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Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 - Wam Industriale/Kommission

(Rechtssache T-303/10)

(Staatliche Beihilfen - Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten - Zinsvergünstigte Darlehen - Beschluss, mit dem die Beihilfen zum Teil für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Beschluss, der nach der Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergeht - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Sorgfaltspflicht - Fürsorgepflicht)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Wam Industriale SpA (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/134/EU der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (ABl. 2011, L 57, S. 29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Wam Industriale SpA trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 246 vom 11.9.2010.