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Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013 - Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-46/09)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verarbeitung von Zitrusfrüchten, Baumwolle, Rindfleisch und Olivenöl - Finanzprüfung - Schlüsselkontrollen - Verhältnismäßigkeit - Erneutes Auftreten - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Kontolaimos, I. Chalkias, S. Charitaki und S. Papaïoannou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Markoulli und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/960/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 340, S. 99), soweit sie bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 90 vom 18.4.2009.