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Klage, eingereicht am 20. Februar 2013 - Synergy Hellas/Kommission

(Rechtssache T-106/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Angelopoulos und K. Damis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Ausschluss des Unternehmens von der Beteiligung am ARTreat-Programm durch die Kommission im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Kommission darstellt, und der Kommission aufzugeben, ihr für die von der Kommission für das ARTreat-Projekt geschuldeten Zahlungen einen Betrag in Höhe von 343 828,88 Euro zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu zahlen;

der Kommission aufzugeben, ihr einen Betrag in Höhe von 89 933,16 Euro als Entschädigung für den Vermögensschaden und den Schaden an ihrem beruflichen Ansehen, den sie wegen des Missbrauchs von Befugnissen und der Verletzung des Berufsgeheimnisses erlitten hat, zuzüglich Ausgleichszinsen ab dem 14. Juni 2012 bis zum Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache sowie Verzugszinsen ab dem Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage kumuliert die Klägerin zwei Klagen.

Erstens eine Klage gemäß Art. 272 AEUV in Bezug auf die Haftung der Kommission aus dem Vertrag FP7-224297 betreffend die Durchführung des Projekts "Multi-level patient - specific artery and artherogenesis model for outcome prediction, decision support treatment, and virtual hand-on training (ARTreat)". Insbesondere habe die Kommission die Zahlung an die Klägerin zu Unrecht und unter Verletzung dieses Vertrags sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ausgesetzt, obwohl die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten vollständig und korrekt erfüllt habe.

Zweitens eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Kommission gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV. Insbesondere habe die Kommission mit ihrem rechtswidrigen Verhalten das berufliche Ansehen der Klägerin beschädigt.

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