Language of document : ECLI:EU:C:2012:828





Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Dezember 2012 –
Bavaria/Kommission

(Rechtssache C‑445/11 P)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell – Niederländischer Biermarkt – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Höhe der Geldbuße“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Rechtsmittelgrund der Verfälschung von Beweismitteln – Notwendigkeit, genau anzugeben, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die diese Verfälschung veranlasst haben (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 23, 24, 27, 28, 123)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 93‑95)

3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien – Ermessensspielraum der Kommission – Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen – Zulässigkeit (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 53‑55, 57‑59, 73, 74)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission –Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Randnr. 77)

5.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170) (vgl. Randnrn. 98‑100)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission (T‑235/07), mit dem das Gericht Art. 1 der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 – Niederländischer Biermarkt) für nichtig erklärt hat, soweit die Europäische Kommission festgestellt hat, dass sich die Bavaria NV an einer Zuwiderhandlung beteiligt habe, die in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für die einzelnen Kunden im Gaststättensektor in den Niederlanden bestanden habe

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Bavaria NV trägt die Kosten.