Language of document : ECLI:EU:T:2007:216

Rechtssache T‑192/04

Flex Equipos de Descanso, SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LURA-FLEX – Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil ‚flex‘ – Verspätete Vorlage der Übersetzungen der zum Beleg der Bekanntheit der älteren Marken eingereichten Unterlagen vor der Widerspruchsabteilung – Verpflichtung der Beschwerdekammer, die Notwendigkeit der Berücksichtigung der übersetzten Dokumente zu prüfen“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 74 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regeln 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2)

2.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 74 Abs. 2)

1.      Aus der zweifachen Verweisung in der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke von Regel 16 Abs. 3 auf Regel 20 Abs. 2 und von Regel 17 Abs. 2 auf Regel 16 Abs. 3 kann abgeleitet werden, dass die Frist, die die Widerspruchsabteilung in Anwendung von Regel 20 Abs. 2 für die Vorlage von Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs festsetzt, auch für die Übersetzungen der Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken des Widerspruchsführers in die Sprache des Widerspruchsverfahrens gilt.

Legt dieser der Widerspruchsabteilung die Übersetzungen der Beweismittel und Unterlagen zum Nachweis der Bekanntheit seiner älteren Marken nach Ablauf der genannten Frist vor, sind die Beweismittel als nicht rechtzeitig vorgebracht im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 anzusehen, so dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) sie gemäß dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen braucht.

(vgl. Randnrn. 50, 61)

2.      Ist die Beschwerdekammer mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung befasst, mit der ein Widerspruch gegen die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen wird, so verfügt sie gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke über ein Ermessen bei der – entsprechend zu begründenden – Entscheidung darüber, ob Tatsachen oder Beweismittel, die die widersprechende Partei der Widerspruchsabteilung verspätet vorgelegt hat, im Hinblick auf die von ihr zu treffende Entscheidung zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von echter Relevanz für das Ergebnis des Widerspruchs sein können und zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer Berücksichtigung nicht entgegenstehen.

Die Beschwerdekammer begeht somit einen Rechtsfehler, wenn sie es von vornherein ablehnt, ihr Ermessen bei der Entscheidung darüber auszuüben, ob solche Beweismittel und Unterlagen zu berücksichtigen sind.

(vgl. Randnrn. 62-63, 67)