Language of document : ECLI:EU:T:2015:818





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. Oktober 2015 –
Litauen/Kommission

(Rechtssache T‑110/13)

„Gemeinschaftliches Förderprogramm für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa (Sapard) – Finanzierung bestimmter von Litauen getätigter Ausgaben durch die Union – Entscheidung der Kommission, mit der ein Teil des gezahlten Betrags von Litauen zurückgefordert wird – Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 – Verweis auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 – Bedeutung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung über das Sapard-Programm – Loyale Zusammenarbeit“

1.                     Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Litauen – Globale Haushaltsmittelbindungen im Rahmen der Vorbeitritts-Finanzinstrumente – Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) – Modalitäten der Durchführung und Wiedereinziehung der von Litauen getätigten Ausgaben – Anwendung der Vorschriften der im Rahmen des Sapard geschlossenen mehrjährigen Vereinbarung als Lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 1268/1999 (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999 und Nr. 1268/1999, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2) (vgl. Rn. 27, 33)

2.                     Haushalt der Europäischen Union – Haushaltsordnung – Einziehung von Forderungen gegenüber Dritten – Verzicht – Voraussetzung – Insolvenz des Schuldners, der eine durch das Gläubigerorgan verwaltete Finanzierung der Union erhalten hat – Möglichkeit des Verzichts gegenüber einem Mitgliedstaat, der im Rahmen des Sonderprogramms zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) eine Finanzierung erhalten hat – Fehlen – Vorliegen eines allgemeinen Grundsatzes des Verzichts der Organe der Union auf ihre Forderungen – Fehlen (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Nr. 1266/1999, Art. 12 Abs. 2, und Nr. 1605/2002, Art. 73 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 87 Abs. 1Buchst. b) (vgl. Rn. 31, 32, 42)

3.                     Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Litauen – Globale Haushaltsmittelbindungen im Rahmen der Vorbeitritts-Finanzinstrumente – Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) – Wiedereinziehung der unrechtmäßig gezahlten Beträge durch die Kommission – Fehlen einer eindeutigen Vorschrift dazu in der im Rahmen des Sapard geschlossenen mehrjährigen Vereinbarung – Keine Auswirkung (Verordnung Nr. 1268/1999 des Rates) (vgl. Rn. 38, 39, 41, 47)

4.                     Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Beitrittsakte von 2003 – Unmittelbare Anwendbarkeit der vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe – Rückgriff der Kommission auf die Modalitäten der Verordnungen Nr. 1605/2002 und Nr. 2342/2002, um die im Rahmen eines Programms zur Vorbereitung auf den Beitritt unrechtmäßig gezahlten Beträge wiedereinzuziehen – Zulässigkeit (Beitrittsakte von 2003, Art. 2 und 10; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission) (vgl. Rn. 50, 51)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung von im Rahmen des Sonderprogramms zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) unrechtmäßig gezahlten Beträgen gefordert wird – Enge Beteiligung des Mitgliedstaats, der Adressat der Entscheidung ist, am Verfahren zu deren Ausarbeitung – Verletzung der Begründungspflicht – Fehlen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1268/1999 des Rates) (vgl. Rn. 54, 55)

6.                     Beitritt neuer Mitgliedstaaten – Litauen – Globale Haushaltsmittelbindungen im Rahmen der Vorbeitritts-Finanzinstrumente – Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) – Unregelmäßigkeit bestimmter von Litauen getätigter Ausgaben – Folgen – Rückforderung durch die Kommission – Fehlender Sanktionscharakter (Verordnung Nr. 1268/1999 des Rates) (vgl. Rn. 62)

7.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Unionsorganen – Gegenseitigkeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) (vgl. Rn. 65, 68)

8.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erstmals in der Erwiderung vorgetragenes Angriffs- oder Verteidigungsmittel – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1) (vgl. Rn. 83, 84)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. FK/fa/D(2012)1707818 der Kommission vom 10. Dezember 2012, soweit sich die beigefügte Belastungsanzeige Nr. 3241213460 auf Projekte, hinsichtlich deren die Ausführenden unter Konkursverwaltung gestellt wurden, und auf das Projekt Nr. P27010010 bezieht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.