Language of document : ECLI:EU:T:2012:656

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

6. Dezember 2012 (1)

„Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T‑454/12

Thomas Petri, wohnhaft in Rostock (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin B. Michaelis-Seegers,

Kläger,

gegen

EG,

Beklagter,

wegen Ersatzes des Schadens, den der Kläger aufgrund eines Sachverständigengutachtens erlitten haben soll, das im Zusammenhang mit seinen Ansprüchen auf Berufsunfähigkeitsrente erstellt worden war,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge des Klägers

1        Mit Klageschrift, die am 12. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

2        Der Kläger beantragt,

–        festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass ihm keine monatliche Berufsunfähigkeitsrente, beginnend ab dem 10. April 2000 bis zum Erreichen des Rentenalters, durch die Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern gewährt wurde bzw. wird.

 Rechtliche Würdigung

3        Nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

4        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        In der vorliegenden Rechtssache begehrt der Kläger mit seiner Klage Ersatz des Schadens, der ihm angeblich infolge eines vom Beklagten im Rahmen eines Verfahrens betreffend seine Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente erstellten Sachverständigengutachtens entstanden ist.

6        Die Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der außervertraglichen Haftung ist in Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV sowie in Art. 188 Abs. 2 EA vorgesehen. Nach diesen Vorschriften ist das Gericht nur für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des Schadens zuständig, den die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Randnrn. 49 und 59).

7        Im vorliegenden Fall ist der angebliche Verursacher eines Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll, weder ein Organ noch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union.

8        Demnach ist die Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass sie dem Beklagten zugestellt werden müsste.

 Kosten

9        Da der vorliegende Beschluss vor einer Zustellung der Klageschrift an den Beklagten ergangen ist und diesem keine Kosten entstehen konnten, ist nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 6. Dezember 2012

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz


1 Verfahrenssprache: Deutsch.