Language of document : ECLI:EU:T:2021:239

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

5. Mai 2021(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GOBI – Ältere Unionsbildmarke COBI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Maßgebliche Verkehrskreise“

In der Rechtssache T‑286/20,

Capella EOOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Klenke,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Graul und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Cobi.bike GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Molnar,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2020 (Sache R 1685/2019-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Cobi.bike und Capella

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz und R. Norkus,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 15. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 10. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 1. September 2017 meldete die Klägerin, die Verus EOOD, die Rechtsvorgängerin der Capella EOOD, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GOBI.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Apparate zur Beförderung auf dem Lande und zu Luft, sowie deren Teile und Zubehör; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande und zu Luft, sowie deren Teile und Zubehör.“

4        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/239 vom 18. Dezember 2017 veröffentlicht.

5        Am 1. März 2018 erhob die Streithelferin, die Cobi.bike GmbH, nach Art. 46 der Verordnung 2017/1001 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene ältere Bildmarke gestützt, die am 10. Oktober 2015 für Waren der Klasse 12 eingetragen worden war, die folgender Beschreibung entsprechen: „Akustische Warnsysteme für Fahrräder; Fahrradklingeln; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrradpedale; Fahrradtaschen; Fahrradvorbauten; Satteltaschen für Fahrräder; Zweiradmotoren; Scheinwerferwischer“.

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7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Am 30. Mai 2019 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch im Wesentlichen statt, soweit die angemeldete Marke „Apparate zur Beförderung auf dem Lande, sowie deren Teile und Zubehör; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, sowie deren Teile und Zubehör“ bezeichne, und wies den Widerspruch für die übrigen beanspruchten Waren zurück.

9        Am 30. Juli 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

10      Mit Entscheidung vom 14. Februar 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Insbesondere prüfte sie die Verwechslungsgefahr in Bezug auf das deutschsprachige Publikum in Deutschland und Österreich. Sie war der Auffassung, dass die von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch oder ihnen ähnlich seien. Da ein Großteil der maßgeblichen Verkehrskreise das ältere Zeichen als Stilisierung des Wortes „cobi“ wahrnehmen werde, seien die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich überdurchschnittlich ähnlich und klanglich zu einem hohen Grad ähnlich; in begrifflicher Hinsicht sei der Vergleich für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise neutral und wiesen die Zeichen für einen anderen Teil begriffliche Unterschiede auf. Unter Berücksichtigung auch der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und des durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Anmeldung, hier der 1. September 2017, maßgeblich ist, sind auf den Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C‑702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Beteiligten in ihrem Vorbringen auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf den inhaltlich identischen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.

15      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Sie wendet sich gegen die Erwägungen der Beschwerdekammer zum Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise, zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie gegen die Schlussfolgerungen, die die Beschwerdekammer bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus ihren vorangegangenen Feststellungen gezogen hat.

16      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Anmeldemarke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

18      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt Verwechslungsgefahr eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Dabei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der in Rede stehenden Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt hat.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

22      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      In der angefochtenen Entscheidung schloss sich die Beschwerdekammer den Feststellungen der Widerspruchsabteilung an, wonach sich zum einen die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen Kenntnissen oder besonderem Fachwissen wendeten und zum anderen der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise durchschnittlich bis hoch sein könne, insbesondere in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Anschaffung und der damit verbundenen Kosten. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer zwar festgestellt, dass das relevante Territorium die Europäische Union sei, ihre Prüfung aber ebenso wie die Widerspruchsabteilung auf den deutschsprachigen Teil dieses Publikums in Deutschland und Österreich gestützt.

24      Die Klägerin beanstandet weder die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit und aus dem Fachpublikum bestünden, noch deren Entscheidung, sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Wahrnehmung der deutschsprachigen Verkehrskreise in Deutschland und Österreich zu beschränken, wie es die Widerspruchsabteilung getan habe, da die Entscheidung der Widerspruchsabteilung darauf beruhe, dass der Begriff „cobi“ im Deutschen keine Bedeutung habe und die ältere Marke daher kennzeichnungskräftig sei. Diese Feststellungen seien nicht zu beanstanden.

25      Allerdings wendet sich die Klägerin gegen den von der Beschwerdekammer festgestellten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise. So macht sie geltend, dass dem Kauf der fraglichen Waren eine eingehende Überlegung vorausgehen werde, da es sich nicht um Routineeinkäufe billiger Waren handele, sondern um Fahrzeugteile, die sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Fahrzeugs auswirken könnten, und ein Unfall, der mit einer fehlerhaften Auswahl solcher Teile verbunden sei, die Sicherheit der Nutzer des Fahrzeugs gefährden und finanzielle, ja sogar strafrechtliche Folgen haben könne. So sei die Möglichkeit spontaner und ohne nähere Überlegungen getätigter Käufe praktisch ausgeschlossen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums sei daher von leicht erhöht bis hoch einzustufen.

26      Hierzu ist festzustellen, dass zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren u. a. Teile und Zubehör von Apparaten zur Beförderung auf dem Lande und von Fahrzeugen zur Beförderung auf dem Lande gehören. Zwar schließt diese Warenkategorie Waren ein, deren Erwerb insbesondere wegen ihres hohen Preises oder ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit des Fahrzeugs eine eingehende Überlegung vorausgeht, sie schließt aber auch andere, weniger kostspielige Produkte ein, die sich nicht auf die Sicherheit des Fahrzeugs auswirken, deren Erwerb nicht notwendigerweise ein langer Prozess des Nachdenkens vorausgeht. Dies gilt u. a. für die in Rn. 15 der Klagebeantwortung des EUIPO beispielhaft angeführten Zubehörteile, nämlich Abdeckhauben für Fahrzeuge, Aschenbecher oder Becherhalter für Kraftfahrzeuge oder auch Fahrradpumpen. Dies gilt auch für die von der älteren Marke erfassten „Fahrradklingeln“ oder „Fahrradtaschen“. Somit betrifft das oben in Rn. 25 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin nur einige der in Rede stehenden Waren. Es obliegt jedoch dem EUIPO, den Durchschnittsverbraucher der von der angemeldeten Marke beanspruchten und von der älteren Marke erfassten Warenkategorien und nicht einen besonderen Typ von Verbrauchern bestimmter Waren innerhalb dieser umfassenderen Warenkategorien zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Innocenti/EUIPO – Gemelli [Innocenti], T‑392/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:414, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Soweit die Klägerin in Rn. 44 der Klageschrift geltend macht, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Januar 2006, Ruiz-Picasso u. a./HABM (C‑361/04 P, EU:C:2006:25), ergangen sei, festgestellt worden sei, dass das Publikum einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen werde, ist ferner festzustellen, dass es sich bei den Waren, die von den in dieser Rechtssache einander gegenüberstehenden Zeichen erfasst wurden und die ebenfalls zu Klasse 12 gehörten, um andere Waren handelte, da es zum einen um „Kraftfahrzeuge und deren Teile [und] Omnibusse“ und zum anderen um „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Kraftfahrzeuge, Autobusse, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Wohnwagen, Fahrzeuganhänger“ ging. Zu diesen Waren gehörte insbesondere nicht das Zubehör dieser Fahrzeuge, das, wie oben in Rn. 26 festgestellt, eine Kategorie darstellt, zu der Waren gehören, deren Erwerb nicht notwendigerweise ein langer Prozess des Nachdenkens vorausgeht.

28      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten „Apparate zur Beförderung auf dem Lande“ und „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande“ auch je nach Preiskategorie dieser Waren unterschiedlich hoch sein kann, der in Bezug auf „Fahrräder“ oder „Motorräder“ durchschnittlich bis erhöht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Zweirad-Center Stadler/EUIPO – Triumph Designs [Triumph], T‑12/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:328, Rn. 21).

29      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren insgesamt durchschnittlich bis hoch ist, insbesondere in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Anschaffung und der damit verbundenen Kosten.

 Zum Vergleich der Waren

30      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung, die Argumentation der Widerspruchsabteilung übernehmend, im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass die oben in Rn. 8 genannten von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren teilweise identisch mit den von der älteren Marke erfassten Waren und teilweise ähnlich zu ihnen seien. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung, die von den Parteien auch nicht beanstandet worden ist, in Frage zu stellen.

 Zum Vergleich der Zeichen

31      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass, da es um den Schutz des Inhabers der älteren Marke gehe, es nicht darauf ankomme, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Marken für unähnlich halte. Der Großteil der maßgeblichen Verkehrskreise nehme das ältere Zeichen als bestehend aus der Buchstabenfolge „c“, „o“, „b“, „i“ wahr, auch wenn ein Teil des Publikums die Buchstabenfolge „o“, „o“, „b“, „i“ oder die Buchstaben- und Zahlenfolgen „c“, „o“, „3“, „1“ oder „o“, „o“, „3“ und „1“ wahrnehmen könne. Da der Begriff „cobi“ keine Bedeutung habe, sei er normal kennzeichnungskräftig, und gleiches gelte für die angemeldete Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren, unabhängig davon, ob diese Marke mit der gleichnamigen Wüste in Verbindung gebracht oder als Akronym oder Firmenname verstanden werde.

33      Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Zeichen bildlich in Bezug auf die Buchstabenfolge „o“, „b“, „i“ übereinstimmten und dass sich, wenn die angemeldete Marke mit derselben Schriftart und denselben Farben wie die ältere Marke dargestellt werde, die Zeichen sich nur durch ihren ersten Buchstaben, nämlich ein „g“ bei der angemeldeten Marke und ein „c“ bei der älteren Marke, unterschieden und diese beiden Buchstaben bildlich sehr ähnlich seien. Folglich bestehe zwischen den Zeichen ein überdurchschnittlicher Grad an bildlicher Ähnlichkeit. In klanglicher Hinsicht war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Zeichen zu einem hohen Grad ähnlich seien, da ihre Aussprache im Klang der Buchstaben „o“, „b“ und „i“ übereinstimme, sie sich im Klang des ersten Buchstabens nur geringfügig unterschieden und zwei Silben hätten. In begrifflicher Hinsicht kam sie im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Vergleich der Zeichen für den Teil des Publikums neutral sei, für den die angemeldete Marke bedeutungslos sei. Für den Teil des Publikums, der die angemeldete Marke mit der Wüste Gobi, einem Akronym oder einem Firmennamen in Verbindung bringe, wiesen die Zeichen begriffliche Unterschiede auf. Diese seien nicht von überragender Bedeutung, weil sie nur für einen Teil des Publikums gälten und die möglichen Bedeutungen nicht besonders stark ausgeprägt seien.

34      Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer im Rahmen des Vergleichs der in Rede stehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht.

35      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien streitig ist, wie die ältere Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Die Klägerin macht geltend, dass die ältere Marke keinen Wortbestandteil enthalte und es sich daher um eine reine Bildmarke handele. Daher könnten die Verkehrskreise die ersten beiden Bestandteile des Zeichens im Zusammenhang mit den von der älteren Marke erfassten Waren als Darstellung zweier unvollständiger Kreise oder zweier Räder eines Fahrrads wahrnehmen. Der erste Bestandteil des Zeichens könne nicht als „c“ wahrgenommen werden, und der dritte und der vierte Bestandteil würden als die Ziffern 3 und 1 verstanden.

36      Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die ältere Marke von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Stilisierung des Wortes „cobi“ wahrgenommen werde. Wie das EUIPO geltend macht, ist die ältere Marke grafisch nicht so gestaltet, dass es besonders schwierig wäre, dort die Buchstabenfolge „c“, „o“, „b“, „i“ wahrzunehmen, oder dass die Wahrnehmung dieser Buchstabenfolge einen Denkprozess erfordert, der mit dem Ansatz des Verbrauchers, der die betriebliche Herkunft einer Ware leicht und schnell erkennen möchte, unvereinbar wäre. Der Wortbestandteil „cobi“ bleibt nämlich lesbar, obwohl der Buchstabe „c“ bis zur Mitte fortgeführt wird, der Kreis des Buchstabens „o“ nicht geschlossen ist und der vertikale Strich des Buchstabens „b“ fehlt.

37      Zwar könnte ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine andere Wahrnehmung der älteren Marke haben. Wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung eingeräumt hat, könnte die ältere Marke als Bezeichnung der Buchstaben- und Zahlenfolgen „o“, „o“, „b“, „i“ oder „c“, „o“, „3“, „1“ oder „o“, „o“, „3“, „1“ aufgefasst werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Teil der Verkehrskreise in der älteren Marke nicht sofort Wortbestandteile erkennt und den ersten Teil des Zeichens, wie die Klägerin geltend macht, als zwei unvollständige Kreise wahrnimmt. Auch andere Wahrnehmungen, wie eine Lemniskate, das Symbol der Unendlichkeit, sind vorstellbar. Hierzu ist festzustellen, dass keine Analyse, die darauf abzielt, den Ansatz der maßgeblichen Verkehrskreise zu einem Zeichen zu beschreiben, Ausschließlichkeit in dem Sinne beanspruchen kann, dass alle Mitglieder dieser Verkehrskreise ausnahmslos einen identischen Ansatz verfolgen würden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Japan Tobacco/EUIPO – I. J. Tobacco Industry [I. J. TOBACCO INDUSTRY], T‑743/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:872, Rn. 35).

38      In diesem Zusammenhang obliegt es der Klägerin, nachzuweisen, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung in Bezug auf einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in dem Sinne fehlerhaft ist, dass nur ein zu vernachlässigender Teil dieser Verkehrskreise die ältere Marke so wahrnehmen wird, dass sie den Wortbestandteil „cobi“ enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, I. J. TOBACCO INDUSTRY, T‑743/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:872, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um die Feststellung zu treffen, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, braucht nämlich nicht festgestellt zu werden, dass diese Gefahr für die Gesamtheit der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. Urteil vom 5. Februar 2016, Kicktipp/HABM – Italiana Calzature [kicktipp], T‑135/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:69, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung genügt die Feststellung einer Verwechslungsgefahr für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, um einem Widerspruch gegen eine Markenanmeldung stattzugeben (vgl. Urteil vom 20. November 2017, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:824, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch keinen Beweis dafür erbracht, dass nur ein vernachlässigbarer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die ältere Marke als Stilisierung des Wortes „cobi“ wahrnehmen könnte.

40      Folglich hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass ein Teil der Verkehrskreise die ältere Marke als die Buchstabenfolge „c“, „o“, „b“, „i“ wahrnehmen werde, keinen Beurteilungsfehler begangen. Daraus folgt in Anbetracht der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung auch, dass die Beschwerdekammer die Zeichen zu Recht unter Berücksichtigung dieses, wenn nicht sogar großen, so doch zumindest nicht zu vernachlässigenden Teils der Verkehrskreise verglichen hat.

 Zur bildlichen Ähnlichkeit

41      In bildlicher Hinsicht weist die Klägerin darauf hin, dass die Zeichen insgesamt einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen. Die ältere Marke sei ein Bild ohne Wortbestandteil, so dass der Bildbestandteil wegen seiner ungewöhnlichen und ziemlich fantasievollen Grafik sowie farblichen Hervorhebung dominierend sei. Die einander gegenüberstehenden Zeichen riefen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervor, zumal sie kurz seien und ihr Anfang unterschiedlich sei. Die Klägerin macht ferner geltend, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie ihre Beurteilung darauf gestützt habe, dass grundsätzlich jede Schriftform und jede Farbe für die angemeldete Wortmarke verwendet werden könne. Die angemeldete Marke beziehe sich klar auf die Wüste.

42      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden ist, „da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann“ (vgl. Urteil vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, EU:T:2005:156, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Zweitens ist, soweit sich die Klägerin auf die eindeutige Bedeutung der angemeldeten Marke beruft, festzustellen, dass sie nicht erläutert, inwiefern eine solche Bedeutung im Rahmen des bildlichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen von Bedeutung wäre.

44      Drittens macht die Klägerin einen Rechtsfehler der Beschwerdekammer geltend, die in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung angenommen habe, dass die Klägerin jede Schriftform und jede Farbe für die Darstellung der angemeldeten Marke verwenden könne, auch die gleiche Schriftform und die gleichen Farben wie für die ältere Marke.

45      Wie die Klägerin ausführt, besteht eine Wortmarke ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen bildlichen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit ist daher die grafische Darstellung, die das angemeldete Wortzeichen in der Zukunft annehmen kann, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 9. März 2012, EyeSense/HABM – Osypka Medical [ISENSE], T‑207/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:121, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich hat die Beschwerdekammer, wie das EUIPO in Rn. 19 seiner Klagebeantwortung einräumt, für den bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zu Unrecht berücksichtigt, dass die angemeldete Marke grafisch wie die ältere Marke, d. h. in gleicher Schriftart und Farbe, dargestellt werden könnte.

46      Viertens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die ältere Marke ausschließlich aus Bildbestandteilen bestehe, da sich aus der vorstehenden Rn. 40 ergibt, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise in der älteren Marke einen Wortbestandteil wahrnehmen wird. Ferner ist davon auszugehen, dass für diesen Teil der Verkehrskreise die stilisierte Schreibweise des Wortes „cobi“ nicht so fantasievoll ist, dass sie diesen Bestandteil so dominiert, dass er zweitrangig wird, zumal bei einer Marke, die aus Wort- und Bildbestandteilen besteht, der Wortbestandteil dieser Marke grundsätzlich kennzeichnungskräftiger ist als der Bildbestandteil, da der Durchschnittsverbraucher auf die fraglichen Waren eher durch die Nennung ihres Namens als durch die Beschreibung ihres Bildbestandteils Bezug nehmen wird (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019, MSI Svetovanje/EUIPO – Industrial Farmaceutica Cantabria [nume], T‑41/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:764, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Fünftens ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken für den Teil der Verkehrskreise, der die ältere Marke als Stilisierung des Wortes „cobi“ wahrnehmen wird, aus vier Buchstaben bestehen, von denen die letzten drei identisch sind und in derselben Reihenfolge dargestellt werden und deren Anfangsbuchstabe sich unterscheidet, wobei dieser Buchstabe in der angemeldeten Marke der Buchstabe „g“ und in der älteren Marke der Buchstabe „c“ ist. Die einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden sich auch aufgrund der Bildbestandteile des älteren Zeichens, die in der Stilisierung der Buchstaben bestehen, aus denen der Wortbestandteil besteht, und in der Hinzufügung der hellblauen Farbe durch den zweiten Buchstaben dieses Bestandteils. Insbesondere scheinen die ersten beiden Buchstaben des älteren Zeichens fast miteinander verbunden zu sein, und der vertikale Strich des Großbuchstabens „B“ ist weggelassen worden.

48      Zwar müssen, wie die Klägerin geltend macht, zwei Marken nicht allein deshalb ähnlich sein, weil sie eine Buchstabenfolge gemeinsam haben. Im Übrigen kann der erste Teil von Wortmarken geeignet sein, die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise stärker auf sich zu ziehen als die nachfolgenden Teile (vgl. Urteil vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPA THERAPY], T‑109/07, EU:T:2009:81, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch gilt dies nicht in allen Fällen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2014, Advance Magazine Publishers/HABM – Montres Tudor [GLAMOUR], T‑1/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:615, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem kann diese Erwägung nicht den Grundsatz entkräften, dass die Prüfung der Ähnlichkeit der Marken den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigen muss, da der Verbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. Urteil vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM – Société de développement et de recherche industrielle [ERGO], T‑220/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:392, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere hat das Gericht in Bezug auf vergleichsweise kurze Wortbestandteile wie die im vorliegenden Fall bereits entschieden, dass die Anfangs- und Endbestandteile des Zeichens dieselbe Bedeutung haben wie die mittleren Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Wirecard Technologies/EUIPO – Striatum Ventures [supr], T‑297/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:160, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie oben in Rn. 46 ausgeführt, für den Teil der Verkehrskreise, der das ältere Zeichen als Stilisierung des Wortes „cobi“ wahrnehmen wird, durch ihren Anfangskonsonanten und durch die relativ fantasievolle Stilisierung des Wortbestandteils der älteren Marke. Diese Unterschiede reichen jedoch nicht aus, um die bildliche Ähnlichkeit auszugleichen, die sich daraus ergibt, dass in den vier Buchstaben, aus denen die Zeichen bestehen, jeweils die Abfolge der drei Buchstaben „o“, „b“, „i“ vorhanden ist.

50      Daraus folgt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für den Teil der Verkehrskreise, der das ältere Zeichen als Stilisierung des Wortes „cobi“ wahrnehmen wird, bildlich zu einem mittleren und nicht überdurchschnittlichen Grad ähnlich sind, wie die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen hat, nachdem sie, wie oben in Rn. 45 ausgeführt, fälschlicherweise die grafische Darstellung, die das angemeldete Wortzeichen in der Zukunft annehmen kann, berücksichtigt hat.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

51      In klanglicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der älteren Marke das Bild zweier Kreise oder Räder, gefolgt von der Zahl 31, erkennen werde und dass ein anderer Teil dieser Verkehrskreise diese Marke als ein Fantasiebild ohne Sinngehalt, das nicht ausgesprochen werden könne, auffassen werde, im Gegensatz zu der angemeldeten Marke, deren Bedeutung auf Anhieb erfassbar sei. Weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer hätten begründet, weshalb das ältere Zeichen von den deutschsprachigen Verkehrskreisen mit „cobi“ ausgesprochen werde.

52      Insoweit hat die Beschwerdekammer für den Teil der Verkehrskreise, der die ältere Marke so wahrnehmen wird, dass sie den Wortbestandteil „cobi“ enthält, zu Recht festgestellt, dass die Aussprache der einander gegenüberstehenden Marken in den Buchstaben „o“, „b“ und „i“ sowie in der Silbenzahl übereinstimmt und durch den Klang ihres ersten Buchstabens, nämlich „c“ für die ältere Marke und „g“ für die angemeldete Marke, geringfügig abweicht. Der Klang der ersten Silbe der einander gegenüberstehenden Zeichen reicht nämlich nicht aus, um sie deutlich voneinander zu unterscheiden. Daher hat die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit aufweisen.

53      Keines der Argumente der Klägerin kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

54      Da, wie oben in Rn. 40 festgestellt, ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise die ältere Marke so wahrnehmen wird, dass sie den Wortbestandteil „cobi“ enthält, ist erstens das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, nach dem diese Marke wegen ihres ausschließlich bildlichen Charakters nicht ausgesprochen werden könne.

55      Zweitens trägt die Klägerin vor, zwar werde die angemeldete Marke wegen der Bedeutung dieses Wortes vom deutschsprachigen Publikum sicherlich „gobi“ ausgesprochen, doch habe die Beschwerdekammer nicht dargelegt, aus welchen Gründen die ältere Marke von diesen Verkehrskreisen „cobi“ ausgesprochen werde. Jedoch beschränkt sich die Klägerin auf diese Feststellung, ohne darzulegen, ob der Wortbestandteil der älteren Marke von den deutschsprachigen Verkehrskreisen anders ausgesprochen werden könnte. Dieser Umstand unterscheidet die vorliegende Rechtssache von dem Urteil vom 11. Februar 2020, Dalasa/EUIPO – Charité – Universitätsmedizin Berlin (charantea) (T‑732/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:43), auf das sich die Klägerin beruft; dort hatten die Parteien geltend gemacht, dass die erste Silbe der einander gegenüberstehenden Zeichen in zweierlei Weise ausgesprochen werden könne.

56      Soweit die Klägerin drittens die offensichtliche Bedeutung der angemeldeten Marke geltend macht, ist dies im Rahmen des klanglichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen ohne Bedeutung, zumal feststeht, dass die angemeldete Marke vom deutschsprachigen Publikum „gobi“ ausgesprochen wird. Dies ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der geltend gemachte begriffliche Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen geeignet ist, insbesondere ihre klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

57      In begrifflicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine begriffliche Ähnlichkeit bestehe. Da die angemeldete Marke unmittelbar die Wüste Gobi in Erinnerung rufe, habe sie nämlich einen klaren semantischen Inhalt, während die ältere Marke keinen solchen Inhalt habe. So gehöre das Wort „Gobi“ zur Allgemeinbildung des deutschsprachigen Teils des Publikums, da es sich um die größte Wüste nach der Sahara und die größte Wüste Asiens handele. Es finde sich im Duden und in mehreren deutschen Büchern, darunter im Buch „Das große Buch der Allgemeinbildung“. Dass die Wüste Gobi weniger bekannt sei als die Sahara und dass sie für keinen Grundstein der europäischen Kultur stehe, sei für den begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen unerheblich. Zudem habe die Beschwerdekammer auch insofern einen Rechtsfehler begangen, als sie die Feststellung der Widerspruchsabteilung, dass der Bestandteil „gobi“ vom relevanten Publikum als eine Wüste verstanden werde, in ihrer Entscheidungsfindung ignoriert habe.

58      Fest steht insoweit, dass die ältere Marke, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, keine Bedeutung hat.

59      In Bezug auf die angemeldete Marke hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein Teil der Verkehrskreise sie mit einem Akronym, einem Firmennamen oder der Wüste Gobi in Verbindung bringen werde und dass die einander gegenüberstehenden Zeichen daher begrifflich nicht ähnlich seien, dass aber diese Unterschiede nicht von überragender Bedeutung seien, weil sie jeweils nur für einen Teil des relevanten Publikums gälten und keine der genannten Bedeutungen besonders stark ausgeprägt sei. Für einen anderen Teil des Publikums sei der Begriff „gobi“ bedeutungslos, so dass der begriffliche Vergleich der Zeichen neutral sei. Insbesondere war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass ohne die vollständige Angabe „Wüste Gobi“ ein Teil des Publikums keine unmittelbare Verbindung der angemeldeten Marke zu dieser Wüste herstelle. Im Übrigen sei diese Wüste weniger bekannt als die Sahara und tauche nur im spezifischen Kontext des Erdkundeunterrichts, von Reportagen oder Reisen auf. Sie sei kein fester Bestandteil der europäischen Kultur, und ihre Bekanntheit erreiche nicht die von Personen oder Figuren wie des Malers Picasso, der Comicfigur Obelix oder des Fußballers Messi.

60      Erstens kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Beschwerdekammer habe die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung zur Wahrnehmung des Begriffs „gobi“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise unberücksichtigt gelassen, ohne sie zu beanstanden oder ihr zu widersprechen. Aus der oben in Rn. 59 dargelegten Begründung geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer hinreichend erläutert hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung war, dass ein Teil der Verkehrskreise den Begriff „gobi“ nicht mit der gleichnamigen Wüste in Verbindung bringen werde.

61      Zweitens lassen sich in dieser Beurteilung der Beschwerdekammer keine Fehler feststellen. Im Gegensatz zur Sahara, deren Benennung sehr regelmäßig erfolgt, ohne dass ihr das Wort „Wüste“ vorangeht, wird nämlich allgemein von der „Wüste Gobi“ gesprochen. Diese Beurteilung wird im Übrigen durch die der Klageschrift als Anlage beigefügten Dokumente bestätigt, in denen von der „Wüste Gobi“ die Rede ist, wobei das Wort „Gobi“ allein in der zweiten Verwendung oder im besonderen Zusammenhang eines Logiktests oder einer Liste von Schlüsselwörtern verwendet wird, während die Wüste Sahara mit dem einzigen Begriff „Sahara“ bezeichnet wird. Auch wenn sie in der Schulbildung vorgesehen ist, einen Eintrag im Wörterbuch hat und in einigen Büchern, vor allem in Büchern zum Allgemeinwissen, erwähnt wird, ist die Wüste Gobi weniger bekannt als die Wüste Sahara. Daher ist festzustellen, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke ohne die vollständige Angabe „Wüste Gobi“ nicht unmittelbar mit der gleichnamigen Wüste in Verbindung bringen wird.

62      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien für alle maßgeblichen Verkehrskreise nicht ähnlich, zurückzuweisen.

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke

63      Die Klägerin macht geltend, dass die ältere Marke, da sie Zweiräder erfasse, geringe Kennzeichnungskraft besitze und das Publikum das Zeichen insbesondere als Darstellung von zwei symbolischen Fahrradrädern wahrnehmen werden könne.

64      Wie oben in Rn. 37 festgestellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Verkehrskreise den ersten Teil der älteren Marke als Darstellung zweier unvollständiger Kreise wahrnimmt. Selbst wenn einige Verbraucher durch diese beiden unvollständigen Kreise die Darstellung von Fahrradrädern sofort wahrnehmen und damit die Kennzeichnungskraft der älteren Marke geschwächt wird, wirkt sich dieser Umstand nicht auf die Analyse der Beschwerdekammer aus, die auf dem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise beruht, der die ältere Marke so wahrnehmen wird, dass sie den Wortbestandteil „cobi“ enthält. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat.

 Zur Verwechslungsgefahr

65      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr schließt eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, mit ein. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

66      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrskreise und ihres Aufmerksamkeitsgrads, der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren, der überdurchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen, des hohen Grads an klanglicher Ähnlichkeit und des Fehlens der begrifflichen Ähnlichkeit oder der Neutralität des Zeichenvergleichs in dieser Hinsicht sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr festgestellt. Die Beschwerdekammer hat auch darauf hingewiesen, dass die angemeldete Marke grafisch in identischer Weise wie die ältere Marke dargestellt werden könne. Außerdem könnten die begrifflichen Unterschiede die bildliche und klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht neutralisieren, da die ältere Marke für das deutschsprachige Publikum bedeutungslos sei und für einen Teil dieser Verkehrskreise die begriffliche Verbindung der angemeldeten Marke mit der Wüste Gobi, einem Akronym oder einem Firmennamen geschwächt sei.

67      Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung der Beschwerdekammer. Die in Rede stehenden Waren würden grundsätzlich nur auf Sicht gekauft, und in diesem Zusammenhang spielten der visuelle und begriffliche Aspekt die entscheidende Rolle. Die besonders ausgeprägten und offenkundigen begrifflichen Unterschiede der in Rede stehenden Zeichen reichten aus, um ihre etwaigen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zu neutralisieren. Der Umstand, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Sinn des Wortes „Gobi“ nicht verstehe, sei insoweit unerheblich. Eine weite Auslegung der Verwechslungsgefahr führe zu einer Erweiterung des Markenschutzes in einer der Entwicklung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs zuwiderlaufenden Weise.

68      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich sind, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise von durchschnittlich bis hoch variiert, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich zu einem durchschnittlichen Grad ähnlich, klanglich zu einem hohen Grad ähnlich und begrifflich nicht ähnlich sind oder ihr Vergleich in dieser Hinsicht neutral ist und dass die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt.

69      Soweit die Klägerin zweitens geltend macht, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren normalerweise auf Sicht gekauft würden, ist darauf hinzuweisen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich zu einem durchschnittlichen Grad ähnlich sind. Daher ist eine solche Vermarktungsmodalität, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht geeignet, die Analyse der Beschwerdekammer zu entkräften.

70      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs impliziert drittens die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen den kollidierenden Zeichen die zwischen diesen beiden Zeichen bestehenden klanglichen und visuellen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (vgl. Urteil vom 4. März 2020, EUIPO/Equivalenza Manufactory, C‑328/18 P, EU:C:2020:156, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im vorliegenden Fall ist oben in Rn. 61 festgestellt worden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht mit der Wüste Gobi in Verbindung bringen wird, sondern ihr keine Bedeutung beimessen oder sie als ein Akronym oder Firmenname wahrnehmen wird. Folglich ist die Aussagekraft der angemeldeten Marke nicht eindeutig und bestimmt im Sinne der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung. Im Übrigen hat diese Marke mit Ausnahme der Verbraucher, für die ein Teil des älteren Zeichens an eine Darstellung von Fahrradrädern denken lassen könnte, keine Bedeutung. Daraus folgt, dass in Ermangelung einer eindeutigen und bestimmten Bedeutung zumindest eines der einander gegenüberstehenden Zeichen der begriffliche Unterschied zwischen diesen Zeichen unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht geeignet ist, die festgestellten Ähnlichkeiten zu neutralisieren. Jedenfalls kann das Bestehen eines begrifflichen Unterschieds zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der die angemeldete Marke mit der Wüste Gobi in Verbindung bringen wird, für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr nicht ausschlaggebend sein. Denn nach der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung reicht es für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke aus, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der die angemeldete Marke nicht mit der Wüste Gobi in Verbindung bringen würde, Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2014, GLAMOUR, T‑1/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:615, Rn. 36).

72      Viertens ist das Vorbringen der Klägerin zur Notwendigkeit, keine weite Auslegung der Verwechslungsgefahr zu entwickeln, für sich genommen nicht geeignet, einen Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer zu begründen.

73      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe, weder einen Rechtsfehler noch einen Beurteilungsfehler begangen hat. Daraus folgt, dass der auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage daher insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

74      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Capella EOOD trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Cobi.bike GmbH.

Marcoulli

Schwarcz

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Mai 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.