Language of document : ECLI:EU:T:2010:302





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 – Strålfors/HABM (IDENTIFICATION SOLUTIONS)

(Rechtssache T‑212/10)

„Nichtigkeitsklage – Klageschrift – Formerfordernisse – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 5-7)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2010 (Sache R 1112/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens IDENTIFICATION SOLUTIONS als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Strålfors AB

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke IDENTIFICATION SOLUTIONS für Waren der Klasse 16 – Gemeinschaftsmarke Nr. 8235186

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung


Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Strålfors AB trägt ihre eigenen Kosten.