Language of document : ECLI:EU:T:2013:181





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. April 2013 – Performing Right Society/Kommission

(Rechtssache T‑421/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtmäßigkeitskontrolle – Kriterien – Berücksichtigung nur der tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte, die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Rechtsakts bestanden (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 76)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung – Umfang der Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 92, 139, 194)

3.                     Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt, aber keine Geldbuße verhängt wird – Anwendbarkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Art. 6 Abs. 2 EU; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 93 bis 97)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Beweise, die nur auf dem Verhalten des Unternehmens beruhen – Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Abrede stellen – Pflichten der Kommission, wenn sie die Plausibilität der von den Unternehmen vorgebrachten Erklärungen in Abrede stellt (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 98 bis 102, 108, 161)

5.                     Kartelle – Verbot – Kartelle, deren Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen – Anwendung von Art. 81 EG (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 124)

6.                     Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Parallelverhalten – Vermutung des Vorliegens einer Abstimmung – Grenzen – Weigerung der nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten, einem Benutzer aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen zu gewähren – Beeinträchtigung des Wettbewerbs (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 138)

7.                     Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Antrag, der auf die Unterstützung oder die Zurückweisung der Anträge einer Partei gerichtet ist – Antrag, der auch auf die Nichtigerklärung einer nicht von den Anträgen einer der Parteien erfassten Bestimmung gerichtet ist – Teilweise Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 4) (vgl. Randnrn. 185, 186)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

1.

Der von der Europäischen Kommission gestellte Antrag auf prozessleitende Maßnahmen wird zurückgewiesen.

2.

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR- Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Performing Right Society Ltd betrifft.

3.

Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf Art. 3 dieser Entscheidung bezieht und die Performing Right Society betrifft.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Performing Right Society trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten mit Ausnahme der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit den Streithilfen zur Unterstützung der Kommission entstanden sind.

6.

Die Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

7.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Performing Right Society mit Ausnahme der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit den Streithilfen zur Unterstützung der Kommission entstanden sind, und die Hälfte der Kosten der SGAE.

8.

Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Performing Right Society im Zusammenhang mit ihrer Streithilfe.

9.

Die RTL Group SA, die CLT UFA, die Music Choice Europe Ltd, die ProSiebenSat.1 Media AG, die Modern Times Group MTG AB, die Viasat Broadcasting UK Ltd und der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Performing Right Society im Zusammenhang mit ihren Streithilfen.