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Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 - Al-Barakaat International Foundation/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-45/09)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Al-Barakaat International Foundation (Spånga, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Sibersky und T. Olsson)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission, soweit sie Al-Barakaat International Foundation betrifft, für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Erstattung der Kosten des Rechtszugs in Höhe eines später zu bestimmenden Betrags zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen1, durch die die Klägerin weiterhin auf der Liste der Personen und Organisationen stehe, deren Gelder und andere Finanzmittel gemäß der Verordnung Nr. 881/20022 eingefroren worden seien. Die Verordnung Nr. 1190/2008 sei nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P (Kadi und Al-Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Slg. 2008, I-0000) erlassen worden, mit dem die frühere Liste, die den Namen der Klägerin enthalten habe, für nichtig erklärt worden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

Die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, weil die Verpflichtung zur Behebung der Mängel des Verwaltungsverfahrens ihr nicht die Befugnis verleihe, die Liste zu ändern oder zu vervollständigen.

Die Begründungspflicht, das Vorsorgeprinzip, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven Rechtsschutz seien verletzt worden, weil in der Begründung für den Verbleib der Klägerin auf der Liste genaue Angaben über die angebliche Verbindung der Klägerin mit Al-Qaida, Osama bin Laden und den Taliban fehlten.

Das Rückwirkungsverbot sei verletzt worden, weil die Aufnahme der Klägerin in die Liste auf Vorgängen beruhe, die zehn Jahre zurücklägen.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei verletzt worden, weil die Maßnahmen des Einfrierens, die die oben genannte Verordnung vorschreibe, ein unverhältnismäßiger und nicht hinnehmbarer Eingriff sei, der das Recht auf den Schutz des Eigentums beeinträchtige.

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1 - ABl. L 332, S. 25.

2 - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).