Language of document : ECLI:EU:T:2015:995





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2015 –

Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission

(Rechtssache T‑28/11)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Luftfrachtmarkt – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen (Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen) – Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr – Begründungspflicht“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird – Erfordernisse, die sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ergeben – Klarheit und Eindeutigkeit des verfügenden Teils des Beschlusses (Art. 101 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53; Luftverkehrsabkommen EG–Schweiz, Art. 8; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2 und 23 Abs. 5) (vgl. Rn. 36-40)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Feststellung der geahndeten Zuwiderhandlungen – Bestimmung der Personen, die Gegenstand eines Beschlusses sind – Vorrang des verfügenden Teils vor der Begründung (Art. 101 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53; Luftverkehrsabkommen EG–Schweiz, Art. 8; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 41)

3.                     Kartelle – Verbot – Unmittelbare Wirkung – Recht des Einzelnen, Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen – Modalitäten der Ausübung – Zuwiderhandlungen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission sind – Verpflichtender Charakter des Beschlusses für die nationalen Gerichte –Tragweite – Bedeutung der Klarheit und Eindeutigkeit des verfügenden Teils des Beschlusses (Art. 101 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53; Luftverkehrsabkommen EG–Schweiz, Art. 8; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2 und 16 Abs. 1) (vgl. Rn. 42-48)

4.                     Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung in Form der Teilnahme an einem Gesamtkartell zur Last gelegt werden kann – Kriterien – Einheitliches Ziel und Gesamtplan (Art. 101 Abs. 1, AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53; Luftverkehrsabkommen EG–Schweiz, Art. 8; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 62, 67)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird – In sich widersprüchlicher Beschluss – Folgen – Aufhebung – Voraussetzungen – Verletzung der Verteidigungsrechte des sanktionierten Unternehmens – Unmöglichkeit für den Unionsrichter, seine Kontrolle auszuüben (Art. 101 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53; Luftverkehrsabkommen EG–Schweiz, Art. 8; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 65, 81-83, 89, 90)

6.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit (Art. 101 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53; Luftverkehrsabkommen EG–Schweiz, Art. 8; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 87, 88)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR‑Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR‑Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij.