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Klage, eingereicht am 14. Mai 2012 - Shark/HABM - Monster Energy (UNLEASH THE BEAST!)

(Rechtssache T-217/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Shark AG (Innsbruck, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Campbell, Barrister, und P. Strickland, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Monster Energy Company (Corona, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2012 in der Sache R 360/2011-1 aufzuheben, und

dem Amt und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "UNLEASH THE BEAST!" für Waren der Klasse 32 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5093174.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Gemeinschaftswortmarke "BRING OUT THE BEAST" (Nr. 2729366) für Waren der Klasse 32, Gemeinschaftsbildmarke "COOL BITE BRING OUT THE BEAST" (Nr. 2730133) für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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