Language of document : ECLI:EU:C:2024:116

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

18. Januar 2024(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑712/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Stuttgart (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 2023, in dem Verfahren

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gegen

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erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Das Landgericht Stuttgart (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 19. Dezember 2023 über e‑Curia mitgeteilt, dass das Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden sei.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C712/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 18. Januar 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache : Deutsch.