Language of document : ECLI:EU:T:2015:860

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

18. November 2015(*)

„Schiedsklausel – Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Vorzeitige Kündigung der Verträge – Vertrauensschutz – Verhältnismäßigkeit – Treu und Glauben – Außervertragliche Haftung – Umdeutung der Klage – Nebeneinander von Klagen auf vertraglichen und auf außervertraglichen Schadensersatz – Frühwarnsystem (FWS) – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache T‑106/13

d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Angelopoulos und K. Damis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und A. Sauka als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte L. Athanassiou und G. Gerapetritis,

Beklagte,

betreffend die Klagen auf vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatz im Zusammenhang mit der Durchführung mehrerer Verträge, die die Kommission nach dem Sechsten und Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation mit der Klägerin geschlossen hatte,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Rechtliche Würdigung

 I – Zur Klage auf vertraglichen Schadensersatz

[nicht wiedergegeben]

 B – Zur Zulässigkeit

[nicht wiedergegeben]

 2. Zur Zulässigkeit des Vorbringens zu anderen Projekten als dem ARTreat-Projekt

44      Die Kommission ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht wirksam auf das Vorbringen zu anderen Projekten als dem ARTreat-Projekt berufen, das Gegenstand dieser Rechtssache sei. Außerdem seien die Behauptungen zum J-WeB-Projekt bereits im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑365/12 vorgebracht worden, die die Klägerin zurückgenommen habe (Beschluss Synergy Hellas/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:461). Mit einer geordneten Rechtspflege und dem Grundsatz der Prozessökonomie sei es nicht vereinbar, den Parteien zu erlauben, Forderungen und Behauptungen erneut vorzutragen, auf die sie bereits verzichtet hätten. Die Klägerin habe daher jegliches schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung von Rügen gegen die Feststellungen des im Rahmen des J-WeB-Vertrags durchgeführten Audits verloren. Die Klägerin bestreitet, dass dieses Vorbringen unzulässig sei.

45      In Anbetracht dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den mit der Klägerin geschlossenen ARTreat-Vertrag gemäß Art. II.38 Abs. 1 Buchst. c dieses Vertrags aufgrund von Unregelmäßigkeiten der Klägerin bei der Durchführung des J-WeB-Vertrags kündigte. Wenn die mangelhafte Durchführung des J-WeB-Vertrags der Grund für die Kündigung des ARTreat-Vertrags war, so muss die Klägerin dies im Rahmen einer gegen diese Kündigungsentscheidung gerichteten Klage aus vertraglicher Haftung angreifen können. Somit behauptet die Kommission zu Unrecht, die Klägerin könne das auf das J-WeB-Projekt bezogene Vorbringen nicht im Rahmen einer auf dem ARTreat-Vertrag beruhenden Klage aus vertraglicher Haftung vortragen.

46      Die Klagerücknahme durch die Klägerin in der Rechtssache T‑365/12, Synergy Hellas/Kommission (oben in Rn. 22 angeführt), bezieht sich auf den J-WeB-Vertrag und beeinträchtigt nicht ihr Recht, sich im Rahmen der vorliegenden Anträge betreffend die vertragliche Haftung der Kommission wegen der Kündigung des ARTreat-Vertrags auf Unregelmäßigkeiten zu berufen, die im Zusammenhang mit dem J-WeB-Vertrag stehen.

47      Bei einer Klagerücknahme äußert sich das Gericht nämlich weder zur Zulässigkeit noch zur Begründetheit, sondern protokolliert den Willen der Klägerin, das Gerichtsverfahren nicht weiter betreiben zu wollen. Der Beschluss über die Klagerücknahme entfaltet keine Rechtskraft. Es wurde bereits entschieden, dass, wenn eine Klagepartei ihre anhängige Klage zurücknimmt, der aus dieser Klage hervorgehende Rechtsstreit aufhört zu existieren und somit die Rechtshängigkeitssituation mit einer anderen Klage nicht mehr besteht. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Interesse daran, zu verhindern, dass der Einzelne von dieser Möglichkeit in einer den Grundsatz der Prozessökonomie verletzenden Weise Gebrauch macht, es nicht erfordert, dass eine Rechtshängigkeitssituation selbst bei zurückgenommener Klage fortdauert, denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung der Klagepartei zur Tragung der Kosten hinreichend gewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 32).

 3. Zur Zulässigkeit des zweiten Teils des ersten Antrags

48      Der Kommission zufolge sind die Anträge bezüglich der Überweisung eines Betrags von 343 828,88 Euro als unzulässig zurückzuweisen, weil das Audit zum ARTreat-Projekt noch immer laufe. Die Kommission weist darauf hin, dass die Anmerkungen, die neuen Kostenerklärungen und die zusätzliche umfangreiche Dokumentation, die von der Klägerin infolge der Übermittlung des vorläufigen Auditberichts für das ARTreat-Projekt vorgelegt worden seien, von den zuständigen Rechnungsprüfern noch geprüft würden. Die Kommission schließt daraus, dass am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage hypothetisch und unsicher war, dass sie den geforderten Betrag von 343 828,88 Euro nicht zahlen werde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. September 2013, Planet/Kommission, T‑489/12, EU:T:2013:496, Rn. 38 und 42). Die Klägerin könne sich jedoch nicht auf künftige und ungewisse Situationen berufen, um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits darzutun. Darüber hinaus würde damit beantragt, dass das Gericht über eine nicht existierende Frage bzw. einen nicht existierenden Rechtsakt entscheide. Die Klägerin widerspricht dieser Einschätzung und vertritt die Ansicht, der Betrag von 343 828,88 Euro stehe ihr zu.

49      Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass jeder, der eine Klage einreicht, ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse haben muss (Urteil vom 30. September 2009, Lior/Kommission und Kommission/Lior, T‑192/01 und T‑245/04, EU:T:2009:365, Rn. 247) und dass dieses berechtigte Interesse als ein Vorteil zu verstehen ist, den die Klage im Ergebnis der Klägerin verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Slg, EU:C:2009:610, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall wird mit den Anträgen begehrt, die Kommission in Durchführung des ARTreat-Vertrags zur Zahlung zu verurteilen. Die Klägerin beantragt nämlich beim Gericht, der Kommission aufzugeben, ihr für die im Rahmen des ARTreat-Projekts geschuldeten Zahlungen einen Betrag in Höhe von 343 828,88 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.

51      Der Umstand, dass die Kommission dabei ist, zu prüfen, ob die von der Klägerin verauslagten Kosten erstattungsfähig sind, und somit, ob die Zahlung des Betrags von 343 828,88 Euro geschuldet wird, erlaubt nicht die Feststellung, dass die Klägerin kein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung habe. Tatsächlich ist seit Klageerhebung offensichtlich, dass die Klägerin einen Vorteil hätte, wenn ihre Klage erfolgreich wäre. Somit hat die Klägerin ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran, dass das Gericht die Kommission in Durchführung des ARTreat-Vertrags zur Zahlung des Betrags von 343 828,88 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt.

52      Außerdem kann die Kommission kein fehlendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin geltend machen, weil es zum Zeitpunkt der Klageerhebung unsicher oder hypothetisch gewesen sei, dass sie den Betrag von 343 828,88 Euro nicht an die Klägerin zahlen werde. Bei Klageerhebung stand nämlich fest, dass die Kommission den in Rede stehenden Betrag nicht gezahlt hatte.

53      Die Fragen, ob die Kommission verpflichtet war, den in Rede stehenden Betrag vor Klageerhebung zu zahlen, ob sie die Zahlung aufgrund des laufenden Audits aussetzen konnte und ob das Gericht das Gerichtsverfahren bis zur Beendigung des Audits der Kommission hätte aussetzen oder im Gegenteil unmittelbar über die Erstattungsfähigkeit der Kosten hätte entscheiden müssen, bringen die Prüfung von Gesichtspunkten mit sich, die die Begründetheit der Klage und nicht ihre Zulässigkeit betreffen. So wurde im Zusammenhang mit einer auf eine Schiedsklausel gestützten Klage bereits entschieden, dass die Voraussetzung, dass eine Forderung einredefrei ist, auf Geld gerichtet und fällig ist, nach dem auf den Rechtsstreit anzuwendenden Recht zur Begründetheit einer Zahlungsklage gehört, die vom Inhaber dieser Forderung erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Isotis/Kommission, T‑59/11, Slg, EU:T:2014:679, Rn. 280).

54      Die Zulässigkeit der Anträge der Klägerin auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Geldbetrags wird durch den von der Kommission angeführten Beschluss Planet/Kommission (oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:2013:496) nicht in Frage gestellt. Anders als im vorliegenden Fall, in dem mit der Klage der Klägerin eine Leistung der Kommission begehrt wird, war die Klage, die die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache Planet beim Gericht eingereicht hatte, nämlich auf die Feststellung durch den Unionsrichter gerichtet, dass sie die von der Kommission aufgrund der fraglichen Verträge bereits gezahlten Beträge behalten dürfe (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission, C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 18).

55      Während sich bei Leistungsklagen, die auf die Erfüllung konkreter Ansprüche gerichtet sind, regelmäßig das Rechtsschutzinteresse ohne Weiteres aus dem Kontext des klägerischen Antrags selbst herleiten lässt, bedarf, wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Planet/Kommission (C‑564/13 P, Slg, EU:C:2014:2352) ausgeführt hat, das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer abstrakten gerichtlichen Feststellung hinsichtlich des Bestands oder Nichtbestands eines Rechtsverhältnisses bzw. der Existenz oder Inexistenz eines bestimmten Anspruchs, in der Regel einer besonderen Begründung. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Unionsgerichte, abstrakte Rechtsgutachten zu erstellen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Planet/Kommission, EU:C:2014:2352, Rn. 41).

56      Daher ist der Antrag der Kommission, das Vorbringen für unzulässig zu erklären, zurückzuweisen.

 C – Zur Begründetheit

 1. Vorbemerkungen

57      Art. II.38 Abs. 1 der Anlage II des ARTreat-Vertrags bestimmt:

„… die Kommission kann in den folgenden Fällen die Finanzhilfevereinbarung kündigen oder die Teilnahme eines Begünstigten beenden: …

c)      wenn der Begünstigte vorsätzlich oder fahrlässig eine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung einer mit der Kommission getroffenen Finanzhilfevereinbarung begangen hat.“

58      Der Begriff der Unregelmäßigkeit wird in Art. II.1 Abs. 10 der Anlage II des ARTreat-Vertrags definiert als „Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung durch eine Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners, die zur Folge haben kann oder könnte, dass durch eine ungerechtfertigte Ausgabe dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder einem von ihr verwalteten Haushalt ein Schaden entsteht oder entstehen könnte“.

59      Die Kommission kündigte den mit der Klägerin für das ARTreat-Projekt geschlossenen Vertrag gemäß dem oben erwähnten Art. II.38, weil die von der Gesellschaft Kypris & Associates in ihrem Namen durchgeführte Finanzprüfung des J-WeB-Vertrags ergab, dass ein großer Teil der von der Klägerin angegebenen Kosten nicht erstattungsfähig sei (vgl. finaler Auditbericht zum J-WeB-Vertrag).

60      Die Klägerin hält die Kündigung für rechtswidrig, denn die Kommission habe ihre Kosten für das J-WeB-Projekt zu Unrecht als nicht erstattungsfähig angesehen. Sie stützt ihre Klage auf vertraglichen Schadensersatz auf das Vorbringen, die Kündigung verletze zum einen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. oben, Rn. 42). Durch die unrechtmäßige Kündigung des ARTreat-Vertrags sei ihr ein Schaden in Höhe von 343 828,88 Euro entstanden. Von diesem Betrag würden 94 112,93 Euro als entgangener Gewinn im Zeitraum vom Tag der Kündigung des ARTreat-Vertrags bis zum Ende des ARTreat-Projekts geschuldet und 249 715,95 Euro für die vor der Kündigung des ARTreat-Vertrags übernommenen Kosten.

 2. Zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

61      Zur Begründung des Klagegrundes, dass die Kündigung des ARTreat-Vertrags den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze, stellt die Klägerin erstens die Verlässlichkeit des finalen Auditberichts für das J-WeB-Projekt in Frage. Die Auditberichte von Ernst & Young zum Metabo-Projekt und von BDO zum J-WeB-Projekt bestätigten nämlich die Zuverlässigkeit des Zeiterfassungssystems der Klägerin und die Erstattungsfähigkeit ihrer Ausgaben. Zweitens vertritt die Klägerin die Ansicht, das Gericht müsse bei der Entscheidung über die Notwendigkeit des Schutzes ihres berechtigten Vertrauens berücksichtigen, dass die Ablehnung der Ausgabenerklärung 16 Monate nach dem von Ernst & Young zum Metabo-Vertrag durchgeführten Audit die angemessene Frist überschreite. Drittens ergebe sich aus dem Protokoll der Besprechung am 22. August 2012 und der E‑Mail vom 24. September 2012, dass sie mit der Kommission vereinbart habe, dass der ARTreat-Vertrag nicht gekündigt werde. Die Kommission sei jedoch rechtswidrig von dieser Vereinbarung zurückgetreten und habe ihr dadurch einen erheblichen materiellen und immateriellen Schaden zugefügt.

62      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie ist zunächst der Ansicht, dass die Klägerin ihr, da ihre Beziehung zu dieser eindeutig vertraglicher Art sei, keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorwerfen könne, an den sie als Verwaltungsbehörde gegenüber den Bürgern gebunden sei. Des Weiteren habe die Klägerin keinen Klagegrund zu den Ausprägungen des Vertrauensschutzes im Vertragsrecht angeführt. Sodann seien die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des guten Glaubens sowie Rechtsmissbrauch gestützten Rügen unzulässig, weil sie erstmals im Stadium der Erwiderung erhoben worden und zu vage seien. Zuletzt habe sie der Klägerin jedenfalls keinerlei berechtigtes Vertrauen vermittelt und die angemessene Frist nicht missachtet.

63      In Anbetracht dieser Argumente ist darauf hinzuweisen, dass der AEU-Vertrag ein System eigenständiger Rechtsbehelfe eingerichtet hat. Gemäß Art. 272 AEUV ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

64      Die Klägerin reichte eine Klage auf vertraglichen Schadensersatz auf der Grundlage der in Art. 9 des ARTreat-Vertrags enthaltenen Schiedsklausel ein, wonach allein das Gericht zuständig ist, in erster Instanz über jeden Rechtsstreit zwischen der Kommission und einem Begünstigten in Bezug auf Auslegung, Anwendung und Wirksamkeit des Finanzhilfevertrags zu entscheiden (vgl. oben, Rn. 38).

65      Im Zusammenhang mit dieser Klage auf vertraglichen Schadensersatz macht die Klägerin aus den oben in Rn. 61 genannten Gründen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend. Sie weist darauf hin, dass das berechtigte Vertrauen „aus der Sicht des Bürgers geprüft“ werde und „den Schutz seines Vertrauens in eine fortlaufende und zuverlässige staatliche Handlung fordert, auf die er sich verlassen kann, um bestimmte Handlungen vorzunehmen und bestimmte Erwartungen zu begründen“. Außerdem stellt dieser Grundsatz nach Ansicht der Klägerin eine „Einschränkung des Rechts zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte“ dar.

66      Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf den sich die Klägerin beruft, im Subordinationsverhältnis des Bürgers zur Verwaltung gilt, und darauf hinzuweisen, dass sich nach gefestigter Rechtsprechung gegenüber der Unionsverwaltung jeder auf den Vertrauensschutz berufen kann, bei dem die Verwaltung durch konkrete Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Solche Zusicherungen sind unabhängig von der Form ihrer Mitteilung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 19. März 2003, Innova Privat-Akademie/Kommission, T‑273/01, Slg, EU:T:2003:78, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz unterliegt somit nach Art. 263 AEUV der Kontrolle der Rechtmäßigkeit, die das Gericht in Bezug auf Handlungen der Organe vornehmen kann.

67      Im vorliegenden Fall wird das Gericht jedoch als das nach dem Vertrag zuständige Gericht angerufen. Dass dieser Vertrag nach Art. 9 des ARTreat-Vertrags (vgl. oben, Rn. 39) insbesondere dem Unionsrecht unterliegt, kann insoweit allerdings die Zuständigkeit des Gerichts, wie sie durch den von der Klägerin gewählten Rechtsbehelf festgelegt wird, nicht ändern. Im Rahmen ihrer Klage auf vertraglichen Schadensersatz kann die Klägerin der Kommission somit nur Verstöße gegen das für den Vertrag geltende Recht vorwerfen, nämlich Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen, finanzielle Regelungen oder die Grundsätze des Vertragsrechts der Union, hilfsweise die Grundsätze des belgischen Vertragsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2009, Kommission/Burie Onderzoek en Advies, T‑179/06, EU:T:2009:171, Rn. 118).

68      Daher muss das Gericht im Zusammenhang mit der Klage auf vertraglichen Schadensersatz die Rüge, die Kommission habe bei ihrer Durchführung des ARTreat-Vertrags gegen den oben in Rn. 66 definierten Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, für unzulässig erklären.

69      In der Erwiderung führt die Klägerin jedoch aus, die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei im Rahmen der Durchführung der Vereinbarung nach Treu und Glauben und des Verbots der missbräuchlichen Anwendung der Vertragsklauseln zu prüfen.

70      Entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ist dieses Vorbringen nicht wegen Verspätung oder fehlender Substantiierung unzulässig. Ein Angriffsmittel oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist nämlich für zulässig zu erklären (vgl. Urteil vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, Slg, EU:T:2007:85, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall macht die Klägerin mit ihrer Klage die Anwendung von Art. 1134 des belgischen Zivilgesetzbuchs auf den ARTreat-Vertrag gemäß dessen Art. 9 geltend. In diesem Artikel des belgischen Zivilgesetzbuchs wird die Verpflichtung der Parteien einer Vereinbarung niedergelegt, diese Vereinbarung nach Treu und Glauben zu erfüllen. Außerdem kann im Vertragsrecht eine Form des berechtigten Vertrauens geltend gemacht werden, da es zur Einhaltung der Verpflichtung der Vertragsparteien beiträgt, den Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen.

71      Im Übrigen kann sich die Kommission nicht auf eine mangelnde Substantiierung der Rüge der Klägerin berufen, da sie in ihrer Erwiderung argumentiert hat, dass der Begünstigte eines finanziellen Zuschusses der Union, der eine wesentliche Bedingung, der die Gewährung des Zuschusses unterliege, nicht erfülle, sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, um die Weigerung der Kommission, den ursprünglich vereinbarten Betrag zu bewilligen, anzufechten, und dass die Klägerin sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, da sie selbst die finanziellen Verpflichtungen, an die der finanzielle Beitrag geknüpft sei, nicht eingehalten habe.

72      Die Tatsache, dass sich nicht ausschließen lässt, dass im Vertragsrecht eine Form des berechtigten Vertrauens geltend gemacht wird, weil es zur Einhaltung der Verpflichtung der Vertragsparteien beiträgt, den Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben einer Vertragserfüllung entgegensteht, die rechtsmissbräuchlich ist.

73      So hat die belgische Cour de cassation entschieden, dass der in Art. 1134 des belgischen Zivilgesetzbuchs verankerte Grundsatz, nach dem Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen sind, es einer Partei untersagt, ein Recht zu missbrauchen, das ihr durch den Vertrag eingeräumt wird. Der Rechtsmissbrauch liegt in der Rechtsausübung in einer Weise, die offensichtlich über die Grenzen der üblichen Ausübung dieses Rechts durch eine umsichtige und sorgfältige Person hinausgeht (Cass. 16. November 2007 AR nr C.06.0349.F.1). Es lässt sich indes nicht ausschließen, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Inhaber eines Rechts sich auf dieses beruft, nachdem er bei der anderen Partei das berechtigte Vertrauen geweckt hat, er werde es nicht durch ein Verhalten ausüben, das mit der üblichen Ausübung dieses Rechts objektiv nicht vereinbar ist.

74      Im vorliegenden Fall erweckte die Kommission bei der Klägerin keineswegs ein berechtigtes Vertrauen dahin, dass sie den ARTreat-Vertrag nicht gemäß Art. II.38 Abs. 1 Buchst. c der Anlage II des Vertrags aufgrund der Ergebnisse des Audits des J-WeB-Vertrags durch Kypris & Associates, das zahlreiche unzulässige Kosten offenlegte, kündigen werde.

75      Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie habe auf die Erstattungsfähigkeit der Ausgaben für das J-Web-Projekt vertrauen dürfen, weil Ernst & Young ein ähnliches Audit für das Metabo-Projekt durchgeführt und die Ausgaben für erstattungsfähig befunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Auditbericht über das Metabo-Projekt, auf den sich die Klägerin beruft, nur ein Entwurf für einen Auditbericht war. Dem Entstehen eines berechtigten Vertrauens bei der Klägerin steht die Vorläufigkeit dieses Berichts entgegen.

76      Außerdem legt die Klägerin nicht mit hinreichender Genauigkeit dar, weshalb sie meint, dass die Bewertung der Ausgaben des Metabo-Vertrags auf die Ausgaben des J-WeB-Projekts übertragbar sei. Sie führt auch nicht aus, weshalb sie davon ausgeht, dass dieser Auditbericht zum Metabo-Projekt von der Kommission angenommen worden sei. Im Entwurf des Auditberichts wird darauf hingewiesen, dass der Bericht auf Anforderung der Kommission erstellt worden sei, dass jedoch die formulierten Standpunkte diejenigen des unabhängigen Rechnungsprüfers seien und nicht die offizielle Ansicht der Kommission darstellten. Ferner hat die Kommission in ihrer Gegenerwiderung darauf hingewiesen, dass dieser Berichtsentwurf nie fertiggestellt worden sei, da er nicht abgenommen worden sei, und dass er durch den Auditbericht des ARTreat-Projekts ersetzt werden sollte.

77      Diese Schlussfolgerungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass, wie die Klägerin vorträgt, zwischen der Annahme des Entwurfs des Auditberichts von Ernst & Young über die Durchführung des Metabo-Vertrags und der Ablehnung zahlreicher Ausgaben aufgrund des Audits der Durchführung des J-WeB-Vertrags 16 Monate lagen. Tatsächlich hat der zwischen den beiden Beurteilungen vergangene Zeitraum keine Auswirkung auf die Genauigkeit der in den Audits enthaltenen Bewertungen. Der Ablauf dieses Zeitraums verleiht der im ersten Auditbericht enthaltenen Bewertung keine höhere Glaubhaftigkeit.

[nicht wiedergegeben]

 3. Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 a) Zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung

87      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kündigung des ARTreat-Vertrags aufgrund des Auditberichts des J-Web-Vertrags sei unverhältnismäßig. Zur Stützung dieser Rüge führt sie erstens an, dass der Auditbericht zum J-WeB-Projekt fälschlicherweise finanzielle Unregelmäßigkeiten feststelle, wie die Auditberichte von BDO und Ernst & Young belegten, und dass der Auditbericht zum J-WeB-Projekt aufgrund der fehlenden Unparteilichkeit von Kypris & Associates das Ergebnis einer willkürlichen Bewertung sei. Zweitens meint die Klägerin, die Kündigung verstoße gegen das mit der Kommission bei der Besprechung am 22. August 2012 Vereinbarte. Drittens behauptet sie bezüglich der Überprüfung der Kündigung des ARTreat-Vertrags durch den Beschwerdeausschuss einen Verstoß gegen die in Punkt 5.3 des Anhangs zur Entscheidung 2011/161 enthaltene Frist und bezüglich der Versendung des finalen Auditberichts einen Verstoß gegen die in Art. II.22 der Anlage II zum ARTreat-Vertrag enthaltene Frist. Viertens sei die Kündigung des ARTreat- und des Metabo-Vertrags rechtswidrig, weil sie sowohl vor Ablauf der Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Beschwerdeausschuss als auch vor einer Entscheidung dieses Ausschusses erfolgt sei. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und meint, die Kündigung sei verhältnismäßig.

88      In Anbetracht dieser Rügen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in Art. 5 Abs. 4 EUV verankert ist. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Rechtsakte der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich und angemessen ist (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, Slg, EU:T:2013:431, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Dieser Grundsatz gilt für alle Handlungsformen der Union, ob sie vertraglicher oder außervertraglicher Art sind (Urteil vom 25. Mai 2004, Distilleria Palma/Kommission, T‑154/01, Slg, EU:T:2004:154, Rn. 44). Im Zusammenhang mit der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen trägt die Einhaltung dieses Grundsatzes nämlich zur allgemeineren Verpflichtung der Vertragsparteien bei, diesen Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen. Nach dem auf den ARTreat-Vertrag anzuwendenden belgischen Recht (vgl. oben, Rn. 39) verbietet es die Verpflichtung einer Partei zur Erfüllung der Vereinbarungen nach Treu und Glauben, dass ein Recht in einer Weise ausgeübt wird, die offensichtlich über die Grenzen der üblichen Ausübung dieses Rechts durch eine umsichtige und sorgfältige Person hinausgeht (vgl. oben, Rn. 73).

90      Im vorliegenden Fall hat die Kommission gemäß Art. II.38 Abs. 1 Buchst. c der Anlage II des ARTreat-Vertrags die Teilnahme der Klägerin an diesem Vertrag aufgrund des finalen Auditberichts zum J‑WeB-Vertrag einseitig gekündigt. Die Kommission war der Auffassung, der finale Auditbericht zum J-WeB-Projekt belege, dass die Klägerin eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. II.1 der Anlage II zum ARTreat-Vertrag begangen habe, der ihr die einseitige Kündigung des Vertrags gemäß Art. II.38 Abs. 1 Buchst. c der Anlage II des Vertrags erlaubt habe.

91      Bei der Prüfung, ob die Kommission Art. II.38 Abs. 1 Buchst. c der Anlage II des ARTreat-Vertrags verhältnismäßig angewandt hat, ist zu beachten, dass die Rechnungsprüfer von Kypris & Associates im finalen Auditbericht zu dem zwischen der Kommission und der Klägerin für die Subvention des J-WeB-Projekts geschlossenen Vertrag sämtliche angegebenen Personalkosten zurückgewiesen haben, weil diese nicht erstattungsfähig seien. Dieses Ergebnis beruht auf den folgenden Feststellungen:

–        mangelnde Zuverlässigkeit des Arbeitszeiterfassungssystems der Klägerin,

–        Fehlen ausreichender und geeigneter Beweise, mit denen die Stundenzahl und die Beteiligung des von der Klägerin angegebenen Personals an der Durchführung des Projekts belegt werden können, und

–        Vorliegen eines Subunternehmervertrags zwischen der Klägerin und einer anderen Gesellschaft, aus dem Rechnungen hervorgingen, die sich auf den J-WeB-Vertrag beziehen, und der der Kommission weder mitgeteilt noch von dieser genehmigt wurde und der Zweifel weckt, welche Einheit das J-WeB-Projekt tatsächlich durchgeführt hat.

92      Daraus folgt, dass die Angabe dieser Kosten durch die Klägerin im Hinblick auf eine Erstattung durch die Kommission nicht verlässlich war und die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen, nur erstattungsfähige Kosten anzugeben, nicht eingehalten hat. Diese Verstöße sind Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. II.1 Abs. 10 der Anlage II zum ARTreat-Vertrag. Sie haben nämlich zu einem Schaden im Gesamthaushaltsplan der Union geführt oder hätten zu einem solchen Schaden führen können. Gemäß Art. II.38 Abs. 1 Buchst. c der Anlage II zum ARTreat-Vertrag rechtfertigen sie die Kündigung des Vertrags, ohne dass diese Kündigung als unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Die Rechtmäßigkeit der in Art. II.38 Abs. 1 Buchst. c der Anlage II zum ARTreat-Vertrag aufgeführten Kündigungsgründe wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Außerdem sind die durch das Audit festgestellten Unregelmäßigkeiten hinreichend schwerwiegend, so dass die Kündigung des ARTreat-Vertrags keine Ausübung des einseitigen Kündigungsrechts darstellt, die offensichtlich über die Grenzen der üblichen Ausübung dieses Rechts durch eine umsichtige und sorgfältige Person hinausgeht.

[nicht wiedergegeben]

 II – Zur Klage auf außervertraglichen Schadensersatz

[nicht wiedergegeben]

 C – Zur Begründetheit

[nicht wiedergegeben]

 2. Zu den Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht und die im Protokoll vom 22. August 2012 festgehaltene Einigung über die fehlende Annahme der Anmerkungen zum vorläufigen Audit des ARTreat- und des Metabo-Vertrags, über die fehlende Abnahme des endgültigen Auditberichts und zum Verstoß gegen den Grundsatz der „ordnungsgemäßen Verwaltung“

141    Die Kommission ist der Ansicht, die Klage der Klägerin auf außervertraglichen Schadensersatz betreffe im vorliegenden Fall einen vertraglichen Schaden. Daraus folgert sie, dass das Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf außervertraglichen Schadensersatz im Licht der Vertragsklauseln zu prüfen sei.

142    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der AEU-Vertrag ein vollständiges System von Rechtsbehelfen schafft. Jeder dieser Rechtsbehelfe ist selbständig, mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig, die seinem besonderen Zweck angepasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg, EU:C:2004:174, Rn. 59, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg, EU:C:2008:461, Rn. 281).

143    Die in Art. 268 AEUV verankerte Klage aus außervertraglicher Haftung ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnen ist (Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Rn. 142 angeführt, EU:C:2004:174, Rn. 59). Wie oben in Rn. 124 dargestellt, ist die außervertragliche Haftung der Union an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Organ der Union vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden beziehen.

144    Die Klage aus vertraglicher Haftung nach Art. 272 AEUV ist auf Ersatz eines Schadens gerichtet, der aus einem von der Union oder für ihre Rechnung geschlossenen Vertrag hervorgeht. Die Zuständigkeit des Unionsrichters und die Haftung der Vertragsparteien hängen von der Tragweite der Vertragsklauseln und insbesondere der Klauseln über die Zuständigkeit und die Bestimmung des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts ab. Diese Zuständigkeit stellt eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen (Urteile vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85, Slg, EU:C:1986:501, Rn. 11, und vom 16. Dezember 2010, Kommission/Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa, T‑259/09, EU:T:2010:536, Rn. 39). So beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichts auf die Entscheidung über Forderungen, die auf den Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus diesem Vertrag stehen (Urteil Kommission/Zoubek, EU:C:1986:501, Rn. 11).

145    Aufgrund der Eigenständigkeit der Rechtsbehelfe und der Haftungsvoraussetzungen jedes einzelnen dieser Rechtsbehelfe ist das Gericht zur Prüfung verpflichtet, ob der Rechtsbehelf, mit dem es befasst ist, einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat, dem objektiv vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten zugrunde liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, Slg, EU:C:2013:245, Rn. 66).

146    So wurde bereits entschieden, dass die bloße Geltendmachung von Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätzen, die sich nicht aus dem die Parteien bindenden Vertrag ergeben, die aber für sie Geltung haben, nicht bedeuten kann, dass sich die vertragliche Natur eines Rechtsstreits ändert (vgl. Urteile vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission, C‑214/08 P, EU:C:2009:330, Rn. 43, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, oben in Rn. 145 angeführt, EU:C:2013:245, Rn. 65, und vom 19. Mai 2010, Nexus Europe [Ireland]/Kommission, T‑424/08, EU:T:2010:211, Rn. 60).

147    Da jedoch nach dem AEU-Vertrag die Unionsgerichte grundsätzlich sowohl für Entscheidungen über Klagen aus außervertraglicher Haftung der Organe als auch für Klagen aus vertraglicher Haftung von Organen, die einen Vertrag mit einer Schiedsklausel geschlossen haben, zuständig sind, wurde entschieden, dass das Gericht, wenn bei ihm eine Klage aus außervertraglicher Haftung erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung erfüllt sind (Urteil vom 19. September 2001, Lecureur/Kommission, T‑26/00, Slg, EU:T:2001:222, Rn. 38, Beschluss vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T‑314/03 und T‑378/03, Slg, EU:T:2004:139, Rn. 88, und Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, Slg, EU:T:2014:912, Rn. 42).

148    Wie bereits von der Rechtsprechung anerkannt worden ist, ist es dem Gericht in einem solchen Rechtsstreit insbesondere dann nicht möglich, eine Klage umzudeuten, wenn entweder der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers, seine Klage nicht auf Art. 272 AEUV zu stützen, einer solchen Umdeutung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss Musée Grévin/Kommission, oben in Rn. 147 angeführt, EU:T:2004:139, Rn. 88, Urteil CEVA/Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, EU:T:2010:240, Rn. 59, und Beschluss vom 6. September 2012, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission, T‑657/11, EU:T:2012:411, Rn. 55) oder wenn die Klage auf keinen Klagegrund gestützt ist, mit dem eine Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln geltend gemacht wird, unabhängig davon, ob es sich dabei um Vertragsklauseln oder um Vorschriften des im Vertrag bestimmten nationalen Rechts handelt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Federación Española de Hostelería/EACEA, T‑340/13, EU:T:2014:889, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß gegen eine vertragliche Bestimmung durch ein Organ für sich genommen keine außervertragliche Haftung dieses Organs gegenüber einer der Parteien, mit der sie den diese Bestimmung enthaltenden Vertrag geschlossen hat, begründen kann. In einem solchen Fall ist nämlich die dem Organ zuzurechnende Rechtswidrigkeit rein vertraglichen Ursprungs und ergibt sich aus ihrer Verpflichtung als Vertragspartei und nicht aus einer anderen Eigenschaft wie beispielsweise der einer Verwaltungsbehörde. Unter solchen Umständen geht daher die Behauptung eines Verstoßes gegen eine vertragliche Bestimmung zur Stützung einer Klage auf außervertraglichen Schadensersatz ins Leere.

150    Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine vertragliche und eine außervertragliche Haftung eines Unionsorgans gegenüber einem Vertragspartner nebeneinander bestehen können. Tatsächlich ist die Art der unzulässigen Verhaltensweisen, die einem Organ zuzurechnen sind und einen Schaden verursachen, der Gegenstand einer Klage auf außervertraglichen Schadensersatz sein kann, nicht festgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Rn. 142 angeführt, EU:C:2004:174, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, Slg, EU:T:2009:530, Rn. 65). Selbst wenn ein solches Nebeneinander von Haftungen der Organe besteht, ist es nur unter der Voraussetzung möglich, dass zum einen die Rechtswidrigkeit, die dem betreffenden Organ zugerechnet wird, einen Verstoß nicht nur gegen eine vertragliche Verpflichtung, sondern auch gegen eine ihm obliegende allgemeine Verpflichtung begründet und zum anderen diese Rechtswidrigkeit bezüglich dieser allgemeinen Verpflichtung einen anderen Schaden verursacht hat als den, der sich aus der mangelhaften Vertragserfüllung ergibt.

151    Im vorliegenden Fall beruhen drei der vier von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf außervertraglichen Schadensersatz vorgebrachten, oben in Rn. 125 ff. zusammengefassten Rügen objektiv auf angeblichen Verstößen vertraglicher Art, und es wird kein anderer Schaden als der aus der mangelhaften Vertragserfüllung vorgetragen.

152    Bezüglich der angeblichen Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Kommission ist nämlich anzumerken, dass diese darin besteht, die Koordinatoren des ARTreat- und des Metabo-Projekts über die Kündigung des ARTreat- bzw. die des Metabo-Vertrags informiert zu haben. Die angeblich vertrauliche Information, nämlich die Kündigung durch die Kommission des ARTreat- und des Metabo-Vertrags mit der Klägerin, ist eine Information, die von der Kommission stammt und über die sie in ihrer Eigenschaft als Vertragspartei und nicht als Verwaltungsbehörde verfügt. Außerdem sind die fraglichen Projektkoordinatoren, denen die angeblich vertrauliche Information mitgeteilt wurde, im Verhältnis zu den betreffenden Verträgen keine Dritten. Sie sind Vertragspartner der Klägerin und der Kommission. Schließlich führt die Klägerin selbst zur Stützung dieser Rüge einen Verstoß gegen Art. II.22 Abs. 8 der Anlage II dieser Verträge an, wonach die Kommission vor Ort Inspektionen gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (ABl. L 136, S. 1) durchführen kann; sie berücksichtigt nicht, dass Art. II.38 Abs. 2 der Anlage II dieser Verträge vorsieht, dass die Beendigung der Teilnahme eines oder mehrerer Begünstigter an der Initiative der Kommission den betreffenden Begünstigten mit einer Kopie an den Koordinator mitgeteilt wird. Somit beruht die Geheimhaltungspflicht, gegen die verstoßen zu haben die Klägerin der Kommission vorwirft, objektiv auf Rechten und Pflichten vertraglichen Ursprungs und nicht auf Verpflichtungen gemäß Art. 339 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte, die ebenfalls geltend gemacht wurden.

153    Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die Klägerin nicht ausführt und erst recht nicht nachweist, dass ihr durch die Weitergabe der angeblich vertraulichen Information an die Vertragskoordinatoren ein anderer Schaden entstanden sei als der, der auf die mangelhafte Durchführung des Vertrags, insbesondere der Art. II.22 und II.38 der Anlage II dieser Verträge, zurückgeht.

154    Zum Verstoß gegen die angebliche Vereinbarung, die dem Protokoll der Besprechung am 22. August 2012 zufolge zwischen der Klägerin und der Kommission geschlossen wurde, ist festzustellen, dass sich diese Rüge auf die Art der Durchführung des ARTreat- und des Metabo-Vertrags durch die Parteien bezieht. Die Tatsache, dass die Klägerin der Auffassung ist, durch die Nichteinhaltung dieser Vereinbarung habe die Kommission gegen die Regeln des guten Glaubens und der Vertragstreue verstoßen, ihre Macht missbraucht, eine Diskriminierung begangen und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Kontinuität der Verwaltung verstoßen, stellt diese Feststellung nicht in Frage. Diese Rügen zielen in Wirklichkeit auf angebliche Verstöße, die objektiv an Rechte und Pflichten vertraglichen Ursprungs anknüpfen. Außerdem führt die Klägerin jedenfalls nicht aus, dass ihr durch diese Verstöße ein anderer Schaden entstanden sei als der, der auf die mangelhafte Vertragserfüllung zurückgeht; erst recht weist sie dies nicht nach.

155    Hinsichtlich der angeblich fehlenden Annahme der Anmerkungen zu den vorläufigen Auditberichten des ARTreat- und des Metabo-Projekts sowie der angeblichen Verzögerungen bei der Abnahme der endgültigen Auditberichte zur Durchführung des ARTreat- und des Metabo-Vertrags haben diese Rügen schließlich einen objektiven Bezug zur Vertragserfüllung durch die Kommission als Vertragspartei. Zur Stützung dieser Rügen beruft sich die Klägerin außerdem auf einen Verstoß gegen Art. II.22 Abs. 5 der betreffenden Verträge. Die bloße Berufung auf die Einhaltung der der Kommission obliegenden Grundsätze angemessener Fristen und der Verteidigungsrechte kann nicht dazu führen, dass der Rechtsstreit anders als vertragsrechtlich einzuordnen ist. Schließlich erläutert die Klägerin jedenfalls nicht, dass ihr durch diese Verstöße ein anderer Schaden entstanden sei als der, der auf die mangelhafte Vertragsdurchführung zurückgeht; erst recht weist sie dies nicht nach

156    In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin gefragt, ob sie einer Umdeutung ihrer Klage auf außervertraglichen Schadensersatz in eine Klage auf vertraglichen Schadensersatz für den Teil ihrer Klage auf außervertraglichen Schadensersatz widerspreche, mit dem Verstöße gegen die Regelungen des betreffenden Vertrags gerügt würden. Auf diese Frage hat die Klägerin geantwortet, dass sie einer solchen Umdeutung widerspreche.

157    Da die Klägerin der Umdeutung widersprochen hat und die drei oben in Rn. 151 ff. dargestellten Rügen, die die Klägerin zur Stützung der Klage auf außervertraglichen Schadensersatz vorgetragen hat, objektiv einen Bezug zur Vertragserfüllung haben, ist die mit diesen Rügen begründete Klage auf außervertraglichen Schadensersatz abzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.