Language of document : ECLI:EU:T:2015:448

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

2. Juli 2015(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend das Auswahlverfahren EPSO/AD/230-231/12 – Stillschweigende Verweigerung des Zugangs – Verweigerung des Zugangs – In der Erwiderung gestellter Antrag auf Anpassung der Anträge – Frist – Rücknahme des stillschweigenden Beschlusses – Erledigung der Hauptsache – Begriff des Dokuments – Extrahierung und Organisation von Informationen in elektronischen Datenbanken“

In der Rechtssache T‑214/13

Rainer Typke, wohnhaft in Hasbergen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und A. Salerno,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Eggers und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses des Generalsekretariats der Kommission vom 5. Februar 2013, mit dem der Erstantrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten betreffend die Vorauswahltests des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/230‑231/12 (AD5‑AD7) (GESTDEM 2012/3258) abgelehnt wurde, und zum anderen des stillschweigenden Beschlusses des Generalsekretariats der Kommission, der am 13. März 2013 ergangen sein soll, mit dem der Zweitantrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten betreffend dieselben Tests (GESTDEM 2013/0068) abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Rainer Typke, ist Bediensteter der Europäischen Kommission und nahm an den Zulassungstests der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/230/12 für die Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppe AD5 und EPSO/AD/231/12 für die Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppe AD7 teil.

2        Nachdem der Kläger am 28. Juni 2012 von seinen Ergebnissen in Kenntnis gesetzt worden war, stellte er gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) einen Erstantrag beim Europäischen Amt für Personalauswahl (im Folgenden: EPSO), mit dem er im Wesentlichen Zugang zu einer „Tabelle“ mit einer Reihe anonymisierter Daten zu den fraglichen Tests begehrte, an denen etwa 45 000 Bewerber teilgenommen hatten (Verfahren GESTDEM 2012/3258).

3        Der Kläger trägt vor, er habe diesen Schritt unternommen, um seinen Verdacht erhärten zu können, dass diese Tests u. a. aufgrund der nachteiligen Auswirkungen bestimmter Übersetzungsfehler in diesen Tests auf bestimmte Sprachgruppen nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Bewerben durchgeführt worden seien.

4        Diesem Erstantrag zufolge hätten die folgenden Informationen in der Tabelle enthalten sein müssen:

–        eine Kennung für jeden Bewerber, die zwar nicht dessen namentliche Identifizierung, wohl aber eine Verknüpfung zwischen ihm und den von ihm zu beantwortenden Fragen ermögliche;

–        eine Kennung für jede gestellte Frage, ohne jedoch deren Inhalt offenzulegen;

–        die Fragenkategorie, zu der jede gestellte Frage gehört habe, nämlich Frage zum sprachlogischen Denken, zum abstrakten Denken, zum Zahlenverständnis oder zum situationsbezogenen Urteilsvermögen;

–        die Sprache, in der jede einzelne Frage jedem Bewerber gestellt worden sei;

–        ein Hinweis auf eine etwaige Neutralisierung bestimmter Fragen;

–        eine Kennung für die erwartete Antwort, die ohne Offenlegung des Inhalts der Frage für jedes Frage-Antwort-Paar identisch sein müsse; der Kläger wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in den Fällen, in denen die erwarteten Antworten nicht für alle Bewerber in derselben Reihenfolge aufgeführt worden seien, sicherzustellen sei, dass für jede erwartete Antwort dieselbe Kennung verwendet werde; außerdem sei für die Fragen zum situationsbezogenen Urteilsvermögen die gesamte erwartete Antwort, d. h. die beste sowie die schlechteste Möglichkeit anzugeben;

–        die Antwort jedes Bewerbers auf jede einzelne Frage, wobei der Kläger jedoch nicht den Inhalt der Antworten habe in Erfahrung bringen, sondern nur die richtigen und falschen Antworten der Bewerber habe feststellen wollen; der Kläger wies in diesem Zusammenhang zum einen darauf hin, dass eine unterschiedliche Kennung zu verwenden sei, wenn ein Bewerber eine Frage nicht beantwortet habe, und dass zum anderen für Fragen zum situationsbezogenen Urteilsvermögen die gesamte Antwort mitzuteilen sei;

–        schließlich die von jedem Bewerber zur Beantwortung jeder einzelnen Frage aufgewendete Zeit.

5        Mit Beschluss vom 9. August 2012 lehnte EPSO diesen Erstantrag ab. Es teilte mit, dass es zwar in der Tat im Besitz der in dem Antrag genannten, in verschiedenen Datenbanken gespeicherten Informationen sei, die von dem Kläger begehrte Tabelle aber nicht vorhanden sei.

6        Am 21. August 2012 reichte der Kläger beim Generalsekretariat der Kommission (im Folgenden: Generalsekretariat) auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang ein. Dabei nahm der Kläger in die Liste der begehrten Informationen auch den Schwierigkeitsgrad jeder einzelnen jedem Bewerber gestellten Frage auf. Weiterhin wies er darauf hin, dass sich sein Antrag nicht darauf richte, dass EPSO durch Zusammenfügung von Informationen aus vorhandenen Dokumenten ein neues Dokument erstelle, sondern dass er Zugang zu einer Reihe von Unterlagen erhalte, die sich in elektronischer Form im Besitz von EPSO befänden. Dem Antrag zufolge reiche es aus, wenn dem Kläger eine Fassung dieser Dokumente übermittelt werde, aus der alle Informationen, die unter eine der Ausnahmen vom Zugangsrecht gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, entfernt seien.

7        Am 30. August 2012 übersandte das Generalsekretariat dem Kläger eine erste Antwort auf seinen Zweitantrag. Es wies den Antrag als unzulässig zurück, soweit er den Erstantrag um die Informationen über den Schwierigkeitsgrad der jedem der Bewerber gestellten Fragen erweiterte, und bestätigte im Übrigen im Wesentlichen den Standpunkt von EPSO, dass es zum einen die vom Kläger begehrte Tabelle nicht gebe und zum anderen die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht bezwecke, die Kommission zur Verarbeitung von Daten zu verpflichten, um in verschiedenen Datenbanken gespeicherte Informationen zu extrahieren. Dieses Schreiben enthielt keinen Hinweis nach Art. 8 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1049/2001 auf mögliche Rechtsbehelfe.

8        Am 17. September 2012 ersuchte der Kläger das Generalsekretariat, seinen Zweitantrag erneut zu prüfen und ihn über Rechtsbehelfe gegen eine Verweigerung des Zugangs zu unterrichten.

9        Am 23. Oktober 2012 teilte das Generalsekretariat dem Kläger mit, dass es seinen Zweitantrag in seinem Schreiben vom 30. August 2012 nicht abgelehnt, sondern nur darauf hingewiesen habe, dass EPSO ihm nicht den Zugang zu vorhandenen und in seinem Besitz befindlichen Dokumenten verweigert habe. Im Übrigen teilte es mit, dass der Zweitantrag unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Klägers erneut geprüft werde.

10      Da eine endgültige Antwort auf seinen Zweitantrag im Verfahren GESTDEM 2012/3258 ausblieb, reichte der Kläger am 28. Dezember 2012 bei EPSO einen neuen Antrag auf Zugang ein (Verfahren GESTDEM 2013/0068). Dieser zweite Antrag unterschied sich von dem ersten dadurch, dass der Kläger nicht mehr eine einzige Tabelle mit allen begehrten Informationen, sondern vielmehr Teile vorhandener Dokumente in elektronischer Form haben wollte. Mit diesem zweiten Antrag begehrte der Kläger im Wesentlichen, dieselben Informationen zu erhalten wie die, die von seinem Erstantrag erfasst waren, sowie eine Angabe zum Schwierigkeitsgrad jeder einzelnen jedem Bewerber gestellten Frage.

11      Da eine Entscheidung von EPSO zu diesem neuen Zugangsantrag ausblieb, stellte der Kläger nach Ablauf der Frist von 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags entsprechend der in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Möglichkeit am 30. Januar 2013 beim Generalsekretariat einen Zweitantrag.

12      Am 5. Februar 2013 lehnte EPSO den Zugangsantrag im Verfahren GESTDEM 2013/0068 ausdrücklich ab. Am folgenden Tag setzte der Kläger das Generalsekretariat davon in Kenntnis, dass er seinen am 31. Januar 2013 in diesem Verfahren eingereichten Zweitantrag unverändert aufrechterhalte.

13      Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) lehnte das Generalsekretariat den Zweitantrag im Verfahren GESTDEM 2012/3258 ab. Es erklärte zunächst den Zweitantrag in Bezug auf die Angabe des Schwierigkeitsgrads jeder einzelnen jedem Bewerber gestellten Frage für unzulässig, da dieser Gesichtspunkt nicht von dem Erstantrag erfasst sei. Anschließend bestätigte es im Wesentlichen die Auffassung von EPSO, dass sich der Antrag in Wirklichkeit auf den Zugang zu einem nicht vorhandenen Dokument richte, da die Erstellung der erbetenen Tabelle nicht nur die Extraktion von Informationen zu Zehntausenden betroffener Tests aus verschiedenen Datenbanken, sondern auch eine Verknüpfung zwischen diesen Informationen mit anderen Datenbanken wie der allgemeinen Fragen-Datenbank verlange. Selbst wenn der Antrag dahin ausgelegt werden könnte, dass er sich auf den Zugang zu den anonymisierten individuellen Ergebnisbögen mit den von jedem Bewerber erzielten Ergebnissen richte, wäre ein solcher Antrag in Anbetracht des damit verbundenen Verwaltungsaufwands doch unverhältnismäßig.

14      Am 20. Februar 2013 informierte das Generalsekretariat den Kläger, dass es noch nicht in der Lage gewesen sei, auf seinen Zweitantrag im Verfahren GESTDEM 2013/0068 zu antworten, und die Beantwortungsfrist gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 um 15 Tage verlängert werde.

15      Mit Schreiben vom 13. März 2013 informierte das Generalsekretariat den Kläger darüber, dass es immer noch nicht in der Lage sei, auf seinen Zweitantrag im Verfahren GESTDEM 2013/0068 zu antworten. Dabei äußerte es Zweifel daran, dass der Antrag sich auf Dokumente in einer vorliegenden Fassung und Form im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 beziehe.

16      Gestützt auf die Regelung in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 legte der Kläger das Fehlen einer Entscheidung in diesem Schreiben als abschlägigen Bescheid seines Zweitantrags im Verfahren GESTDEM 2013/0068 aus (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss).

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Mit Klageschrift, die am 15. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

18      Im Zuge der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts zu Beginn des neuen Gerichtsjahrs ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

19      Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Kommission aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und dem Kläger und der Kommission schriftliche Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt.

20      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 4. Februar 2015 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

21      Der Kläger beantragt,

–        den ersten angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        den zweiten angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Nachdem das Generalsekretariat am 27. Mai 2013 einen ausdrücklichen ablehnenden Beschluss im Verfahren GESTDEM 2013/0068 erlassen hatte, beantragte der Kläger in seiner Erwiderung, seinen Antrag anpassen zu dürfen, um die Nichtigerklärung des letztgenannten Beschlusses zu erwirken.

23      Die Kommission beantragt,

–        festzustellen, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses aufgrund des Erlasses des ausdrücklichen ablehnenden Beschlusses im Verfahren GESTDEM 2013/0068 vom 27. Mai 2013 in der Hauptsache erledigt ist;

–        die Klage abzuweisen, soweit sie gegen den ersten angefochtenen Beschluss gerichtet ist;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

24      Vor der Prüfung der Begründetheit der Klage ist das Vorbringen der Kommission zu untersuchen, mit dem sie die Zulässigkeit des vom Kläger in seiner Erwiderung gestellten Antrags auf Anpassung des Antrags sowie des Antrags auf Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses in Abrede stellt.

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des ausdrücklichen Beschlusses im Verfahren GESTDEM 2013/0068

25      Mit seiner am 15. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung hat der Kläger beantragt, seinen Antrag anpassen zu dürfen, um die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. Mai 2013 über die ausdrückliche Ablehnung seines Zugangsantrags im Verfahren GESTDEM 2013/0068 zu erwirken.

26      Die Kommission stellt die Zulässigkeit dieses Änderungsantrags in Abrede und sieht ihn aufgrund der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist als verspätet an.

27      Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn ein Beschluss oder eine Rechtsvorschrift, der oder die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft, während des Verfahrens durch eine Handlung mit gleichem Gegenstand ersetzt wird, diese als neue Tatsache anzusehen, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg, EU:T:2006:384, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 6. September 2013, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑110/12, Slg [Auszüge], EU:T:2013:411, Rn. 16).

28      Allerdings ist ein Antrag auf Anpassung der Klageanträge nur dann zulässig, wenn er innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist eingereicht wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich diese Klagefrist zwingendes Recht und von den Unionsgerichten so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg, EU:C:2007:32, Rn. 101, und Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2013:411, Rn. 17).

29      Zur Berechnung der Klagefrist ist festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 6 AEUV binnen zwei Monaten zu erheben ist; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe des angefochtenen Rechtsakts, seiner Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von ihr Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 102 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 wird diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

30      Im vorliegenden Fall ist dem Kläger der am 27. Mai 2013 ergangene ausdrückliche Beschluss über die Verweigerung des Zugangs im Verfahren GESTDEM 2013/0068 am selben Tag per E-Mail mitgeteilt worden. Daraus folgt, dass die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss für den Kläger am 6. August 2013 abgelaufen ist.

31      Da die Erwiderung mit dem Antrag auf Anpassung des Antrags am 15. Oktober 2013 eingereicht worden ist, ist der Anpassungsantrag verspätet, so dass der Antrag auf Nichtigerklärung des ausdrücklichen Beschlusses über die Verweigerung des Zugangs im Verfahren GESTDEM 2013/0068 als unzulässig zurückzuweisen ist.

 Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses

32      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob für den Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses fortbesteht, der mit Ablauf der Frist von 15 Arbeitstagen nach der Verlängerung der ursprünglichen Beantwortungsfrist für den Zweitantrag im Verfahren GESTDEM 2013/0068 zustande gekommen ist. Die Kommission macht geltend, dieses Interesse sei weggefallen, da sie diesen stillschweigenden Beschluss durch den Erlass des Beschlusses vom 27. Mai 2013 zurückgenommen habe.

33      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, Slg, EU:T:2010:15, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss nicht nur bei Klageerhebung gegeben sein, sondern auch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2010:15, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2010:15, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im Übrigen ist, wenn ein stillschweigender Beschluss über die Verweigerung des Zugangs durch einen später von der Kommission erlassenen Beschluss zurückgenommen wurde, der Rechtsstreit in Bezug auf diesen stillschweigenden Beschluss in der Hauptsache erledigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, Slg, EU:C:2014:2250, Rn. 89).

37      Im vorliegenden Fall ist zum Antrag auf Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass des ausdrücklichen Beschlusses vom 27. Mai 2013 in diesem Verfahren diesen stillschweigenden Beschluss faktisch zurückgenommen hat.

38      Daraus folgt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses in der Hauptsache erledigt ist.

 Zur Begründetheit

39      Angesichts des oben in Rn. 38 dargelegten Zwischenergebnisses ist nur über den Antrag auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses, mit dem das Generalsekretariat den vom Kläger im Verfahren GESTDEM 2012/3258 eingereichten Zweitantrag abgelehnt hat, zu entscheiden. Der Kläger macht hierzu einen einzigen Klagegrund geltend, nämlich einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001. Soweit er gegen den ersten angefochtenen Beschluss gerichtet ist, besteht dieser Klagegrund aus drei Teilen. Der zweite und der dritte Teil hängen naturgemäß von dem ersten Teil des Klagegrundes ab, der die Frage betrifft, ob der Gegenstand des fraglichen Zugangsantrags unter die Verordnung Nr. 1049/2001 fällt.

40      Die Klageschrift enthält noch einen vierten Teil, mit dem der Kläger geltend macht, dass die Geheimhaltung der Beratungen und des Entscheidungsprozesses des Prüfungsausschusses durch den Zugang zu den begehrten Informationen in Bezug auf die Neutralisierung bestimmter Fragen und den Schwierigkeitsgrad aller im Rahmen der fraglichen Zulassungstests gestellten Fragen nicht gefährdet werde. In Rn. 34 der Erwiderung hat der Kläger jedoch ausgeführt, dass sich dieser vierte Teil „gegen den ablehnenden Beschluss im zweiten Zugangsverfahren“ richte. Da der Rechtsstreit in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erledigt ist, ist die Prüfung dieses vierten Teils offensichtlich entbehrlich.

41      Mit dem ersten Teil seines einzigen Klagegrundes trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Generalsekretariat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Zugangsantrag sich nicht auf ein „vorliegendes Dokument“ im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 beziehe, sondern die Erstellung eines neuen Dokuments oder gar Erzeugung neuer Daten verlange.

42      Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, EPSO habe eingeräumt, im Besitz der begehrten Daten zu sein, nachdem das Generalsekretariat seinerseits erklärt habe, dass diese Daten in vorhandenen Datenbanken gespeichert seien. Diese bedeute zwangsläufig, dass EPSO im Besitz eines Dokuments oder mehrerer Dokumente mit den fraglichen Daten sei.

43      Zudem könne nach der Rechtsprechung der Begriff „Dokument“, der im Mittelpunkt der Verordnung Nr. 1049/2001 stehe, ohne Weiteres auf in Datenbanken enthaltene Daten angewandt werden, da dieser Begriff nach Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers bezeichne. Der Umstand, dass ein Zugangsantrag dem betreffenden Organ beträchtlichen Arbeitsaufwand verursachen könne, sei insoweit unerheblich.

44      Der Standpunkt des Generalsekretariats, wonach die Anonymisierung der begehrten Daten zur Erstellung eines neuen Dokuments führe, verkenne zudem die Regelung in Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, wonach ein teilweiser Zugang gewährt werden müsse, wenn nur Teile eines Dokuments einer der in diesem Artikel aufgezählten Ausnahmen unterlägen. Seinem Zugangsantrag könne durch Auswahl einer in den Datenbanken von EPSO gespeicherten Datenreihe entsprochen werden, wobei darauf zu achten sei, dass die personenbezogenen Daten anderer Bewerber, die an den fraglichen Vorauswahltests teilgenommen hätten, ausgeschlossen würden.

45      Weiterhin widerspricht der Kläger dem Argument des Generalsekretariats, wonach die begehrten Daten nicht einer einzigen Datenbank entnommen werden könnten, da sie in mehreren verschiedenen Dateien gespeichert seien. So werde durch die individuellen Ergebnisbögen, die an die Bewerber versandt würden, um ihnen ihre Testergebnisse mitzuteilen, und durch die Praxis von EPSO, bestimmten seiner Auftragnehmer statistische Daten zu den Testergebnissen zur Verfügung zu stellen, belegt, dass die Arbeitsvorgänge, die ein Zugang zu den vorliegend begehrten Informationen erforderlich machen würde, für EPSO nicht ungewöhnlich oder anomal seien.

46      In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass alle fraglichen Informationen durch eine „relationale“ Datenbank (Oracle), miteinander verknüpft seien, über die die gewünschten Informationen einfach ausgewählt werden könnten. Dies gelte umso mehr, als die Dateien, in denen die Daten zu den individuellen Tests gespeichert seien, eine „strenge Auszeichnungssyntax“ enthielten, so dass die von jedem Bewerber erzielten Ergebnisse einheitlich bearbeitet werden könnten.

47      Die Kommission weist dieses Vorbringen mit der Begründung zurück, die vom Kläger begehrten Daten seien nicht in einer speziellen Datenbank gespeichert, aus der sie durch normale oder routinemäßige Suchabfragen leicht extrahiert werden könnten. Sie erklärt, dass sie eine Talent-Datenbank führe, die alle Daten hinsichtlich der Bewerber und der Testergebnisse und mithin alle für die Bearbeitung des Zugangsantrags des Klägers erforderlichen Daten enthalte, ausgenommen die Daten, die sich auf die Schwierigkeit der Fragen bezögen, die in einer von einem externen Dienstleister verwalteten „Fragen-Datenbank“ gespeichert seien. Auf die Talent-Datenbank könne über mehrere Abfragen in strukturierter Abfragesprache (Structured Query Language, im Folgenden SQL-Abfragen) oder vorprogrammierte Anweisungen zur schnellen Bearbeitung der Daten für die Prüfung, Statistik, Berechnung und Extraktion nach vordefinierten Modellen zugegriffen werden. Die der Kommission zur Verfügung stehenden vorprogrammierten SQL-Abfragen enthielten jedoch keine solchen, die es ihr ermöglichten, die vom Kläger beantragte Datenkombination nach dem in seinem Zugangsantrag angegebenen Schema zu extrahieren.

48      Daher erfordere eine Extraktion, wie sie vom Kläger beantragt worden sei, die Erarbeitung neuer SQL-Abfragen und Anweisungen für die Abfrage und Verarbeitung von Daten, über die die Kommission nicht verfüge. Um dem Antrag des Klägers zu entsprechen, müssten solche Abfrageanweisungen es ermöglichen, erstens die Codes für jede einzelne jedem Bewerber gestellte Frage zu identifizieren, wobei nicht allen Bewerbern dieselben Fragen gestellt worden seien, zweitens jede Frage mit ihrem Schwierigkeitsgrad zu verknüpfen, der sich aus einer gesonderten Datenbank (der „Fragen-Datenbank“) ergebe, drittens die verschiedenen Dateien zusammenzufügen und viertens die Kennungen der Bewerber anhand einer neuen Kennung, die es ermögliche, jeden Bewerber mit den ihm gestellten Fragen zu verknüpfen, zu anonymisieren. Die erhaltenen Informationen müssten dann noch überprüft werden. Ein solcher Prozess impliziere notwendigerweise die Erstellung eines neuen Dokuments.

49      Eine etwaige „manuelle“ Bearbeitung des Zugangsantrags, die sicherzustellen hätte, dass jeder individuelle Ergebnisbogen für jeden Bewerber den in dem Antrag angegebenen Kriterien entspreche, könne praktisch unmöglich von EPSO durchgeführt werden, ohne seine Arbeit lahmzulegen.

50      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der übermäßige Arbeitsaufwand, der sich gegebenenfalls aus dem streitigen Zugangsantrag für die Verwaltung ergeben könnte und der Gegenstand des zweiten Teils des Klagegrundes ist, aber auch von der Kommission als Entgegnung auf den ersten Teil angeführt wurde, als solcher ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage ist, ob dieser Antrag tatsächlich den Zugang zu einem oder mehreren Dokumenten im Sinne des Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft.

51      Aus dem Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission (T‑2/03, Slg, EU:T:2005:125, Rn. 101 und 102) ergibt sich nämlich, dass im Rahmen eines gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Zugangsantrags die Einstufung als Dokument keinen Bezug zu dem beträchtlichen Arbeitsaufwand hat, den ein solcher Antrag gegebenenfalls für die betreffende Behörde mit sich bringt. Somit ist ein solcher Antrag selbst dann nicht unzulässig, wenn er das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu beeinträchtigen droht. Nach Auffassung des Gerichts beinhaltet in einem solchen außergewöhnlichen Fall das Recht des Organs, gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine „angemessene Lösung“ mit dem Antragsteller zu suchen, die Möglichkeit, der Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen den Interessen des Antragstellers und den Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung Rechnung zu tragen, und sei es auch nur sehr begrenzt (Urteil vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T‑42/05, EU:T:2008:325, Rn. 85).

52      Des Weiteren bedeutet nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 ein „Dokument“ im Sinne dieser Verordnung: „Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen“, an das sich der Zugangsantrag richtet.

53      Unbeschadet dieser weitgefassten Definition, die insbesondere keine Beschränkung hinsichtlich der Form des Datenträgers für den fraglichen Inhalt enthält, muss nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 die Unterscheidung zwischen dem Begriff des Dokuments und dem der Information beibehalten werden.

54      Eine Information unterscheidet sich nämlich insbesondere dadurch von einem Dokument, dass sie als eine Angabe definiert wird, die u. a. in einem oder mehreren Dokumenten enthalten sein kann. Insoweit kann aus dem Umstand, dass das Recht auf Zugang zu einer Information im eigentlichen Sinne in keiner der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt ist, nicht gefolgert werden, dass das Recht der Öffentlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung auf Zugang zu einem Dokument der Kommission bedeutet, dass diese auf jedes Auskunftsersuchen eines Einzelnen antworten müsste (vgl. entsprechend Beschluss vom 27. Oktober 1999, Meyer/Kommission, T‑106/99, Slg, EU:T:1999:272, Rn. 35 und 36, und Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, Slg, EU:T:2007:114, Rn. 76).

55      Auch wenn eine Datenbank aufgrund ihrer Natur viele Möglichkeiten für einen teilweisen Zugang auf allein diejenigen Daten bietet, die den Antragsteller interessieren könnten, ist daher zu beachten, dass sich nach der Rechtsprechung das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 allgemein nur auf vorhandene Dokumente bezieht, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden (Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 38). Ein Zugangsantrag, der die Kommission zur Erstellung eines neuen Dokuments veranlassen würde, selbst wenn dieses auf Elementen beruhen würde, die schon in vorhandenen und im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten enthalten sind, ist mithin kein Antrag auf teilweisen Zugang und geht über den Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 hinaus (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, Slg, EU:T:2011:634, Rn. 149). Dieses Ergebnis wird implizit durch die Regelung in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung bestätigt, wonach die Dokumente, zu denen Zugang gewährt wird, „in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt [werden], wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden“.

56      Übertragen auf den Fall von Datenbanken bedeutet die zuletzt genannte Erwägung, dass im Fall eines Zugangsantrags, der darauf gerichtet ist, dass die Kommission in einer oder mehreren ihrer Datenbanken anhand von Parametern, die der Antragsteller definiert, eine Suchabfrage durchführt, die Kommission verpflichtet ist, diesem Antrag vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 stattzugeben, wenn die dafür erforderliche Suche unter Verwendung der ihr für diese Datenbank zur Verfügung stehenden Suchfunktionen durchgeführt werden kann (vgl. entsprechend Urteil Dufour/EZB, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2011:634, Rn. 150).

57      Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass aufgrund der komplexen Verknüpfungen, die innerhalb einer Datenbank jede Angabe mit mehreren anderen Angaben verbinden, sich die Gesamtheit der in einer solchen Datenbank enthaltenen Daten unterschiedlich darstellen kann. Es kann auch nur ein Teil der in einer Darstellung enthaltenen Daten ausgewählt werden, während die übrigen Daten nicht erscheinen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Dufour/EZB, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2011:634, Rn. 151).

58      Dagegen kann mit einem auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag auf Zugang zu Dokumenten von der Kommission nicht verlangt werden, dem Antragsteller einen Teil oder die Gesamtheit der in einer oder gar mehrerer ihrer Datenbanken enthaltenen Daten nach einem Einteilungsschema, das von der betreffenden Datenbank nicht unterstützt wird, zu übermitteln. Ein solcher Antrag ist auf die Erstellung eines neuen Dokuments gerichtet und geht daher über den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 hinaus. Mit einem solchen Antrag wird nämlich kein teilweiser Zugang zu einem Dokument beantragt, das nach einem bestehenden Einteilungsschema bearbeitete Daten enthält und daher anhand der Funktionen, die der Kommission für die fragliche Datenbank bzw. die fraglichen Datenbanken zur Verfügung stehen, ausgewertet werden kann, sondern die Erstellung eines neuen Dokuments, das nach einem neuen Einteilungsschema bearbeitete und miteinander verknüpfte Daten enthält und nicht anhand dieser Funktionen ausgewertet werden kann, d. h. die Erstellung eines neuen Dokuments im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung (vgl. entsprechend Urteil Dufour/EZB, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2011:634, Rn. 152).

59      Daraus ergibt sich im Hinblick auf Datenbanken, dass alles, was aus einer solchen Datenbank durch normale oder routinemäßige Suchabfragen extrahiert werden kann, Gegenstand eines Zugangsantrags nach der Verordnung Nr. 1049/2001 sein kann (vgl. entsprechend Urteil Dufour/EZB, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2011:634, Rn. 153).

60      Auch wenn das Gericht im vorliegenden Fall gewisse Unklarheiten hinsichtlich Zahl, Bezeichnung und genauem Inhalt der verschiedenen fraglichen Datenbanken feststellt, ist dennoch unstreitig, dass sich die vom Zugangsantrag des Klägers betroffenen Rohdaten zu den Vorauswahltests im Besitz der Kommission befinden. Die Kommission hat dazu mitgeteilt ‒ wobei nichts in den Akten Zweifel an dieser Feststellung wecken könnte ‒, dass diese Daten in der oben in Rn. 47 genannten Talent-Datenbank gespeichert seien.

61      Der Kläger hat jedoch an sich keinen Zugang zu der gesamten Datenbank oder einem Teil der darin enthaltenen Rohdaten beantragt. Sein Antrag ist auf etwas anderes gerichtet, da er im Wesentlichen eine Reihe von Informationen zu den fraglichen Vorauswahltests erhalten will, jedoch gemäß der Parameter und in einer Form ausgewählt, die er selbst in seinem Zugangsantrag definiert hat.

62      Die vom Kläger begehrte Auswahl der Information umfasst mithin mehrere getrennte Arbeitsvorgänge, darunter bestimmte Verarbeitungsvorgänge hinsichtlich der fraglichen Daten.

63      Zunächst wäre jeder der den einzelnen Bewerbern gestellten Fragen eine spezifische Kennung zuzuteilen, wobei nach den Erläuterungen der Kommission nicht allen Bewerbern dieselben Fragen gestellt wurden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er keine Angaben zum Inhalt der jedem der Bewerber gestellten Fragen wolle. Weiterhin wäre für jede Frage Folgendes anzugeben: die Sprache, in der die Frage gestellt wurde ‒ wobei unabhängig von der jeweiligen Sprache dieselbe Kennung für dieselbe Frage beizubehalten wäre ‒, die Art der betreffenden Frage, ein Hinweis, ob die Frage neutralisiert wurde oder nicht, die von jedem Bewerber zu ihrer Beantwortung aufgewendete Zeit und schließlich eine Kennung der erwarteten sowie der tatsächlichen Antwort. Gemäß dem Zugangsantrag sollten die Kennungen der erwarteten Antworten und der tatsächlichen Antworten dagegen keinen Hinweis zum Inhalt dieser Fragen enthalten, sondern für jede Frage nur einen Vergleich zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Antwort ermöglichen. In seinem Antrag hat der Kläger dazu erklärt, dass für den Fall, dass die Antwortmöglichkeiten für eine bestimmte Frage nicht in derselben Reihenfolge für alle Bewerber, denen diese Frage gestellt worden sei, dargestellt worden seien, sicherzustellen sei, dass zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der erhaltenen Informationen für jede Antwortmöglichkeit dieselbe Kennung verwendet werde. Bei den Fragen zum situationsbezogenen Urteilsvermögen seien, so der Kläger, die gewünschte und die erteilte Antwort jeweils vollständig anzugeben, d. h. die beste sowie die schlechteste Möglichkeit. Schließlich sollten alle Bewerber, die an den Vorauswahltests teilgenommen haben, durch Zuteilung einer spezifischen Kennung für jeden Bewerber anonymisiert werden.

64      Diese verschiedenen Arbeitsvorgänge sollten dem Kläger vergleichbare Daten für alle Bewerber, die an den fraglichen Tests teilgenommen hatten, an die Hand geben, so dass er eine Tabelle und Statistiken zu diesen Tests erstellen kann.

65      Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, dass sie über keine Suchfunktion verfüge, um eine solche Datenkombination durch eine normale oder routinemäßige Suchabfrage ihrer Datenbanken extrahieren zu können. Da eine solche Kombination keinem von ihrer Datenbank unterstützten Schema entspreche, würde eine Stattgabe des Antrags des Klägers es vielmehr erforderlich machen, eine neue Abfrageanweisung in der Form einer SQL-Abfrage zu entwickeln, und nicht bloß, eine Suchabfrage in dieser Datenbank auf der Grundlage vorhandener Parameter mit Hilfe vorhandener SQL-Abfragen durchzuführen.

66      Nach gefestigter Rechtsprechung gilt für jede Erklärung der Organe, dass es die angeforderten Dokumente nicht gebe, eine Rechtmäßigkeitsvermutung (vgl. Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, T‑110/03, T‑150/03 und T‑405/03, Slg, EU:T:2005:143, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T‑380/04, EU:T:2008:19, Rn. 155). Diese Vermutung gilt ebenso, wenn ein Organ erklärt, dass die Datenkombination, auf die der an sie gerichtete Zugangsantrag abzielt, von der bzw. den Datenbanken, in denen diese Daten gespeichert sind, nicht unterstützt wird und eine solche Kombination folglich nicht durch eine normale oder routinemäßige Suchabfrage erlangt werden kann.

67      Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht versucht, die Behauptung der Kommission, dass EPSO nicht im Besitz der Tabelle mit der von ihm begehrten Datenkombination als solcher sei, zu widerlegen. Vielmehr gesteht er im Wesentlichen zu, dass der Zugang zu der von ihm gewünschten Datenkombination eine Programmierung, nämlich die Erarbeitung neuer SQL-Abfragen, und folglich die Erstellung eines neuen Suchergebnisses in der Datenbank (d. h. eines „Berichts“ in der Datenbanken-Nomenklatur) erforderlich macht, was unter Verwendung der derzeit für die fraglichen Datenbanken zur Verfügung stehenden Funktionen nicht durchgeführt werden kann. Im Übrigen ist unstreitig, dass der Kläger keinen Zugang zu den in der fraglichen Datenbank enthaltenen Rohdaten beantragt hat.

68      Entgegen dem Vorbringen des Klägers können die oben in Rn. 63 zusammenfassend dargestellten Arbeitsvorgänge, die für eine solche Programmierung erforderlich wären, nicht mit einer normalen oder routinemäßigen Suchabfrage in der betreffenden Datenbank unter Verwendung von Suchfunktionen, die der Kommission für diese Datenbank zur Verfügung stehen, gleichgesetzt werden. Die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge entspricht eher der Einteilung nach einem von diesen Datenbanken nicht unterstützten Schema unter Verwendung von Suchfunktionen – der SQL-Abfragen –, die erst entwickelt werden müssten, um dem Zugangsantrag sachgerecht nachkommen zu können.

69      Im vorliegenden Fall besteht nämlich entgegen dem Vortrag des Klägers die mit der fraglichen Datenbank verbundene Suchfunktion im Sinne von Rn. 150 des oben in Rn. 55 angeführten Urteils Dufour/EZB (EU:T:2011:634) nicht aus der Gesamtheit der SQL-Abfragen, die theoretisch vorstellbar und entwickelbar sind, um Daten in der fraglichen Datenbank zu suchen, hinzuzufügen, zu ändern oder zu löschen.

70      Diese Suchfunktion besteht vielmehr aus vorhandenen SQL-Abfragen, die für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Datenbank bereits mehr oder weniger regelmäßig verwendet werden. Normale oder routinemäßige Suchabfragen im Sinne von Rn. 153 des oben in Rn. 55 angeführten Urteils Dufour/EZB (EU:T:2011:634) sind mithin solche, die unter Verwendung dieser vorprogrammierten SQL-Abfragen durchgeführt werden. Nur diese Suchabfragen führen zur Erstellung vorhandener Dokumente. Jede andere Sichtweise liefe darauf hinaus, den Begriff des vorhandenen Dokuments durch seine Ausweitung auf alle Dokumente, die theoretisch auf der Grundlage der in der fraglichen Datenbank enthaltenen Daten mit Hilfe einer oder mehrerer SQL-Abfragen erzeugt werden können, zu verfälschen. Selbst wenn die Kommission theoretisch in der Lage wäre, solche Dokumente zu erstellen, würde es sich dabei dennoch um neue Dokumente im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 in dessen Auslegung durch die Rechtsprechung handeln. Im Übrigen ist diesbezüglich zu betonen, dass die mehr oder weniger einfache oder leichte Entwicklung dieser neuen Suchfunktionen kein erhebliches Kriterium für die Beurteilung darstellt, ob es sich bei dem angeforderten Dokument um eine vorhandenes oder um ein neues Dokument handelt.

71      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Klägers, dass EPSO an alle Bewerber, die an Tests teilgenommen hätten, individuelle Ergebnisbögen versandt habe, nicht in Frage gestellt.

72      Zwar gehört die Erstellung solcher Bögen zu den üblichen Tätigkeiten von EPSO, und diese individuellen Ergebnisbögen enthalten einige der von dem Kläger angeforderten Daten. So enthält beispielsweise der dem Kläger am 28. Juni 2012 übermittelte individuelle Ergebnisbogen mit seinen Ergebnissen bei den fraglichen Vorauswahltests u. a. eine Liste mit den erwarteten und den tatsächlichen Antworten – ohne Angabe des Inhalts dieser Antworten –, die zur Beantwortung jeder einzelnen Frage aufgewendete Zeit und eine Angabe zu einer etwaigen Neutralisierung einer Frage.

73      Es steht jedoch fest, dass es dem Kläger auch dann nicht möglich wäre, die statistische Tabelle zur Erhärtung seines Diskriminierungsverdachts hinsichtlich der fraglichen Vorauswahltests zu erstellen, wenn ihm alle individuellen Ergebnisbögen dieser Art übermittelt würden, die an Bewerber versandt wurden, die an diesen Tests teilgenommen hatten, und in denen die zur Privatsphäre dieser Bewerber gehörenden Informationen unkenntlich gemacht wurden. Wie nämlich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wäre hierfür zumindest erforderlich, dass jedem Bewerber, der an diesen Tests teilgenommen hat, und jeder Frage, die diesen Bewerbern gestellt wurde, eine eigene Kennung zugeordnet würde, und jeder Bogen durch die Angabe der Sprache, in der jede Frage gestellt wurde, vervollständigt würde.

74      Zudem enthält der individuelle Ergebnisbogen des Klägers mit seinen Ergebnissen bei den fraglichen Vorauswahltests, der im Anhang der Klageschrift übermittelt wurde, detaillierte Ergebnistabellen nur zu drei von vier der abgelegten Prüfungen, nämlich zum Test zur Beurteilung des sprachlogischen Denkens, zum Test zur Beurteilung des Zahlenverständnisses und zum Test zur Beurteilung des abstrakten Denkens. Dagegen enthält der Bogen keine individuelle Ergebnistabelle zum Test zur Beurteilung des situationsbezogenen Urteilsvermögens. Der Zugangsantrag des Klägers bezieht sich jedoch auf alle im Rahmen dieser Tests gestellten Fragen, einschließlich der Fragen des Tests zur Beurteilung des situationsbezogenen Urteilsvermögens.

75      Schließlich könnten die fraglichen individuellen Ergebnisbögen dem Kläger auf entsprechenden Antrag zwar vorbehaltlich der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen und insbesondere der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten übermittelt werden, doch ermöglichen ihm die Suchfunktionen und das Einteilungsschema, die von der Kommission zur Erstellung dieser individuellen Ergebnisbögen verwendet werden, nicht, die Daten gemäß den Anweisungen in seinem Zugangsantrag ohne Entwicklung einer neuen SQL-Abfrage zu extrahieren.

76      Was die vom Kläger in seiner Klageschrift angeführte Praxis von EPSO anbelangt, Auftragnehmern statistische Daten zu den Testergebnissen zur Verfügung zu stellen, so kann diese nicht als Beweis dienen, dass die von ihm begehrte Datenkombination einem in den Datenbanken von EPSO vorgesehenen Einteilungsschema entspricht, so dass eine Entwicklung einer neuen Abfrageanweisung nicht erforderlich wäre.

77      Der Kläger bezieht sich dazu im Einzelnen auf die Ausschreibung von EPSO für einen Rahmenvertrag zur Erstellung einer Datenbank. Nach dem Wortlaut der Ausschreibung dürfen die von dem Bieter erstellten Fragebögen keine Verzerrungen in Bezug auf Geschlecht, Alter und/oder Staatsangehörigkeit aufweisen. Für den Fall, dass sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Lieferung des Fragebogens an EPSO je nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit statistisch erhebliche Unterscheide bei den Ergebnissen zeigen sollten, behält sich EPSO das Recht vor, sich den Fragebogen von dem Bieter kostenlos ersetzen zu lassen, wobei sich EPSO in diesem Fall verpflichtet, dem Bieter die Antwortenmatrix zusammen mit den entsprechenden durch den bzw. die Testtermine generierten Rohdaten zu übermitteln, um die Untersuchung des Problems zu ermöglichen.

78      Zum einen entsprechen jedoch die Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit der Bewerber betreffenden Kriterien, auf die sich die in der fraglichen Ausschreibung in Bezug genommenen Statistiken beziehen, keiner der oben in Rn. 6 zusammenfassend dargestellten Kategorien von Informationen, die der Kläger im vorliegenden Fall erhalten möchte. Zum anderen betrifft diese Ausschreibung ausschließlich die Erstellung einer Fragebogen-Datenbank mit Fragen zum abstrakt/induktiven Denken mit Ausnahme u. a. von Fragen zum sprachlogischen Denken und zum Zahlenverständnis. Der Antrag des Klägers bezieht sich jedoch nicht nur auf die Fragen zum abstrakten Denken, sondern auch auf die Fragen zum sprachlogischen Denken und zum Zahlenverständnis sowie auf die Fragen zum situationsbezogenen Urteilsvermögen, die den Bewerbern, die an den Vorauswahltests teilgenommen hatten, gestellt worden waren. Schließlich hat die Kommission nach eigener Aussage die in der Ausschreibung vorgesehene Antwortenmatrix und die entsprechenden statistischen Rohdaten noch nie erstellt.

79      Demzufolge ist festzustellen, dass der Gegenstand des streitigen Zugangsantrags wesentliche Unterschiede zu den statistischen Daten aufweist, auf die in der vom Kläger angeführten Ausschreibung Bezug genommen wird, so dass diese Ausschreibung für den Nachweis, dass dieser Antrag sich tatsächlich auf ein oder mehrere vorhandene Dokumente im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 in deren Auslegung durch die Rechtsprechung bezieht, unerheblich ist. Im Übrigen kann die bloße Möglichkeit, diese Dokumente erstellen zu können, mithin nicht als Nachweis dienen, dass ihre Herstellung unter normale oder routinemäßige Suchabfragen im Sinne von Rn. 153 des oben in Rn. 55 angeführten Urteils Dufour/EZB (EU:T:2011:634) fällt.

80      Nach alledem ist der Antrag des Klägers im Verfahren GESTDEM 2012/3258, wie vom Generalsekretariat in dem ersten angefochtenen Beschluss festgestellt, nicht auf einen, selbst teilweisen, Zugang zu einem oder mehreren vorhandenen und im Besitz von EPSO befindlichen Dokumenten, sondern vielmehr auf die Herstellung neuer Dokumente gerichtet, die nicht durch normale oder routinemäßige Suchabfragen mit Hilfe einer vorhandenen Suchfunktion aus einer Datenbank extrahiert werden können.

81      Infolgedessen ist die Klage abzuweisen, soweit sie auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses gerichtet ist.

 Kosten

82      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Da der Kläger im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Rechtsstreit ist in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des stillschweigenden Beschlusses über die Verweigerung des Dokumentenzugangs im Verfahren GESTDEM 2013/0068 in der Hauptsache erledigt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Herr Rainer Typke trägt die Kosten.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.