussanträgen in der Rechtssache C‑671/16, Inter-Environnement Bruxelles, dar, dass bei der Prüfung, ob ein Plan oder ein Programm im Sinne von Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie vorliegt, zu untersuchen ist, ob die Festlegungen der jeweiligen Maßnahme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursachen(9).

25.      Im Ausgangsfall würde dem Staatsrat die Prüfung obliegen, ob das streitgegenständliche städtische Flurbereinigungsgebiet diese Kriterien erfüllt.

26.      Für diese Prüfung erscheint es auf den ersten Blick bedeutsam, dass die Festlegung eines städtischen Flurbereinigungsgebiets nicht ausdrücklich positive Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung von Projekten enthält, sondern sich auf die Definition eines Gebiets beschränkt. Dies könnte es ausschließen, dass diese Festlegung erhebliche Umweltauswirkungen verursachen kann.

27.      Auch zwei der drei innerhalb eines solchen Gebiets geltenden besonderen Regelungen, nämlich die geänderte Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen und die Möglichkeit der Enteignung von Flächen, sind als solche nicht geeignet, erhebliche Umweltauswirkungen zu bewirken.

28.      Die dritte besondere Regelung für städtische Flurbereinigungsgebiete hat allerdings eine andere Qualität. Nach Art. 127 § 3 des wallonischen Gesetzbuchs über die Raumplanung, den Städtebau und das Erbe kann die Genehmigung von Projekten in einem solchen Gebiet unter Abweichung von bestehenden Planvorgaben erteilt werden. Diese Regelung nennt insofern Sektorenpläne, kommunale Bebauungspläne, kommunale Bauverordnungen und Fluchtlinienpläne.

29.      Die Ermöglichung einer Abweichung von bestehenden Vorgaben weist Ähnlichkeiten zu der Aufhebung solcher Vorgaben auf. Denn aufgrund der Festlegung eines städtischen Flurbereinigungsgebiets können dort im Prinzip Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen verwirklicht werden, denen zuvor die Vorgaben der existierenden Pläne entgegenstanden. Man denke etwa an Beschränkungen der Gebäudegröße oder der Nutzung von Flächen, die nicht mehr beachtet werden müssen.

30.      Darin liegt indirekt doch eine potenziell maßgebliche Festlegung von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung von Projekten: Die betreffenden Flächen werden attraktiv für alle Arten von Vorhaben, die auf Abweichungen von bestehenden Planungsvorgaben angewiesen sind.

31.      Für die Aufhebung von Plänen und Programmen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es in Anbetracht der typischen Merkmale und Wirkungen von Akten zur Aufhebung eines Plans oder Programms den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen zuwiderlaufen würde und der SUP-Richtlinie teilweise ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte, wenn diese Rechtsakte als von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen angesehen würden.(10) Denn durch die Beseitigung der Vorgaben eines Plans oder Programms würde der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben ebenfalls erheblich beeinflusst.(11) Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die Ermöglichung, von bestehenden Planungsvorgaben abzuweichen.

32.      Zwar bedeutet allein die Festlegung eines städtischen Flurbereinigungsgebiets noch nicht, dass tatsächlich Projekte verwirklicht werden, die die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten, die Umwelt zu beeinflussen, ausschöpfen. Vielmehr erlaubt erst die Genehmigung späterer Projekte eine konkrete Abschätzung der Umweltauswirkungen. Aber diese Erwägung gilt letztlich für alle Vorgaben von Plänen und Programmen: Sie eröffnen nur die Möglichkeit von Umweltauswirkungen, die von konkreten Projekten verwirklicht werden können. Der Gesetzgeber ging aber offensichtlich davon aus, dass diese potenzielle Natur von Planungs- und Programmvorgaben einer Umweltprüfung nicht entgegensteht.

33.      Daher ist auch das Vorbringen Belgiens und von Bodymat nicht überzeugend, dass noch gar nicht klar sei, welche Umweltauswirkungen geprüft werden sollten.

34.      Es trifft zu, dass eine Umweltprüfung der Festlegung eines städtischen Flurbereinigungsgebiets nicht gewährleisten kann, die später tatsächlich eintretenden Umweltauswirkungen präzise zu erfassen. Denn die Abweichungsmöglichkeiten von Planvorgaben sind ja gerade nicht auf ein spezifisches Projekt beschränkt, dessen Auswirkungen bereits gewürdigt werden könnten, sondern kommen allen künftig in diesem Gebiet verwirklichten Projekten zugute, auch Projekten, die noch gar nicht absehbar sind.

35.      Aber eine Umweltprüfung kann zumindest versuchen, auf der Grundlage der Gegebenheiten in dem Gebiet sowie der technischen Rahmenbedingungen die Umweltauswirkungen zu beschreiben, die bei realistischer Betrachtung möglich sind, wenn Projekte verwirklicht würden, die nicht mehr durch die bestehenden Planungsvorgaben eingeschränkt wären. Diese Vorgehensweise würde erheblich zur Transparenz beitragen, denn sie würde die Behörden zwingen, klarzustellen, welche künftigen Entwicklungen sie durch die Festlegung des städtischen Flurbereinigungsgebiets ermöglichen.

36.      Schließlich steht einer Qualifikation eines städtischen Flurbereinigungsgebiets als Plan oder Programm auch der Umstand nicht entgegen, dass es im Prinzip möglich wäre, etwaige Abweichung von bestehenden Planungsvorgaben vollumfänglich im Rahmen einer Prüfung späterer Projekte gemäß der UVP-Richtlinie zu berücksichtigen.

37.      Zwar beruht die Initiative für den Erlass der SUP-Richtlinie auf der Erkenntnis, dass bestimmte Umweltauswirkungen zum Zeitpunkt der Prüfung nach der UVP-Richtlinie bereits wegen zuvor getroffener Planungsentscheidungen feststehen und unabhängig vom Prüfungsergebnis bei der Projektentscheidung nicht mehr in Frage gestellt werden können.(12) Doch daraus ist nicht zu schließen, dass die Umweltprüfung nach der SUP-Richtlinie entbehrlich wäre, wenn alle Festlegungen bei der Anwendung der UVP-Richtlinie geprüft und gewürdigt werden könnten.

38.      Denn erstens gewährleistet zumindest das Unionsrecht nicht, dass jedes denkbare Projekt nach der UVP-Richtlinie zu prüfen ist. Nur die in den Anhängen I und II dieser Richtlinie erfassten Projekttypen fallen überhaupt in ihren Anwendungsbereich. Dagegen sieht die SUP-Richtlinie in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 auch vor, dass Pläne und Programme geprüft werden, die nicht notwendigerweise einen Bezug zu Projekten aufweisen, die der UVP-Richtlinie unterliegen.

39.      Zweitens sollte die Umweltprüfung so früh wie möglich durchgeführt werden, damit ihre Ergebnisse etwaige Entscheidungen noch beeinflussen können. Diese Zielsetzung ist nicht nur in Art. 6 Abs. 2 der SUP-Richtlinie niedergelegt, sondern auch in Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 des Protokolls von Kiew,(13) in Abs. 7 der Präambel und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Espoo,(14) in Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus,(15) sowie im zweiten Erwägungsgrund der UVP-Richtlinie.(16)

40.      Und drittens bedeutet ein etwaiges Nebeneinander von Prüfungen nach beiden Richtlinien nicht, dass überflüssige Doppelprüfungen notwendig sind. Vielmehr können (und sollen) die Ergebnisse der ersten Prüfung gemäß Art. 11 Abs. 2 der SUP-Richtlinie im Rahmen der zweiten Prüfung wiederverwendet werden, jedenfalls soweit sie (noch) für diese zweite Prüfung aussagekräftig sind.(17)

41.      Ob die Festlegung eines städtischen Flurbereinigungsgebiets aber tatsächlich als signifikant im Sinne des Urteils D’Oultremont anzusehen ist, hängt davon ab, welche Vorgaben in den bestehenden Plänen niedergelegt sind, von denen abgewichen werden darf. Je gewichtiger diese Vorgaben sind, desto bedeutsamer ist die Ermöglichung einer Abweichung.

42.      Das innerstaatliche Gericht muss somit prüfen, ob die bestehenden Planungsvorgaben, von denen abgewichen werden kann, angesichts der konkreten lokalen Gegebenheiten Projekten entgegenstehen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursachen würden.

V.      Ergebnis

43.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

Ein Rechtsakt, der innerhalb eines bestimmten Gebiets bei der Genehmigung von Projekten die Abweichung von städtebaulichen Vorgaben bestimmter Pläne erlaubt, ist als Plan oder Programm im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme anzusehen, wenn die bestehenden Planungsvorgaben, von denen abgewichen werden kann, angesichts der konkreten lokalen Gegebenheiten Projekten entgegenstehen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursachen würden.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. 2001, L 197, S. 30).


3      Urteil vom 27. Oktober 2016, D‘Oultremont u. a. (C 290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49).


4      Urteil vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 39 ff.).


5      Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2011, L 26, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1).


6      Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 193).


7      Urteil vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31).


8      Urteil vom 27. Oktober 2016, D‘Oultremont u. a. (C‑290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49).


9      Siehe die Nrn. 18 bis 27 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C‑671/16 (Inter-Environnement Bruxelles).


10      Urteil vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 41).


11      Urteil vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a. (C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 39).


12      Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (KOM[96] 511 endg., S. 6). Vgl. dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie (C‑105/09 und C‑110/09, EU:C:2010:120, Nrn. 31 und 32) sowie vom heutigen Tag in der Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles u. a., (C‑671/16, Nrn. 43 und 44).


13      Protokoll von 2003 über die strategische Umweltprüfung zum Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (ABl. 2008, L 308, S. 35), angenommen durch den Beschluss 2008/871/EG des Rates vom 20. Oktober 2008 (ABl. 2008, L 308, S. 33).


14      Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (ABl. 1992, C 104, S. 7); nach dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – der ersten und zweiten Änderung des UN/ECE-Übereinkommens von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (KOM[2007] 470 endgültig) hat die Gemeinschaft dieses Übereinkommen am 27. Juni 1997 durch einen nicht veröffentlichten Beschluss des Rates genehmigt, der anscheinend vom 15. Oktober 1996 datiert (siehe den Vorschlag für den ersten Ratsbeschluss im ABl. 1992, C 104, S. 5).


15      Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von 1998 (ABl. 2005, L 124, S. 4), angenommen mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1).


16      Siehe auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Comune di Corridonia u. a. (C‑196/16 und C‑197/16, EU:C:2017:249, Nrn. 25 und 26).


17      Vgl. die Urteile vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a. (C‑295/10, EU:C:2011:608, Rn. 61 und 62), und vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis (C‑473/14, EU:C:2015:582, Rn. 58).