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Klage, eingereicht am 23. Februar 2013 - VTZ u.a./Rat

(Rechtssache T-108/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO) (Volzhsky, Russland), Taganrogskij metallurgičeskij zavod OAO (Tagmet OAO) (Taganrog, Russland), Sinarskij trubnyj zavod OAO (SinTZ OAO) (Kamensk-Uralsky, Russland) und Severskij trubnyj zavod OAO (STZ OAO) (Polevskoy, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bellis, F. Di Gianni und G. Coppo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 insoweit für nichtig zu erklären, als die Verkäufe, auf die in den Absätzen 23 bis 33 der angefochtenen Verordnung im Rahmen der Überprüfung Bezug genommen wird, einbezogen sind;

als Folge der vorstehend beantragten teilweisen Nichtigerklärung den auf die TMK-Gruppe anzuwendenden Antidumpingzollsatz von 28,7% auf 13,6% zu korrigieren;

dem Rat die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Rat habe sich bei der Festlegung der Klassifizierung der Rohre, auf die in den Absätzen 23 bis 33 der angefochtenen Verordnung Bezug genommen werde, rechtsfehlerhaft auf andere als die sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Zollbestimmungen ergebenden Kriterien gestützt.

Zweiter Klagegrund: Die spezifische Begründung des Rates für die Folgerung, die Rohre, auf die in den Absätzen 23 bis 33 der angefochtenen Verordnung Bezug genommen werde, fielen nicht unter KN-Code 7304 59 10, sei fehlerhaft.

Dritter Klagegrund: Nach den konkreten Umständen des Falles beweise der bloße Umstand, dass die Rohre, auf die in den Artikeln 23 bis 33 der angefochtenen Verordnung Bezug genommen werde, tatsächlich in der Herstellung von Rohren mit anderen Querschnitten und Wandstärken verwendet würden, dass sie unter KN-Code 7304 59 10 fielen.

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