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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 26. Januar 2024 – NE, MY, HJ, XF, WB, UV, VK, JU, RJ and DZ/An Bord Pleanála, Minister for Housing, Local Government and Heritage, Ireland and The Attorney General

(Rechtssache C-58/24, Drumakilla)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NE, MY, HJ, XF, WB, UV, VK, JU, RJ und DZ

Beklagte: An Bord Pleanála, Minister for Housing, Local Government and Heritage,

Ireland and The Attorney General

Beteiligte: Drumakilla Limited

Vorlagefragen

1.    Hat Art. 11 der Richtlinie 2011/921 im Lichte des Grundsatzes des weiten Zugangs zu Gerichten gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus zur Folge, dass in einem Fall, in dem ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92, das Gegenstand eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung (im Folgenden: primäre Genehmigung) ist, nicht durchgeführt werden kann, ohne dass der Projektträger zuvor eine andere Genehmigung (im Folgenden: sekundäre Genehmigung) erhalten hat, und in dem die für die Erteilung der primären Genehmigung für ein solches Projekt zuständige Behörde die Möglichkeit behält, die Umweltauswirkungen des Projekts strenger zu beurteilen, als dies in der sekundären Genehmigung geschehen ist, eine derartige sekundäre Genehmigung (sofern sie vor der primären Genehmigung erteilt wurde) für andere Zwecke als in Bezug auf die gemäß der Richtlinie 2011/92 zu prüfenden oder zu bewertenden Umstände als Teil des Genehmigungsverfahrens zu behandeln ist, und zwar entweder allgemein oder in Fällen, in denen es sich bei der sekundären Genehmigung um eine Entscheidung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 handelt, mit der einem Projektträger gestattet wird, zur Durchführung des Projekts von den anwendbaren Artenschutzmaßnahmen abzuweichen?

2.    Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 11 der Richtlinie 2011/92 im Lichte des Grundsatzes des weiten Zugangs zu Gerichten nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen, dass die innerstaatlichen Vorschriften über den Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Anfechtung einer gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/431 erlassenen Entscheidung (der sekundären Genehmigung) zu laufen beginnt, so auszulegen sind, dass diese Frist nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Baugenehmigung (der primären Genehmigung) zu laufen beginnt, und zwar entweder allgemein oder in einem Fall, in dem (i) das Projekt Gegenstand der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 vorgesehenen Einzelfallprüfung war, und/oder (ii) die Feststellung nach Art. 4 Abs. 5 für die Zwecke der primären Genehmigung nach Erteilung der sekundären Genehmigung und gleichzeitig mit der Entscheidung über die primäre Genehmigung getroffen wurde, und/oder (iii) im Verfahren zur Anfechtung der Gültigkeit der sekundären Genehmigung kein Grund geltend gemacht wird, mit dem die betreffende primäre Genehmigung unter Berufung auf die behauptete Ungültigkeit der sekundären Genehmigung angefochten wird, und/oder (iv) der Kläger es versäumt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Anfechtung der sekundären Genehmigung zu stellen, der in Ermangelung einer gegenteiligen unionsrechtlichen Bestimmung nach innerstaatlichem Recht für eine verspätete Anfechtung erforderlich ist?

3.    Falls die erste Frage zu bejahen und die zweite Frage im Allgemeinen zu verneinen ist: Ist die Richtlinie 2011/92 im Lichte von Art. 47 der Charta der Grundrechte und/oder des Grundsatzes des weiten Zugangs zu Gerichten nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen, dass eine im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats vorgesehene Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung eines Rechts aus dieser Richtlinie hinreichend vorhersehbar, aber nicht ausdrücklich in Rechtsvorschriften gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 und/oder in gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie der Öffentlichkeit zugänglich gemachten praktischen Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren spezifiziert und/oder durch die innerstaatliche Rechtsprechung endgültig und vorhersehbar bestimmt sein muss, so dass die Antwort auf die zweite Frage nicht dadurch berührt wird, dass im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats eine vorhersehbare Frist allgemeiner Art vorgesehen ist, die für öffentlich-rechtliche Klagen im Allgemeinen und auch für die Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung gilt, die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 erlassen wurde und mit der einem Projektträger gestattet wird, zur Durchführung des Projekts von den anwendbaren Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, auch wenn sich dies aus dem betreffenden innerstaatlichen Recht eher implizit als explizit ergibt?

4.    Falls die erste Frage zu bejahen ist und entweder die zweite Frage zu bejahen oder die dritte Frage zu verneinen ist: Hat Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 zur Folge, dass eine zuständige Behörde nur dann zu der Schlussfolgerung gelangen kann, dass es zu der Entscheidung, mit der einem Projektträger gestattet wird, zur Durchführung eines Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 von den anwendbaren Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt, wenn anderweitige Lösungen, wie z. B. ein anderer Standort oder eine andere Gestaltung, oder die Nichterteilung der Abweichung, von der zuständigen Behörde tatsächlich geprüft worden sind?

5.    Falls die erste Frage zu bejahen und entweder die zweite Frage zu bejahen oder die dritte Frage zu verneinen ist: Hat Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 zur Folge, dass eine zuständige Behörde nur dann zu der Schlussfolgerung gelangen kann, dass es „zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume“ ist, eine Entscheidung zu erlassen, mit der einem Projektträger gestattet wird, zur Durchführung eines Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 von den anwendbaren Artenschutzmaßnahmen abzuweichen, wenn ein bestimmter Schutz durch die Abweichung selbst und nicht durch Eindämmungsmaßnahmen geschaffen wird, die erlassen werden, um die Beeinträchtigung, die durch die mit der Entscheidung über die Abweichung genehmigten Maßnahmen entsteht, zu verringern oder auszugleichen?

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1 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).

1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).