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Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 6. Mai 2003(1)



Verbundene Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01



Bernhard Pfeiffer u. a.

gegen

Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut eV


(Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Lörrach)


„Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104/EG – Anwendungsbereich – Rettungsassistenten – Tragweite des Begriffes Straßenverkehr – Wöchentliche Höchstarbeitszeit – Grundsatz – Unmittelbare Wirkung – Ausnahmen – Voraussetzungen“






1.       Das Arbeitsgericht Lörrach (Deutschland) hat dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen es um die Auslegung einiger Vorschriften der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2) ersucht; im Einzelnen interessiert es sich dabei für Artikel 1, der den Anwendungsbereich der Richtlinie abgrenzt, für Artikel 6, durch den die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt wird, und für Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Artikel 6 nicht anzuwenden.

I – Die Sachverhalte der Ausgangsverfahren

2.       Das nationale Gericht hat dem Gerichtshof sieben Beschlüsse mit Vorabentscheidungsfragen vorgelegt, die ebenso vielen Rechtsstreitigkeiten entsprechen. Da die Fragen identisch und alle Sachverhalte ähnlich sind, sind die sieben Rechtssachen im schriftlichen Verfahren durch Beschluss des Präsidenten vom 7. November 2001 miteinander verbunden worden.

3.       Die Kläger sind sämtlich Rettungsassistenten, die beim Deutschen Roten Kreuz beschäftigt sind oder waren; sie fordern in zwei Fällen die Bezahlung von Überstunden und in den übrigen Fällen die Anerkennung des Rechts darauf, nicht mehr als achtundvierzig Wochenstunden zu arbeiten.

4.       Der Beklagte betreibt u. a. den bodengebundenen Rettungsdienst in Teilen des Landkreises Waldshut und unterhält verschiedene rund um die Uhr besetzte Rettungswachen und eine Rettungswache, die nur tagsüber zwölf Stunden lang besetzt ist. Der Rettungsdienst wird mit Rettungstransportfahrzeugen, die mit zwei Rettungsassistenten oder Sanitätern besetzt sind, und Notarzt-Einsatzfahrzeugen, die ebenfalls mit einem Rettungsassistenten oder Sanitäter besetzt sind, durchgeführt.

Bei Alarmierung fahren diese Rettungsfahrzeuge aus, um am Einsatzort den Patienten medizinisch zu versorgen. Im Allgemeinen wird der Patient dann in ein Krankenhaus transportiert.

5.       In den Arbeitsverträgen haben die Parteien vereinbart, dass die Regelungen des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (im Folgenden: Tarifvertrag des Roten Kreuzes) Anwendung finden.

6.       Nach diesem Tarifvertrag wurde im Betrieb im Bereich des Rettungsdienstes durchschnittlich neunundvierzig Stunden wöchentlich gearbeitet. Die Parteien stimmen darüber überein, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Arbeitszeitverlängerung nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b des Tarifvertrags, die in der Ableistung von mindestens täglich drei Stunden Arbeitsbereitschaft bestehen, gegeben sind.

II – Die anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften

7.       Arbeitszeit und Pausenzeiten sind in Deutschland durch das zur Umsetzung der Richtlinie 93/104 im innerstaatlichen Recht erlassene Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 geregelt.

8.       Nach § 2 Absatz 1 ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; gemäß § 3 darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; sie kann aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

9.       Nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 kann in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung abweichend von § 3 zugelassen werden, dass

a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich verlängert wird, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

b)
ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt wird und

c)
die Arbeitszeit ohne Ausgleich auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens sechzig Tagen im Jahr verlängert wird.

10.     Nach § 14 Absatz 1 des Tarifvertrags des Deutschen Roten Kreuzes beträgt die Arbeitszeit ausschließlich der Pausen neununddreißig Stunden (ab 1. April 1990: achtunddreißigeinhalb Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts ist in der Regel ein Zeitraum von sechsundzwanzig Wochen zugrunde zu legen.

Gemäß Absatz 2 kann die regelmäßige Arbeitszeit verlängert werden: a) auf bis zu zehn Stunden täglich oder durchschnittlich neunundvierzig Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, b) auf bis zu elf Stunden täglich oder vierundfünfzig Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, und c) auf bis zu zwölf Stunden täglich oder sechzig Stunden wöchentlich, wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.

Die Anlage 2 enthält Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst. Bei deren Anwendung auf das Personal im Rettungsdienst und Krankentransport ist die Protokollnotiz zu § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen, wonach die in § 14 Absatz 2 Buchstabe b genannte Höchstarbeitszeit von vierundfünfzig Stunden stufenweise herabgesetzt wird. Ab 1. Januar 1993 wurde sie auf neunundvierzig Stunden reduziert.

III – Die Vorabentscheidungsfragen

11.     Vor der Entscheidung in diesen Rechtsstreitigkeiten hat das Arbeitsgericht Lörrach beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Zweifelsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. a)
Ist die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG ... auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) , wonach die Richtlinien keine Anwendung finden, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen, so zu verstehen, dass die Tätigkeit des klagenden Rettungsassistenten von diesem Ausschluss erfasst wird?

b)
Ist der Begriff des Straßenverkehrs in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG dahin zu verstehen, dass nur solche Fahrtätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, bei denen nach der Natur der Tätigkeit weite räumliche Entfernungen zurückgelegt werden und dementsprechend wegen der Nichtvorhersehbarkeit von etwaigen Hindernissen Arbeitszeiten nicht festgelegt werden können oder ist unter Straßenverkehr im Sinne dieser Bestimmung auch die Tätigkeit im bodengebundenen Rettungsdienst zu verstehen, die zumindest auch im Führen des Rettungsfahrzeugs und der Begleitung des Patienten während der Fahrt besteht?

2.
Ist Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 93/104/EG unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98, Simap (4)  ... dahin zu verstehen, dass eine individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers ausdrücklich die Verlängerung der Arbeitszeit auf mehr als 48 Wochenstunden bezeichnen muss oder kann die Zustimmung auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sich die Arbeitsbedingungen nach einem Tarifvertrag richten, der seinerseits eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich mehr als 48 Stunden eröffnet?

3.
Ist Artikel 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sich einzelne Personen auf diese Bestimmungen gegenüber den nationalen Gerichten berufen können, wenn der Staat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat?

IV – Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

12.     Die Vorschriften, um deren Auslegung ersucht wird, lauten wie folgt:

Richtlinie 89/391

Artikel 2

„...

(2)    Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.“

Richtlinie 93/104

Artikel 1

„...

(3)    Diese Richtlinie findet unbeschadet des Artikels 17 Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG, mit Ausnahme des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung.

...“

Artikel 6

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:

1.
die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;

2.
die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.“

Artikel 18 Absatz 1

„...

b) i)
Es ist einem Mitgliedstaat jedoch freigestellt, Artikel 6 nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgt, dass

kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Artikel 16 Nummer 2 genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt;

keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten;

der Arbeitgeber aktuelle Listen über alle Arbeitnehmer führt, die eine solche Arbeit leisten;

die Listen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, die aus Gründen der Sicherheit und/oder des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können;

der Arbeitgeber die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber unterrichtet, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Nummer 2 genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten.

Vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab dem in Buchstabe a) genannten Zeitpunkt überprüft der Rat anhand eines Vorschlags der Kommission, dem ein Evaluierungsbericht beigefügt ist, die Bestimmungen unter dieser Ziffer und befindet über das weitere Vorgehen.

...“

V – Das Verfahren vor dem Gerichtshof

13.     Schriftliche Erklärungen haben in diesem Verfahren innerhalb der in Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes festgelegten Frist die Kläger der Ausgangsverfahren und die Kommission eingereicht.

Da keiner der Beteiligten beantragt hat, seinen Standpunkt mündlich zu Gehör bringen zu können, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 104 § 4 seiner Verfahrensordnung beschlossen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

VI – Die eingereichten Erklärungen

14.     Die Kläger der Ausgangsverfahren tragen vor, der Tarifvertrag des Roten Kreuzes erlaube dem Arbeitgeber, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers die durchschnittliche Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit zu bestimmen, wenn Arbeitsbereitschaftsdienste zu organisieren seien. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung sei diese Arbeitsbereitschaft, die als Arbeitszeit angesehen werde, als Zeit der wachen Achtsamkeit im Zustande der Entspannung definiert worden. Dieser Tarifvertrag verstoße dadurch gegen die Richtlinie 93/104, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als achtundvierzig Stunden vorsehe, weshalb der Umstand, dass er in Einklang mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Arbeitszeitgesetzes stehe, bedeute, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben dieser Richtlinie nicht korrekt umgesetzt habe.

15.     Die Kommission macht geltend, die Zeiten der Arbeitsbereitschaft der Rettungsassistenten seien Teil der Arbeitszeit, da die Tätigkeit, die diese ausübten, nicht durch die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/391 geregelte Ausnahme erfasst sei und damit im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 bleibe; die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht im Bereich des Straßenverkehrs tätig sei, fielen nicht unter die Bereichsausnahme, die für diese Tätigkeit in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 vorgesehen sei, nicht einmal dann, wenn die Beförderung von Waren oder Personen zu den Tätigkeiten des Unternehmens gehöre. Die wöchentliche Arbeitszeit dürfe nur dann mehr als achtundvierzig Stunden betragen, wenn alle in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 93/104 aufgezählten Voraussetzungen beachtet würden; dazu gehöre die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers, wobei die bloße Kenntnis des Arbeitnehmers davon, dass für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gelte, der eine Verlängerung dieser Dauer zulasse, nicht ausreiche. Die Formulierung des Artikels 6 der Richtlinie 93/104 sei hinreichend genau und unbedingt, so dass die Einzelnen sich auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten berufen könnten, wenn ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie nicht richtig umgesetzt habe. In einem solchen Fall habe das Gericht das nationale Recht im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen.

VII – Prüfung der Vorabentscheidungsfragen

16.     Mit der in zwei Teilen formulierten ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/104 mit dem Ziel, zu klären, ob die Richtlinie die Tätigkeit der Kläger der Ausgangsverfahren einschließt.

A – Der erste Teil der ersten Frage

17.     Das Arbeitsgericht möchte zunächst wissen, ob Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 und Artikel 2 der Richtlinie 89/391 die Tätigkeit der Rettungsassistenten vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften ausschließen.

18.     Wie der Gerichtshof im Urteil Simap (5) festgestellt hat, definiert Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 deren Anwendungsbereich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 2 der Richtlinie 89/391 und unter Festlegung einer Reihe von Ausnahmen für bestimmte besondere Tätigkeiten. Um zu bestimmen, ob die Arbeit der Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 fällt, ist daher zunächst zu prüfen, ob sie in den der Richtlinie 89/391 fällt.

19.     Die Richtlinie 89/391 findet gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, insbesondere auf gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten. Nach Absatz 2 derselben Vorschrift findet die Richtlinie jedoch keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, sowie bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

20.     Im Urteil Simap (6) hat der Gerichtshof angenommen, dass die in dieser Vorschrift genannten spezifischen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten sollen und für ein geordnetes Gemeinwesen unentbehrlich sind und dass im Regelfall die Tätigkeit des ärztlichen Personals, das Bereitschaftsdienst leistet, solchen Tätigkeiten nicht gleichgestellt werden kann.

21.     Im vorliegenden Fall geht es darum, festzustellen, ob der von den Rettungsassistenten des Roten Kreuzes geleistete Rettungsdienst zu den Katastrophenschutzdiensten gehört. Würde dies bejaht, so wäre zu prüfen, ob er unter spezifischen Tätigkeiten fällt, deren Besonderheiten der Anwendung der Richtlinie 93/104 über die Arbeitszeitgestaltung zwingend entgegenstehen.

22.     Wie der Gerichtshof im Urteil Simap (7) ebenfalls festgestellt hat, ergibt sich sowohl aus dem Ziel der Richtlinie 89/391, der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, als auch aus dem Wortlaut ihres Artikels 2 Absatz 1, dass ihr Anwendungsbereich weit zu verstehen ist. Folglich sind Ausnahmen einschließlich der in Artikel 2 Absatz 2 Vorgesehenen eng auszulegen.

23.     Der Katastrophenschutz ist gewöhnlich ein staatlicher Dienst, dessen Hauptziel darin besteht, die körperliche Integrität von Personen und Sachen in Fällen einer schwerwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit und von außerordentlichen schweren Unglücksfällen oder Katastrophen sicherzustellen, in denen die Sicherheit und das Leben der Einzelnen in Gefahr geraten können.

24.     Der von Ärzten, Rettungsassistenten und Rettungsfahrzeugen geleistete ärztliche Rettungsdienst, den das Rote Kreuz in den Ausgangsverfahren sicherstellt, soll den Patienten erste Hilfe leisten und sie unter den gebotenen Bedingungen befördern, damit sie die erforderliche medizinische Versorgung erhalten können. Da der Katastrophenschutz für Fälle einer allgemeinen Notlage konzipiert ist, schließt er die vom Rettungsdienst unter normalen Umständen entwickelte Tätigkeit nicht ein.

25.     Gewiss setzen die staatlichen Behörden bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen die persönlichen und sachlichen Mittel ein, über die sie verfügen, wobei sie auch Organisationen oder Unternehmen und, wenn es notwendig erscheint, sogar Einzelne heranziehen. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass alle Rettungsdienste verpflichtet sind, mit ihrem Personal und ihren Sachmitteln zu der Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenschutzes beizutragen.

26.     Meines Erachtens erklärt sich der Ausschluss bestimmter spezifischer Tätigkeiten im Katastrophenschutz vom Anwendungsbereich der Richtlinie durch verschiedene Gründe: erstens wegen der Verschiedenartigkeit und des Umfangs der Notlagen, der Bedürfnisse, die sie erzeugen, sowie der persönlichen und sachlichen Mittel, die innerhalb eines kurzen Zeitraums zu mobilisieren sind; zweitens wegen der Durchführung des Katastrophenschutzes auf dem Weg über Systeme der Ordnung, Planung, Koordinierung und Leitung von verschiedenen öffentlichen und privaten Diensten, die mit der Gefahr zusammenhängen, die zu bekämpfen ist, und drittens, weil der Katastrophenschutz die Erbringung persönlicher Leistungen von allen Bewohnern des Landes und die Zusammenarbeit der öffentlichen und privaten Wachdienste, Rettungsdienste, Brandschutz- und Brandbekämpfungsdienste und sogar der Kommunikationsmedien verlangen kann.

Diese Merkmale lassen – neben der Unvorhersehbarkeit der Tätigkeit der Katastrophenschutzdienste – den Umstand hervortreten, dass der größte Teil der Personen, die dazu berufen sind, im Katastrophenfall tätig zu werden, bei irgendeinem Unternehmen beschäftigt sind, das der Hilfe und Unterstützung für Personen und Sachen gewidmet ist. Bei der Teilnahme an einer Rettungsaktion üben sie die Aufgaben aus, für die sie qualifiziert sind, und zwar im Einklang mit den Maßnahmen zum Schutz vor und der Verhütung von Gefahren, die in ihrem Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 89/391 festgelegt sind. Da die Katastrophenschutzdienste in der Mehrheit der Fälle nicht wie eine Einrichtung mit Beschäftigten funktionieren, erscheint es letztlich als logisch, dass für sie die Vorschriften einer Richtlinie, deren Zweck die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer ist, für diese Dienste nicht gelten.

27.     Wie ich bereits ausgeführt habe, hat die Richtlinie 89/391 einen sehr weiten sachlichen Anwendungsbereich, der die Tätigkeit des Rettungsdienstes einschließt, die das Rote Kreuz mit Rettungsfahrzeugen unter normalen Umständen ausübt. Wenn die Mitarbeit des Roten Kreuzes durch die Katastrophenschutzdienste wegen einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalls angefordert wird, sind seine Angestellten aufgerufen, die gleichen Aufgaben wahrzunehmen, die sie gewöhnlich ausüben, oder ähnliche Aufgaben, so dass die durch die Richtlinie 89/391 begründeten Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sich nicht ändern. Es lässt sich daher nicht sagen, dass Besonderheiten dieser Tätigkeit der Anwendung der Richtlinie zwingend entgegenstünden.

Die streitige Tätigkeit fällt folglich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391, und zwar sowohl unter normalen Umständen als auch in den Fällen, in denen das Rote Kreuz mit den Katastrophenschutzdiensten wegen einer Katastrophe zusammenarbeitet.

28.     Was den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 angeht, merke ich an, dass neben den Bereichen, in denen bestimmte Arten des Verkehrs, Fischereitätigkeiten und Tätigkeiten auf See ausgeübt werden, nur die Tätigkeit der Ärzte in der Ausbildung ausgeschlossen ist (8) .

Da die Tätigkeit der Rettungsassistenten unter den vorgesehenen Ausnahmen nicht aufgeführt ist, sind Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 und Artikel 2 der Richtlinie 89/391 dahin auszulegen, dass diese Tätigkeit in den Anwendungsbereich beider Rechtsvorschriften fällt.

B – Der zweite Teil der ersten Frage

29.     Des Weiteren interessiert das Arbeitsgericht sich für den Begriff des Straßenverkehrs in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 als Bereich, der vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, um zu klären, ob dieser Begriff die Tätigkeit des Rettungsdienstes einschließt, die zumindest teilweise darin besteht, ein Fahrzeug zu führen und den Patienten während der Fahrt zu begleiten.

30.     Der Gerichtshof hat sich zur Zielsetzung der Richtlinie 93/104 im Urteil BECTU (9) geäußert und festgestellt, dass sich aus Artikel 118a EG-Vertrag (10) , der die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie darstellt, und der ersten, der vierten, der siebten und der achten Begründungserwägung der Richtlinie sowie aus dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 ergibt, dass durch die Richtlinie die Mindestmaßnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften festgelegt worden; er hat hinzugefügt, dass die gemeinschaftsweite Harmonisierung einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen gewährleisten soll.

31.     Die Richtlinie 93/104 enthält also Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung, die für die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen, und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie für bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus gelten.

32.     Meiner Ansicht nach ist der Straßenverkehr vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen, weil es bei Erlass der Richtlinie bereits gemeinschaftsrechtliche Vorschriften mit spezielleren Regelungen über die Arbeitszeitgestaltung und die Arbeitsbedingungen in diesem Bereich gab.

Konkret handelte es sich dabei um die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (11) , in der verschiedene soziale Aspekte des Straßenverkehrs wie die Lenkzeit, Unterbrechung und Ruhezeit geregelt werden, wobei Transporte, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden, zu denen meines Erachtens auch die Transporte in Rettungsfahrzeugen zählen, ausgeschlossen sind (12) .

33.     Der Gerichtshof hat im Urteil Bowden u. a. (13) die Tragweite des Ausschlusses des Straßenverkehrs vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 untersucht und dabei festgestellt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Bezugnahme auf den „Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehr [sowie die] Binnenschifffahrt“ diese Bereiche offenkundig umfassend berücksichtigen wollte, während er sich bei den „anderen Tätigkeiten auf See“ sowie den „Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung“ auf „diese spezifischen Tätigkeiten als solche“ beziehen wollte (14) , so dass der Ausschluss des Straßenverkehrs im Besonderen sich auf alle Arbeitnehmer dieses Bereichs erstreckt.

Wie die Kommission vorträgt, wurde in dieser Entscheidung auf die Tätigkeit des Arbeitgebers abgestellt, ohne die Tätigkeit zu bewerten, die die Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens ausüben. Die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem der in der Aufzählung enthaltenen Bereiche, die der Gerichtshof als „umfassend“ bezeichnet ansieht, z. B. den Bereich des Straßenverkehrs, bedeutet, dass alle Arbeitnehmer des Unternehmens vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 ausgeschlossen sind.

34.     Die Tätigkeit des Roten Kreuzes, das Rettungsassistenten einstellt, die am Einsatzort den Patienten medizinisch versorgen und ihn im Rettungsfahrzeug zur erforderlichen Behandlung in ein Krankenhaus bringen, fällt nicht in den Bereich des Straßenverkehrs, mag die Fahrt auch auf dem Landweg durchgeführt werden, ebenso wie ein Transport, der in den allerschwersten Fällen mit Kleinflugzeugen oder Hubschraubern durchgeführt wird, nicht als Luftverkehr qualifiziert werden kann.

35.     Das deutsche Gericht äußert jedoch Zweifel in Bezug auf die Behandlung, die der Transport im Rettungswagen verdient, und zwar im Licht des Urteils des Gerichts in der Rechtssache Tögel (15) , in dem festgestellt wird, dass die Aspekte von Rettungs- und Krankentransporten unter Begleitung eines Sanitäters unter die Kategorie 2 des Anhangs I A der Richtlinie 92/50/EWG (16) über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge fallen.

36.     Ich glaube nicht, dass diese Entscheidung bei der Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/104 über die Arbeitszeitgestaltung maßgeblich ist.

37.     Die Richtlinie 92/50 regelt nämlich die Anwendung auf zwei Ebenen je nachdem, ob die Dienstleistung sich in der Liste im Anhang I A oder in der Liste des Anhangs I B findet. Verträge der ersten Liste werden nach der Regelung in den Titeln III bis VI vergeben; die Verträge in der zweiten Liste müssen sich nach den Artikeln 14 und 16 richten. Befinden sich die Dienstleistungen in beiden Listen, so entscheidet sich das Verfahren nach ihrem Wert.

In der Rechtssache Tögel ergab sich, dass die streitigen Dienstleistungen gleichzeitig in Anhang I A, Kategorie 2 (Landverkehr), und in Anhang I B, Kategorie 25 (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen), aufgeführt waren, weshalb der Gerichtshof entschied, dass für den Vertrag je nachdem, ob der Wert der Dienstleistungen des Anhangs I A höher oder niedriger als der Wert der Dienstleistungen des Anhangs I B war, das eine oder das andere Verfahren gelten musste.

38.     In der vorliegenden Rechtssache geht es jedoch nicht darum, das richtige Verfahren für die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu ermitteln, weshalb die Richtlinie 92/50 und die Rechtsprechung, in der diese Richtlinie ausgelegt wird, keine Anwendung finden.

39.     Aus den dargelegten Gründen ist festzustellen, dass der Begriff des Straßenverkehrs in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 die Tätigkeit des Rettungsdienstes, die zumindest teilweise darin besteht, ein Fahrzeug zu führen und den Patienten während der Fahrt zu begleiten, nicht einschließt.

C – Die zweite Frage

40.     Des Weiteren fragt das Arbeitsgericht, ob die Verlängerung der Arbeitszeit auf mehr als achtundvierzig Wochenstunden nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers erfordert oder ob es im Gegenteil genügt, dass er den in Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zustimmt, die ihrerseits eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit über diese Grenze hinaus zulassen.

41.     Die genannte Vorschrift erlaubt den Mitgliedstaaten, Artikel 6 der Richtlinie über die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht anzuwenden, wenn sie die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhalten und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgen, dass kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, dass dieser ohne seine Zustimmung im Durchschnitt des in Artikel 16 Nummer 2 genannten Bezugszeitraums mehr als achtundvierzig Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums arbeitet.

42.     Wie der Gerichtshof im Urteil Simap (17) festgestellt hat, verlangt der Wortlaut des genannten Artikels die Zustimmung des Arbeitnehmers. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt, die Zustimmung des Arbeitnehmers durch die ausdrückliche Zustimmung einer Gewerkschaft in einem Tarifvertrag zu ersetzen, so wäre Artikel 6 der Richtlinie in die in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie enthaltene Liste der Artikel aufgenommen worden, von denen im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern abgewichen werden kann.

43.     Daneben möchte das Arbeitsgericht klären, ob es ausreicht, dass der Arbeitnehmer der Anwendung eines Tarifvertrags zustimmt, der dem Arbeitgeber die Befugnis einräumt, die wöchentliche Arbeitszeit unter bestimmten Umständen über die Höchstdauer hinaus zu verlängern, die in Artikel 6 der Richtlinie 93/104 auf durchschnittlich achtundvierzig Stunden einschließlich der Überstunden pro Siebentageszeitraum festgelegt ist.

44.     Meiner Ansicht nach ist dies aus verschiedenen Gründen zu verneinen. Erstens weil es für den Arbeitnehmer einen wichtigen Unterschied zwischen der Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über die in der Richtlinie 93/104 festgelegte Höchstdauer hinaus und einer Verpflichtung gibt, auf Aufforderung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten, wodurch der normale Arbeitstag oder die normale Arbeitswoche verlängert werden kann.

45.     In Bezug auf den zweiten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (18) , da er sich auf die normale Tagesarbeitszeit bezieht, die Leistung von Überstunden nicht erfasst; diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie außerhalb der normalen Arbeitszeit, zu der sie hinzukommen, geleistet werden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch von einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im Arbeitsverhältnis in Kenntnis setzen, wonach der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist; diese Unterrichtung muss gemäß den Bedingungen erfolgen, die für die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie ausdrücklich genannten Angaben gelten. Entsprechend der in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen normalen Arbeitszeit kann diese Unterrichtung gegebenenfalls in Form eines Hinweises auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen erfolgen (19) .

46.     Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber sich dazu entschließt, die normale wöchentliche Arbeitszeit in eine Arbeitszeit umzuwandeln, die die Höchstdauer, die in Artikel 6 der Richtlinie 93/104 zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer festgelegt worden ist, systematisch überschreitet. Die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, diese Vorschrift nicht anzuwenden, haben die Verpflichtung zu erfüllen, die ihnen der bereits genannte Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie auferlegt.

47.     Zweitens weil die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht die einzige Voraussetzung ist, die diese Bestimmung dafür aufstellt, dass Artikel 6 nicht weiter gilt. Man darf nicht vergessen, dass das Hauptziel der Richtlinie darin besteht, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die den anfälligsten Teil des Arbeitsverhältnisses darstellen, zu gewährleisten. Gerade um zu verhindern, dass der Arbeitgeber durch Vorwände oder Einschüchterung einen Verzicht des Arbeitnehmers auf das Recht erreicht, dass seine wöchentliche Arbeitszeit die festgelegte Höchstdauer nicht übersteigt, ist diese ausdrückliche Erteilung der Zustimmung von einer ganzen Reihe von Garantien umgeben, die dahin gehen, dass dem Betroffenen keine Nachteile daraus entstehen, dass er sich zu einer Arbeit von mehr als achtundvierzig Wochenstunden unter den genannten Bedingungen nicht bereit erklärt, dass der Arbeitgeber eine aktuelle Liste der Arbeitnehmer führt, die eine solche Arbeit, deren Arbeitszeit die wöchentliche Höchstdauer überschreitet, leisten, dass die Listen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden und dass der Arbeitgeber die zuständigen Behörden auf Ersuchen über die von den Arbeitnehmern erteilte Zustimmung unterrichtet.

Die bloße Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag unter den von einem Arbeitsgericht beschriebenen Umständen erfüllt diese Voraussetzung nicht.

48.     Schließlich weil aus dem Wortlaut der wiederholt genannten Vorschrift folgt, dass die Nichtanwendung des Artikels 6 keine den Sozialpartnern oder den Parteien eines Arbeitsvertrags eingeräumte Befugnis darstellt, sondern eine Option für die Mitgliedstaaten, die die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhalten und die sachgerechte Maßnahmen erlassen, um das angestrebte Ergebnis sicherzustellen, das darin besteht, dass die Zustimmung ausdrücklich, bewusst und freiwillig ist, dass die Ablehnung der Zustimmung keine nachteiligen Folgen hat, dass es einen schriftlichen Beleg für die Einwilligung gibt und dass die Information für die zuständigen Behörden zugänglich ist.

49.     Ich bin daher der Auffassung, dass Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 93/104 die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Artikel 6 nicht anzuwenden, dazu verpflichtet, das Notwendige zu verfügen, um die Erreichung bestimmter Ergebnisse sicherzustellen; dazu gehört das Ergebnis, dass kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, dass er ohne seine Zustimmung in einem Siebentageszeitraum durchschnittlich mehr als achtundvierzig Stunden arbeitet. Dass der Arbeitnehmer sich in seinem Vertrag damit einverstanden erklärt, dass die Arbeitsbedingungen die Bedingungen sind, die in Tarifverträgen vorgesehen sind, die ihrerseits eine Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit über diese Grenze hinaus zulassen, stellt keine in diesem Zusammenhang wirksame Erteilung der Zustimmung dar.

D – Die dritte Frage

50.     Mit Hilfe dieser Frage möchte das deutsche Gericht feststellen, ob die Formulierung des Artikels 6 der Richtlinie 93/104 inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist, so dass sich einzelne Personen auf diese Bestimmung gegenüber den nationalen Gerichten berufen können, wenn das innerstaatliche Recht dieser Vorschrift nicht angepasst ist.

51.     Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (20) sind die Einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, berechtigt, sich gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umsetzt oder eine unzutreffende Umsetzung vornimmt. Eine Gemeinschaftsbestimmung ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (21) ; sie ist so genau, dass sie von einem Einzelnen in Anspruch genommen und von einem Gericht angewendet werden kann, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet (22) .

52.     Artikel 6 der Richtlinie 93/104 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die wöchentliche Arbeitszeit in der Weise beschränkt wird, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum achtundvierzig Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Die Fassung dieser Vorschrift ist klar und genau, ohne dass sie dem Mitgliedstaat grundsätzlich einen Spielraum bei ihrer Umsetzung im innerstaatlichen Recht ließe.

53.     Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bezugszeitraum bei der Berechnung des Durchschnitts nach Artikel 16 Absatz 2 vier Monate nicht überschreiten darf, während er nach Artikel 17 Absatz 4 bis zu sechs oder bis zu zwölf Monate betragen kann.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Simap (23) festgestellt, dass diese Bestimmungen der Richtlinie 93/104 den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei dem für die Anwendung des Artikels 6 festzulegenden Bezugszeitraum lassen, dass dies diesen Bestimmungen nichts von ihrer Genauigkeit und Unbedingtheit nimmt, da dieser Gestaltungsspielraum die Möglichkeit nicht ausschließt, Mindestrechte zu bestimmen. Er hat hinzugefügt, dass sich aus dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie ergibt, dass der Bezugszeitraum zwölf Monate nicht überschreiten darf und es daher möglich ist, den Mindestschutz zu bestimmen, der zu gewähren ist.

54.     In Anbetracht dieser Auslegung der Rechtsprechung ist die Regelung in Artikel 6 der Richtlinie 93/104, auch wenn die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem in Artikel 16 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraum machen, klar, genau und unbedingt, so dass sie – außer den Einzelnen Rechte zuzuerkennen – vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann, wenn der Mitgliedstaat sie innerhalb der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat (24) .

55.     Gewiss ermächtigt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 93/104 die Mitgliedstaaten dazu, Artikel 6 nicht anzuwenden, weshalb die Einzelnen nicht immer in der Lage sind, sich auf die unmittelbare Wirkung dieser Vorschrift zu berufen.

Voraussetzung dafür, dass die Staaten diese Option in Anspruch nehmen können, ist jedoch, dass sie die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhalten sowie die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um die aufgezählten konkreten Ergebnisse zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu ermitteln, ob der Mitgliedstaat von diesem Recht Gebrauch gemacht hat und ob die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (25) .

56.     Nun hat der Gerichtshof es aber bekanntlich systematisch abgelehnt, anzuerkennen, dass ein Einzelner sich gegenüber einem anderen Einzelnen auf eine Richtlinie berufen kann, die nicht fristgemäß ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, wobei der Gerichtshof erklärt hat, dass nach Artikel 249 EG der verbindliche Charakter einer Richtlinie, auf dem die Möglichkeit beruht, sich vor einem nationalen Gericht auf die Richtlinie zu berufen, nur für „jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird“, bestehe, woraus folge, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründe, weshalb sie ihm gegenüber nicht in Anspruch genommen werden könne (26) .

57.     Da die Ausgangsverfahren Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen sind, sind die Arbeitnehmer nach dieser Rechtsprechung nicht berechtigt, sich auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/104 zu berufen (27) .

58.     Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (28) in ähnlichen Fällen muss ein nationales Gericht, das das nationale Recht – ob es sich nun um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt – bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen. Somit hat das vorlegende Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, der in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fällt und auf einen nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie entstandenen Sachverhalt zurückgeht, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften so auszulegen, dass sie im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen.

Erweist sich diese richtlinienkonforme Auslegung als unmöglich, so muss das nationale Gericht die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts dadurch gewährleisten, dass es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (29) .

59.     Aus dem bis jetzt Dargelegten folgt, dass Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/104 – sofern der Staat nicht von der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat – einer Rechtsvorschrift wie § 7 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a des deutschen Arbeitszeitgesetzes entgegensteht, die es zulässt, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit auf über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Demzufolge ist § 14 des Tarifvertrags des Deutschen Roten Kreuzes, soweit er auf diesen § 7 gestützt ist, dahin auszulegen, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, durchschnittlich mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche zu leisten, wobei die Regelungen in Artikel 16 Absatz 2 und in Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 93/104 über die Festlegung des Bezugszeitraums für die Berechnung des Durchschnitts zu berücksichtigen sind.

VIII – Ergebnis

60.     Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Arbeitsgericht Lörrach wie folgt zu antworten:

1.a)
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sind dahin auszulegen, dass die Tätigkeit der Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich beider Vorschriften fällt.

b) Der Begriff des Straßenverkehrs in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 schließt die Tätigkeit des Rettungsdienstes, die zumindest teilweise darin besteht, ein Fahrzeug zu führen und den Patienten während der Fahrt zu begleiten, nicht ein.

2.
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 93/104 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Artikel 6 nicht anzuwenden, dazu, das Notwendige zu verfügen, um dafür zu sorgen, dass kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, dass er ohne seine Zustimmung in einem Siebentageszeitraum durchschnittlich mehr als achtundvierzig Stunden arbeitet. Dass der Arbeitnehmer sich in seinem Vertrag damit einverstanden erklärt, dass die Arbeitsbedingungen die Bedingungen sind, die in Tarifverträgen vorgesehen sind, die ihrerseits eine Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit über diese Grenze hinaus zulassen, stellt keine in diesem Zusammenhang wirksame Erteilung der Zustimmung dar.

3.
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/104 ist, auch wenn die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem in Artikel 16 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraum machen, klar, genau und unbedingt und kann deshalb ─ außer dass er den Einzelnen Rechte zuzuerkennt ─ vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, wenn der Mitgliedstaat ihn innerhalb der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Da die Ausgangsverfahren Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen sind, können sich die Arbeitnehmer auf die unmittelbare Wirkung dieser Rechtsvorschriften jedoch nicht berufen.

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/104 steht – sofern der Staat nicht von der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat – einer Rechtsvorschrift wie § 7 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a des deutschen Arbeitszeitgesetzes entgegen, die es zulässt, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Demzufolge ist § 14 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes, soweit er auf diesen § 7 gestützt ist, dahin auszulegen, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, durchschnittlich mehr als 48 Arbeitsstunden pro Woche zu leisten, wobei die Regelungen in Artikel 16 Absatz 2 und in Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 93/104 über die Festlegung des Bezugszeitraums für die Berechnung des Durchschnitts zu berücksichtigen sind.


1
Originalsprache: Spanisch.


2
Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 (ABl. L 307, S. 18).


3
ABl. L 183, S. 1.


4
Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98 (Simap, Slg. 2000, I-7963).


5
Randnrn. 30 und 31.


6
Randnrn. 36 und 37.


7
Randnrn. 34 und 35.


8
Diese Ausnahme ist mit dem Erlass der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 weggefallen, durch die die Richtlinie 93/104 in der Weise geändert wird, dass die von dieser Richtlinie ausgeschlossenen Bereiche und Tätigkeiten einbezogen werden (ABl. L 195, S. 41).


9
Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99 (Slg. 2001, I-4881, Randnrn. 37 und 38).


10
Die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden.


11
Verordnung des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1). Ihre Vorschriften wurden durch die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80, S. 35), deren Umsetzungsfrist am 23. März 2005 endet, ergänzt.


12
Mayer, U. R., in The European Legal Forum, 2001, S. 280 ff., insbesondere auf S. 285.


13
Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-133/00 (Slg. 2001, I-7031, Randnr. 39).


14
Im Urteil wird nicht angegeben, aus welchen Gründen die Bezugnahme auf die einen oder die anderen Bereiche, die alle ohne einen Unterschied in derselben Aufzählung des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 enthalten sind, unterschiedlich verstanden wird, und es enthält auch keine Äußerung zu einem anderen Bereich, der ebenfalls in die Vorschrift aufgenommen ist. Ich habe nachgeprüft, dass diese Auslassung keine „Unterlassung“ in der spanischen Fassung ist, da sich dieser Bereich auch nicht in der französischen und in der englischen Fassung findet, wobei englisch die Verfahrenssprache in jener Rechtssache ist.


15
Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97 (Slg. 1998, I-5357).


16
Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. L 209, S. 1).


17
Randnr. 73.


18
Richtlinie des Rates vom 14. Oktober 1991 (ABl. L 288, S. 32).


19
Urteil vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-350/99 (Lange, Slg. 2001, I-1061, Randnrn. 16 und 25).


20
Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker (Slg. 1982, 53, Randnr. 25), vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 732, Randnr. 46), vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87 (Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 40), vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88 (Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29) und vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen 6/90 und 9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 17).


21
Urteile vom 3. April 1968 in der Rechtssache 28/67 (Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe, Slg. 1968, 215) und vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92 (Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u. a., Slg. 1994, I-483, Randnr. 9).


22
Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85 (Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, Randnr. 18).


23
Randnr. 68.


24
Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Slg. 1979, 1629, Randnr. 22).


25
In der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-151/02, Jaeger, in der der Gerichtshof ebenfalls einige Vorschriften der Richtlinie 93/104 auszulegen hat, hat der Bevollmächtigte der deutschen Regierung auf eine von mir gestellte Frage bestätigt, dass sein Land auf diese Vorschrift nicht mit dem Ziel zurückgegriffen habe, die wöchentliche Arbeitszeit im Bereich der medizinischen Versorgung zu verlängern. Siehe die Schlussanträge, die ich in dieser Rechtssache am 8. April 2003 vorgelegt habe.


26
Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86 (Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 9), vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 24) und vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-192/94 (El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randrn. 16 und 17). Die Lehre hat sich gegenüber dieser Rechtsprechung recht kritisch geäußert. Siehe z. B.: „Horizontal effect of directives: a missed opportunity“ in European Law Review, 1994, S. 621 ff., insbesondere S. 635; Turnbull, E., „The ECJ Rejects Horizontal Direct Effect of Directives“, in European Business Law Review, 1994, S. 230 ff., insbesondere S. 233; Vilà Costa, B., in Revista Jurídica de Catalunya, 1995, S. 264 ff., insbesondere S. 269; Bernard, N., „The Direct Effect of Directives: Retreating from Marshall“, in Industrial Law Journal, 1994, S. 97 ff., insbesondere S. 99; Turner, S., „Horizontal Direct Enforcement of Directives Rejected“, in Northern Ireland Legal Quarterly, 1995, S. 244 ff., insbesondere S. 246; Emmert, F., und Perreira de Azevedo, M., „Les jeux sont faits: rien ne va plus ou une nouvelle occasion perdue pour la CJCE“, in Revue trimestrielle de droit européen, S. 11 ff., insbesondere S. 19; Betlem, G., „Medium Hard Law – Still No Horizontal Direct Effect of European Community Directives After Faccini Dori“, in The Columbia Journal of European Law, 1995, S. 469 ff., insbesondere S. 488; Regaldo, F., „Il caso ‚Faccini Dori‘: una occasione perduta?“, in Rivista di diritto civile, 1996, S. 65 ff., insbesondere S. 110; und Antoniolli Deflorian,  L., „Il formante giurisprudenziale e la competizione fra il sistema comunitario e gli ordinamenti interni: la svolta inefficiente di Faccini Dori“, in Rivista critica di diritto privato, 1995, S. 735 ff., insbesondere S. 749.


27
Hervorzuheben ist, dass Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen in der bereits genannten Rechtssache Faccini Dori seiner Überzeugung Ausdruck gegeben hat, dass für die Zukunft die Anerkennung der allgemeinen Geltung von genauen und unbedingten Bestimmungen von Richtlinien im Wege der Rechtsfortbildung unter Geltung des EG-Vertrags im Interesse einer einheitlichen und effizienten Anwendung des Gemeinschaftsrechts notwendig scheine, um die berechtigten Erwartungen zu erfüllen, die die Unionsbürger nach der Verwirklichung des Binnenmarkts und dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union hegten. In Nummer 47 und in der Fußnote 36 zitiert er verschiedene Mitglieder des Gerichts, die sich bereits vor 1994 zugunsten der horizontalen Wirkung der Richtlinien ausgesprochen haben.


28
Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8), vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20), Faccini Dori, Randnr. 26, vom 27. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98 (Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4041, Randnr. 30) und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-456/98 (Centrosteel, Slg. 2000, I-6007, Randnrn. 16 und 17).


29
Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal (Slg. 1978, 629, Randnr. 24).