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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 22. Januar 2021 - flightright GmbH gegen Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

(Rechtssache C-37/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

Vorlagefragen

1.    Stellt eine verzögerte Startfreigabe durch das Flugverkehrsmanagement bereits per se einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dar oder ist dies zu verneinen, da Verzögerungen bei der Startfreigabe durch das Flugverkehrsmanagement, die sog. Slotverschiebungen, kein Geschehen darstellen, das im Flugverkehr „abseits des Gewöhnlichen“ liegt, sondern ein Geschehen, das zu den üblichen und erwartbaren Abläufen und Rahmenbedingungen des internationalen Flugverkehrs dazu gehört, weil es sich um ein Geschehen handelt, das der normalen Ausübung der Tätigkeit von Luftfahrtunternehmen innewohnt?

2.    Handelt es sich bei den sog. Slotverschiebungen des Flugverkehrsmanagements im internationalen Flugverkehr bekanntermaßen nicht um Umstände, die abseits des Gewöhnlichen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH liegen, sondern um gewöhnliche, übliche, erwartbare Begleiterscheinungen des Flugverkehrs oder muss darüber im Streit Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben werden, der nur erbracht wäre, wenn Slotverschiebungen extrem selten im internationalen Flugverkehr auftreten und nicht regelmäßig?

3.    Sind Slotverschiebungen durch das Flugverkehrsmanagement nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 zu bewerten, wenn sie ihrerseits auf Umständen beruhen, die als außergewöhnlich im Sinne des Art. 5 Abs. 3 qualifiziert werden können, also z. B. auf einem Unfallgeschehen oder einer Terrordrohung, nicht jedoch auf zum Zeitpunkt und am Ort des Geschehens verkehrsüblichen Wetterverhältnissen, die den Flugverkehr vorübergehend beeinträchtigen?

4.    Stellt widriges Wetter als Grund einer Slotverschiebung insbesondere nur dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dar, wenn das widrige Wetter seinerseits einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn also das widrige Wetter an dem betreffenden Ort zu der betreffenden Zeit seinerseits „abseits des Gewöhnlichen“ liegt und nicht zu den „üblichen und erwartbaren Wetterverhältnissen“ an dem betreffenden Ort zu der betreffenden Zeit gehört, sondern „daraus herausragt“?

5.    Sind widrige Wetterverhältnisse, die nicht an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abseits des Gewöhnlichen liegen und nicht an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aus den üblichen und erwartbaren Wetterverhältnissen herausragen, Ereignisse, die der normalen Ausübung der Tätigkeit von Fluggesellschaften und den normalen Rahmenbedingungen von Flugverkehr innewohnen im Sinne der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 durch den Gerichtshof?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).