Language of document : ECLI:EU:T:2015:128

Verbundene Rechtssachen T‑492/13 und T‑493/13

(auszugsweise Veröffentlichung)

Schmidt Spiele GmbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung von Gemeinschaftsbildmarken, die Spielbretter von Gesellschaftsspielen darstellen – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. März 2015

Verfahren – Mündliche Verhandlung – Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – Zeitpunkt und Frist

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 §§ 1 bis 3 und 135a)

Gemäß Art. 135a seiner Verfahrensordnung kann das Gericht nach Einreichung der in Art. 135 § 1 und gegebenenfalls der in Art. 135 §§ 2 und 3 bezeichneten Schriftsätze auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien beschließen, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei stellt einen Antrag, in dem die Gründe angeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte. Der Antrag ist binnen einem Monat nach der Mitteilung an die Partei, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen.

Ein in der Klageschrift gestellter Antrag ist jedoch aufgrund von Art. 135a der Verfahrensordnung verfrüht und kann daher nicht berücksichtigt werden. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieses Artikels ergibt sich nämlich, dass ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer solchen Verhandlung durch das Gericht erst erfolgen können, wenn den Parteien und dem Gericht nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens der gesamte Akteninhalt und das Vorbringen aller Parteien vorliegen, damit sie sich zur Zweckmäßigkeit äußern können. Gründe der Verfahrensökonomie können im Übrigen nicht rechtfertigen, dass ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Mitteilung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, denn das Gericht kann gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung in jedem Fall nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens erst dann beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich auf diese Bestimmung zu berufen.

(vgl. Rn. 8-10)