Language of document : ECLI:EU:T:2008:251





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Juli 2008 – Fondazione Opera S. Maria della Carità u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑234/00 R, T‑235/00 R und T‑283/00 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 16‑24)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25‑27)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und ‑befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. L 150, S. 50)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑234/00 R, T‑235/00 R und T‑283/00 R werden von den übrigen in den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Juli 2008 einbezogenen Rechtssachen abgetrennt, bleiben jedoch untereinander verbunden.

2.

Die Anträge auf einstweilige Anordnungen werden zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.