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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2013 von Cornelia Trentea gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-112/10, Trentea/FRA

(Rechtssache T-107/13 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Cornelia Trentea (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-112/10 aufzuheben;

demgemäß die Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde vom 5. Juni 2010, mit der die Bewerbung der Klägerin für eine Stelle (Ref. TA-ADMIN-AST 4-2009) abgelehnt wurde, und die Entscheidung, mit der ein anderer Bewerber ernannt wurde, aufzuheben; die FRA zu verurteilen, den materiellen Schaden der Klägerin, der der Differenz zwischen ihrem derzeitigen Gehalt und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AST 4 entspricht, bis zum Rentenalter einschließlich aller Zulagen und eines Ausgleichs für die Ruhegehaltsansprüche zu ersetzen; und die FRA zu verurteilen, den immateriellen Schaden der Klägerin, der nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro veranschlagt wird, zu ersetzen;

der FRA die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Regeln, die die Zulässigkeit der Rügen betreffen: Zulässigkeit des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz betreffend die Abwesenheit eines Mitglieds der Personalvertretung beim Prüfungsausschuss - Verstoß gegen die Begründungspflicht durch das erstinstanzliche Gericht. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass das GöD, erstens, gegen Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensordnung des GöD verstoßen habe, indem es nicht berücksichtigt habe, dass das streitige Vorbringen auf Dokumente und Informationen gestützt gewesen sei, die die FRA erst während des Verfahrens vor dem GöD vorgelegt habe und, zweitens, nicht festgestellt habe, dass das streitige Vorbringen für zulässig zu erklären sei, da es eng mit anderen im schriftlichen Verfahren vorgebrachten Rügen verbunden gewesen sei. Drittens habe das GöD jedenfalls zu Unrecht und ohne Begründung entschieden, dass die Rüge nicht zu denen gehöre, die das Gericht von Amts wegen prüfen könne.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Tatsächlich fehlerhafte Feststellungen in Bezug auf die schriftlichen Prüfungen, die zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und einer Verfälschung der Beweise durch das GöD geführt hätten. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet worden sei, dass die in der schriftlichen Prüfung gestellten Fragen für alle Bewerber identisch gewesen seien, da die Beklagte dies in ihrer Klagebeantwortung bestätigt habe. Diese Ungenauigkeit habe die rechtliche Würdigung des Gerichts beeinflusst, da es nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung erforderlich sei, dass die schriftlichen Prüfungen für alle Bewerber zur gleichen Zeit stattfänden, und nicht an verschiedenen Tagen, was beim Auswahlverfahren der Rechtsmittelführerin der Fall gewesen sei. Zudem hätte das erstinstanzliche Gericht ihre Rüge betreffend die fehlende Anonymität der schriftlichen Prüfung aufgrund einer bloßen Behauptung der FRA, der sie widersprochen habe, zurückgewiesen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Unrechtmäßige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Verfälschung der Beweise und Verstoß gegen die Begründungspflicht durch das GöD. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden und Beweise verfälscht, als es ohne weitere Begründung und nur gestützt auf Vorbringen der FRA, dem sie widersprochen habe, der Ansicht gewesen sei, dass der Leiter der Abteilung Verwaltung der FRA und der Finanzleiter der FRA vertiefte Kenntnis und Erfahrung im Bereich der Beschaffung hätten. Dieser Mangel an Fachkenntnissen habe auch die Ergebnisse der Auswahl beeinflusst.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, unangemessener Zeitraum bis zum Erlass des Urteils. Das erstinstanzliche Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Beklagte ihre Begründungspflicht erfüllt habe, da die Rechtsmittelführerin bis zum erstinstanzlichen Verfahren nicht gewusst habe, welche Kriterien für die Beurteilung ihrer Bewerbung verwendet worden seien, nicht informiert worden sei, welche Qualifikationen sie nicht erfüllt habe und bis zur mündlichen Verhandlung keine Aufschlüsselung ihrer Gesamtnote erhalten habe. Das Gericht habe sich auch rechtswidrig auf ein von der Beklagten während der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Dokument gestützt, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Beklagte ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei, ohne dass außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigten. Darüber hinaus wäre, erstens, die Rechtsmittelführerin, wenn sie dieses Dokument - wie sie beantragt habe - während des Verwaltungsverfahrens erhalten hätte, besser imstande gewesen, die Gründe dafür, dass sie nicht ausgewählt worden sei, zu verstehen und hätte diese Entscheidung besser angreifen können. Zweitens wäre die Dauer des Verfahrens vor dem GöD verständlicher gewesen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 87 Abs. 2 und 88 der Verfahrensordnung des GöD in Bezug auf die Kosten, Verstoß gegen die Begründungspflicht. Das Gericht habe der Rechtsmittelführerin zu Unrecht ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten auferlegt.

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