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Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 6. März 2024 – S.P.E.I. 2000 Srl/Ministero della Giustizia

(Rechtssache C-183/24, S.P.E.I. 2000)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: S.P.E.I. 2000 Srl

Kassationsbeschwerdegegner: Ministero della Giustizia (Justizministerium)

Vorlagefrage

1.    Sind die Richtlinie 2000/35/EG1 in der durch die Richtlinie 2011/7/EU2 geänderten Fassung und insbesondere ihre Art. 1, Art. 2 Nrn. 1 und 2 und Art. 4 Abs. 3 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, die

a)    für Dienstleistungen, die von Vermietern von Abhörgeräten auf Anfrage von Staatsanwaltschaften gegen Entgelt erbracht werden, die Einstufung als Geschäftsverkehr im Sinne der Richtlinie ausschließt und sie der materiell- und verfahrensrechtlichen Regelung der außerordentlichen Justizkosten unterwirft;

b)    demzufolge die genannten zwischen Vermietern und Staatsanwaltschaften erbrachten Dienstleistungen von der in der Richtlinie vorgesehenen Zinsregelung ausschließt?

2.    Sind die Richtlinie 2000/35/EG in der durch die Richtlinie 2011/7/EU geänderten Fassung und insbesondere ihr Art. 10 Abs. 1 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, die eine unbestimmte Frist („unverzüglich“) für die Festsetzung der einem Dienstleistungserbringer geschuldeten Entgelte vorsieht, mit der Folge, dass diese Gläubigeransprüche nicht in wirksam durchsetzbarer und vollkommen zufriedenstellender Weise geltend gemacht werden können?

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1 Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35).

1 Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) (ABl. 2011, L 48, S. 1).