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Klage, eingereicht am 11. August 2008 - REWE-Zentral / HABM - Grupo Corporativo Teype (Solfrutta)

(Rechtssache T-331/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: REWE-Zentral AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bognár und M. Kinkeldey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Corporativo Teype, SL (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Mai 2008 in der Sache R 1679/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Solfrutta" für Waren in den Klassen 29, 30 und 32.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eintragung Nr. 1 687 722 der Gemeinschaftswortmarke "FRUTISOL" für Waren in Klasse 32 und spanische Eintragung Nr. 2 018 327 der Wortmarke "FRUTISOL" für Waren in Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die geltend gemachte geringe Unterscheidungskraft der älteren Marken zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Indem sie nur die Ähnlichkeit einzelner Bestandteile der betroffenen Marken untersucht habe, habe die Beschwerdekammer außerdem nicht ausreichend berücksichtigt, dass der entscheidende Gesichtspunkt im Rahmen einer solchen Prüfung der Gesamteindruck sei, den die betroffenen Marken vermittelten.

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