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Klage, eingereicht am 23. April 2014 – Zehnder Group International/HABM – Stiebel Eltron (comfotherm)

(Rechtssache T-267/14)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Zehnder Group International AG (Gränichen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stiebel Eltron GmbH & Co. KG (Holzminden, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 21. Februar 2014 in der Sache R 1318/2013-4 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „comfotherm“ für Waren der Klassen 9 und 11 – Gemeinschaftsmarke Nr. 8 859 472

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Stiebel Eltron GmbH & Co. KG

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Wortmarke „KOMFOTHERM“ für Waren der Klasse 11

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung halte einer Überprüfung hinsichtlich der Feststellung zur Warenähnlichkeit nicht stand