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Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 - Ecoceane/EMSA

(Rechtssache T-518/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Ecoceane (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Spalter)

Beklagte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage von Ecoceane für zulässig zu erklären;

den angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2009, mit dem das Angebot von Ecoceane abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss der EMSA über den Zuschlag des Auftrags (2009/S 42-060271) und seine Unterzeichnung für nichtig zu erklären;

die EMSA zu verurteilen, Ecoceane, der Klägerin, Schadensersatz in Höhe von 224 744 Euro zu zahlen;

die EMSA zu verurteilen, Ecoceane, der Klägerin, 25 000 Euro als Ersatz ihrer nicht erstattungsfähigen Kosten zu zahlen;

der EMSA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt in der vorliegenden Rechtssache die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 28. Oktober 2009, mit dem die EMSA nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über den Einsatz von Hilfsschiffen bei der Bekämpfung der Ölverschmutzung ihr Angebot abgelehnt habe, und des Beschlusses der EMSA über den Zuschlag sowie der Unterzeichnung des Auftrags. Die Klägerin beantragt außerdem Ersatz des Schadens, der durch den angefochtenen Beschluss entstanden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Sie macht erstens geltend, die EMSA habe, da eine mit den Bestimmungen des Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002/EG1 und den Bestimmungen des Art. 149 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/2002/EG2 im Einklang stehende Begründung des ablehnenden Beschlusses gefehlt habe, gegen diese Bestimmungen verstoßen, indem sie die von der Klägerin erbetenen Informationen, d. h. das die Angaben zum Ablauf des Verfahrens enthaltende Protokoll der Prüfung der Angebote, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Bewertung der Angebote anhand der Prozentsätze des Pflichtenhefts sowie die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters, nicht mitgeteilt habe.

Die Klägerin trägt zweitens vor, die von der EMSA in ihrem Pflichtenheft vorgegebenen zusätzlichen Kriterien zur Prüfung und Beurteilung der Angebote seien im Hinblick auf den Auftragsgegenstand nicht objektiv und vertretbar; infolgedessen biete die Wahl zusätzlicher Kriterien, die einer im Voraus festgelegten Technologie entsprächen, keine Gewähr für den gleichberechtigten Zugang der Bewerber, die ein innovatives Verfahren vorstellten, und stelle einen Verstoß gegen die in Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002/EG genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz dar.

Die Klägerin macht drittens geltend, die Beklagte habe bei der Behandlung der Bewerber dadurch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstoßen, dass sie abweichend von dem was den anderen Bewerbern gewährt worden sei, eine Besichtigung des von Ecoceane vorgestellten Schiffs zur Beseitigung von Umweltverschmutzungen abgelehnt habe. Außerdem habe die Beklagte auch dadurch gegen diese Grundsätze verstoßen, dass sie die Anhörung der Ecoceane im Widerspruch zu Art. 146 der Verordnung Nr. 2342/2002/EG nicht von einem Ausschuss für die Bewertung der Angebote habe durchführen lassen, der aus mindestens drei während der gesamten Dauer der Sitzung anwesenden Mitgliedern zusammengesetzt sei.

Schließlich trägt die Klägerin vor, der EMSA seien offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 (ABl. L 201, S. 3) geänderten Fassung.