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Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2012 –
AJD Tuna/Kommission

(Rechtssache T‑329/08)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 530/2008 – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Festsetzung der TAC für 2008 – Handlung mit allgemeiner Geltung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, eine vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhobene Klage auf Art. 263 Abs. 4 AEUV zu stützen – Fehlen (Art. 230 Abs. 4 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 28)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung des Fangs von Rotem Thun – Handlung mit allgemeiner Geltung – Klage des Inhabers von zur Mast und zur Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Betrieben – Kläger, der nicht individuell betroffen ist – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 30‑35, 38‑44)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses, individuell betroffen zu sein – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Randnr. 46)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die AJD Tuna Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.