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Klage, eingereicht am 28. April 2014 – Argus Security Projects/Kommission

(Rechtssache T-266/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Argus Security Projects Ltd (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und E. van Nuffel d’Heynsbroeck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der EUBAM Libyen, das von ihr im Rahmen einer Ausschreibung betreffend die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (Vertrag EUBAM-13-020) eingereichte Angebot nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an Garda zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 110 der Haushaltsordnung1 , die in den Auftragsunterlagen festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe, insbesondere die Punkte 4.1 und 12.1 der Hinweise für Bieter, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und das Diskriminierungsverbot, da die EUBAM die Fähigkeit des Auftragnehmers, den Auftrag dessen Anforderungen entsprechend auszuführen, nicht geprüft oder ihre Befugnis zur Beurteilung der erwarteten technischen Qualität des erfolgreichen Angebots nicht mit dem Mindestmaß an Gründlichkeit, das vernünftigerweise erwartet werden könne, ausgeübt habe.

Die schweren Versäumnisse des Auftragnehmers und seine Unfähigkeit, den an ihn vergebenen Auftrag auszuführen, offenbarten ein unrealistisches Angebot, das vom öffentlichen Auftraggeber nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

2.    Zweiter Klagegrund: Wesentliche Änderung der ursprünglichen Bedingungen des Auftrags, die das Ergebnis der Ausschreibung verfälscht haben könne.

Das Verhältnis zwischen den dem Auftragnehmer und der Klägerin für sämtliche Bewertungskriterien zugewiesenen Punkten hätte sich umgekehrt, wenn das erfolgreiche Angebot unter Berücksichtigung der Umstände der Ausführung des Auftrags durch das Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt worden sei, beurteilt worden wäre.

3.    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil der öffentliche Auftraggeber Art. 113 der Haushaltsordnung und Art. 161 Abs. 2 der Delegierten Verordnung2 nicht beachtet habe, da die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots nicht binnen 15 Kalendertagen nach dem Antrag der Klägerin mitgeteilt worden seien.

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1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).

2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).