Language of document : ECLI:EU:T:2016:252

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

28. April 2016(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke comfotherm – Ältere nationale Wortmarke KOMFOTHERM – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Maßgebliche Verkehrskreise – Wechselwirkung der Kriterien“

In der Rechtssache T‑267/14

Zehnder Group International AG mit Sitz in Gränichen (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten zunächst durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Stiebel Eltron GmbH & Co. KG mit Sitz in Holzminden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Eberhardt, H. Förster und Y. Holderied,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Februar 2014 (Sache R 1318/2013-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Stiebel Eltron GmbH & Co. KG und der Zehnder Group International AG

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 30. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 31. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 7. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Januar 2010 meldete die Klägerin, die Zehnder Group International, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen comfotherm.

3        Die Marke wurde, nach einer im Laufe des Verfahrens vor dem EUIPO erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses, für folgende Waren der Klassen 9 und 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Brennstoffzellen“;

–        Klasse 11: „Wärmepumpen, ausgenommen elektrische Heizgeräte“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 107/2010 vom 14. Juni 2010 veröffentlicht.

5        Am 11. Februar 2012 wurde das Zeichen unter der Nr. 8859472 als Unionsmarke eingetragen.

6        Am 20. März 2012 beantragte die Streithelferin, die Stiebel Eltron GmbH & Co. KG, gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

7        Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf die ältere deutsche Wortmarke KOMFOTHERM gestützt, die am 22. Mai 2000 unter der Nr. 399 58 542 eingetragen und bis zum 30. September 2019 verlängert worden war und die folgende Waren der Klasse 11 erfasst: „Elektrische Heizgeräte“.

8        Mit Entscheidung vom 14. Mai 2012 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt, weil zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen im Hinblick auf alle vom Antrag auf Nichtigerklärung erfassten Waren Verwechslungsgefahr bestehe.

9        Die Nichtigkeitsabteilung führte zum einen aus, die Waren dienten alle dem gleichen Verwendungszweck, nämlich dem Erwärmen von Gebäuden oder Räumen, und stünden in einem Konkurrenzverhältnis. Überdies würden „Wärmepumpen“ regelmäßig mit anderen Heizungssystemen verwendet, so dass ein Ergänzungsverhältnis zu elektrischen Heizgeräten bestehen könne.

10      Zum anderen stimmten die Waren hinsichtlich ihrer Vertriebswege überein und richteten sich an die im Heizungsbau tätigen Verkehrskreise mit einem erhöhten Grad an Aufmerksamkeit. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke bestehe ungeachtet des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads des angesprochenen Fachpublikums aufgrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr.

11      Am 12. Juli 2013 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

12      Mit Entscheidung vom 21. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie führte aus, dass sich die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren sowohl an den Fachverkehr im Bereich der Heiztechnik als auch an das breite Publikum in Deutschland richteten, da alle diese Waren im Eigenheimbereich eingesetzt werden könnten.

13      Was die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren angeht, ging die Beschwerdekammer davon aus, dass „Brennstoffzellen“ sowie „Wärmepumpen“ in Eigenheimen als Bestandteile von Heizsystemen eingesetzt würden. Sie wies darauf hin, dass diese Produkte hinsichtlich ihres Verwendungszwecks, nämlich dem Beheizen von Räumen und Gebäuden, mit elektrischen Heizgeräten übereinstimmten, und stellte fest, dass sich diese Waren als Heizsysteme an dieselben Abnehmerkreise richteten und in einem Konkurrenzverhältnis stünden. Folglich sei „zumindest von einem geringen Grad an Ähnlichkeit auszugehen“.

14      Hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen stellte die Beschwerdekammer fest, dass sie im Schriftbild hochgradig ähnlich seien, dass sie in klanglicher Hinsicht identisch seien und dass der begriffliche Vergleich zwischen ihnen neutral bleibe. Auch wenn die Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen auf die Begriffe des Komforts und der Wärme hindeuten könnten, weise keines der einander gegenüberstehenden Zeichen „in seiner Gesamtheit einen klaren Begriffsgehalt auf“.

15      Nachdem die Beschwerdekammer festgestellt hatte, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke aufgrund der beschreibenden Anklänge für die geschützten Waren, nämlich elektrische Heizgeräte, geschwächt sei, gelangte sie unter Berücksichtigung der hochgradigen schriftbildlichen Ähnlichkeit und der klanglichen Identität der in Rede stehenden Zeichen zu dem Ergebnis, dass „selbst unter Zugrundelegung einer nur geringen Ähnlichkeit der Waren und einer geschwächten Kennzeichnungskraft der älteren Marke“ für das angesprochene Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die geringe Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren könne die hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Zeichen, die sich allein in ihrem jeweiligen Anfangsbuchstaben unterschieden, nicht neutralisieren.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

20      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt wird, wenn eine in Art. 8 Abs. 2 genannte ältere Marke besteht, wie beispielsweise eine vorher in einem Mitgliedstaat eingetragene Marke, und die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 5 des genannten Artikels erfüllt sind.

21      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

22      Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass für ihre Anwendung eine Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen voraussetzt. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM – Köb Holzheizsysteme [PYROX], T‑575/12, EU:T:2014:242, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, erstens die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad fehlerhaft definiert zu haben, zweitens einen zumindest geringen Grad an Ähnlichkeit zwischen den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren angenommen zu haben und drittens festgestellt zu haben, dass zwischen diesen Zeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und ihrem Aufmerksamkeitsgrad

 Zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise

24      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Ferring/HABM – Kora [Koragel], T‑169/14, EU:T:2015:280, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das maßgebliche Publikum aus Verbrauchern besteht, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der in Rede stehenden Marke nutzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Poloplast/HABM – Polypipe [P], T‑189/09, EU:T:2011:611, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Erstens ist der – im Übrigen von keiner Partei gerügten – Feststellung der Beschwerdekammer beizupflichten, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen im vorliegenden Fall an die Verkehrskreise in Deutschland richten, da die ältere Marke eine in Deutschland eingetragene und dort für die fraglichen Waren benutzte Marke ist.

27      Zweitens ist festzustellen, dass die von der älteren Marke geschützte Kategorie von Waren der Klasse 11 jedes Gerät umfasst, das durch Zufuhr elektrischer Energie Wärme erzeugt. Außerdem hat, wie aus den Schriftsätzen der Parteien hervorgeht und in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, der Ausdruck „elektrische Heizgeräte“ für die deutschsprachigen Verkehrskreise eine sehr weite Bedeutung und kann sowohl Haushaltsgeräte als auch jedes andere Gerät, das für die Erzeugung von Wärme bestimmt ist, bezeichnen.

28      Drittens besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits Einigkeit darüber, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klassen 9 und 11 in Anlagen oder Vorrichtungen integriert werden können, die dem Beheizen von Wohnräumen dienen. Die Klägerin räumt nämlich ein, dass die von der angefochtenen Marke erfassten Waren „Bestandteile von Anlagen sein [können], die auch Wärme zu Beheizungszwecken [für Räume und Gebäude] nutzen“, ohne Wohngebäude hiervon auszunehmen. Sie führt jedoch aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise wegen des technischen Charakters dieser Waren ausschließlich aus Fachleuten, und zwar hoch spezialisierten und qualifizierten Fachleuten der betreffenden Branche, bestünden, deren Aufmerksamkeit sehr hoch sei. Diese Waren dienten nicht direkt Beheizungszwecken, und wenn sie in Heizanlagen eingebaut würden, komme der Durchschnittsverbraucher nicht unmittelbar mit ihnen in Berührung. Die Klägerin hat ferner in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Nutzung dieser Waren zu Zwecken der Beheizung von Räumen aus technischen Gründen selten sei.

29      Hierzu ist festzustellen, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Waren tatsächlich im Eigenheimbereich verwendet werden. Was die Wärmepumpen betrifft, so werden diese Geräte nach den von der Klägerin beim Gericht vorgelegten Unterlagen mindestens seit den 1970er Jahren zur Beheizung von Wohngebäuden genutzt. Hinsichtlich der Brennstoffzellen geht aus der Website www.bine.info, die in einem der von der Klägerin beim Gericht vorgelegten Dokumente angeführt wird, hervor, dass sie sich gut für die gleichzeitige Versorgung mit Strom und Wärme eigneten und dass mehrere Unternehmen in Deutschland an solchen Geräten für die häusliche Energieerzeugung arbeiteten, deren Markteintritt für das Jahr 2008 prognostiziert wurde.

30      Diese Informationen werden durch von der Streithelferin bei den Stellen des EUIPO vorgelegte Beweisunterlagen gestützt. So ergibt sich insbesondere aus S. 40 der Akte des EUIPO, dass in Deutschland mit Unterstützung der Bundesregierung ein Testprogramm gestartet wurde, das die Verwendung von als effizient und umweltfreundlich angesehenen Brennstoffzellen zur Lieferung von Energie und Heizwärme fördern sollte.

31      Es ist festzustellen, dass die Klägerin diesen Beweisen weder vor den Stellen des EUIPO noch vor dem Gericht entgegengetreten ist. Keines der von ihr vorgebrachten Argumente ist aber geeignet, die Schlussfolgerungen, die die Beschwerdekammer auf der Grundlage dieser Beweise gezogen hat, in Frage zu stellen.

32      So ist insbesondere das Argument der Klägerin irrelevant, dass die Verwendung von Brennstoffzellen ausschließlich zu Heizzwecken eher selten sei. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Klägerin, das auf den anderen möglichen Anwendungsbereichen der von der angegriffenen Marke erfassten Waren beruht; eine Entscheidung über die von der Streithelferin in Zweifel gezogene Zulässigkeit dieses Vorbringens erübrigt sich daher.

33      Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass diese Waren anderen Zwecken dienen können und dass sie nur selten zu Heizzwecken in Eigenheimen verwendet werden, so ist eine solche Verwendung doch durch nichts ausgeschlossen. Wenn die angegriffene Marke nur Brennstoffzellen umfassen sollte, die nicht in Heizungsanlagen oder ‑systeme integriert werden können, wäre es im Übrigen Sache der Klägerin gewesen, diese Waren im Einzelnen in ihrer Anmeldung zu benennen. Dasselbe gilt für die Wärmepumpen. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anmeldung „elektrische Heizgeräte“ ausdrücklich von den beanspruchten Waren der Klasse 11 ausgenommen. Aus der Akte geht jedoch nicht hervor, dass die Ausnahme der „elektrischen Heizgeräte“ von den beanspruchten Waren im vorliegenden Fall bewirkt, dass Wärmepumpen, die in Heizungsanlagen integriert werden können, von dieser Anmeldung ausgenommen sind.

34      In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung derjenige, der ein Zeichen als Unionsmarke anmeldet, in seiner Anmeldung das Verzeichnis der Waren, für die die Eintragung begehrt wird, angeben und für jede dieser Waren eine Beschreibung geben muss, die deren Art klar erkennen lässt. Die Bestimmungen des Art. 26 Abs. 1 Buchst c der Verordnung Nr. 207/2009 und der Regel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) verlangen somit, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die der Unionsmarkenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass das EUIPO und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (vgl. Urteil vom 3. Juni 2015, Lithomex/HABM – Glaubrecht Stingel [LITHOFIX], T‑273/14, EU:T:2015:352, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Da die einander gegenüberstehenden Marken elektrische Heizgeräte und Waren, die in Anlagen oder Systeme zur Erwärmung der Raumtemperatur integriert werden können, erfassen, kann somit die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall aus Fachleuten der Heizungsbranche wie auch aus dem breiten Publikum bestehen, nicht in Frage gestellt werden. Es wurde nämlich bereits entschieden, dass sowohl Geräte wie Zentralheizungskörper oder Klimaanlagen, die zu Zwecken der Erwärmung der Raumtemperatur genutzt werden können, als auch Heizungsanlagen sowohl von Durchschnittsverbrauchern, die die Arbeiten selbst ausführen wollen, als auch von Fachleuten gekauft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil P, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2011:611, Rn. 34).

36      Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach sich die von der angegriffenen Marke erfassten Waren ausschließlich an Anlagenplaner und hoch spezialisierte Fachleute der Heizungsbranche richteten und der Endverbraucher nichts über diese Vorrichtungen erfahre, ohne dass es erforderlich wäre, die von der Streithelferin in Zweifel gezogene Zulässigkeit dieses Vorbringens zu prüfen.

37      Erstens ist festzustellen, dass die Klägerin keinerlei Beweise vorlegt, die ihr Vorbringen belegen könnten. Ihre Argumentation, die offenbar auf den hochgradig technischen Charakter der von der angegriffenen Marke erfassten Waren gegründet ist, kann jedoch für sich genommen, d. h. ohne dafür angeführte Beweise, nicht ausreichen, um darzutun, dass sich die von der angegriffenen Marke erfassten Waren ausschließlich an hoch qualifizierte Fachleute der Heizungsbranche und nicht an alle Fachleute dieser Branche sowie an das breite Publikum richten.

38      Zweitens trifft es zwar zu, dass die Bestandteile von Anlagen wie Heizungsanlagen einschließlich elektrischer Heizgeräte in der Regel für Monteure gedacht sind, also für ein Fachpublikum. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Endverbraucher, bevor er Eigentümer eines Eigenheims wird, über die verschiedenen in die Heizungsanlage dieses Eigenheims eingebauten Bestandteile und Geräte informiert wird oder dass er als Auftraggeber des Baus oder der Renovierung seines Wohnhauses an der Auswahl einer solchen Anlage nach Maßgabe ihrer Bestandteile und deren verschiedener Eigenschaften beteiligt wird. Angesichts der erheblichen Investitionen, die eine solche Anlage erfordert, und der erheblichen wirtschaftlichen und ökologischen Folgen, die die Auswahl eines bestimmten Typs von Heizungsanlage für ein Haus nach sich ziehen kann, ist es nämlich sehr wahrscheinlich, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Eigentümer eines Eigenheims aktiv an der Auswahl einer solchen Anlage teilnimmt und zumindest zu einem gewissen Grad Einfluss auf die Auswahl hat, die der mit ihrem Einbau beauftragte Fachmann trifft.

39      Somit ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die einander gegenüberstehenden Marken sowohl aus Fachleuten des betreffenden Sektors als auch aus dem breiten Publikum bestehen.

 Zum Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise

40      Die Klägerin macht geltend, dass die qualifizierten Fachleute, an die sich die Brennstoffzellen richteten, eine erhöhte Aufmerksamkeit aufwendeten und „Brennstoffzellen von elektrischen Heizgeräten … selbst dann [unterschieden], wenn die Brennstoffzelle als Anlagenbestandteil im Rahmen einer Betriebsanlage für Häuser verwendet [werde]“.

41      Dieses Vorbringen beruht zwar auf den Behauptungen der Klägerin über die Zusammensetzung der maßgeblichen Verkehrskreise, die das Gericht in den Rn. 36 bis 39 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen hat. Es ist jedoch festzustellen, dass damit im Wesentlichen dargetan werden soll, dass die Beschwerdekammer für sämtliche von der angegriffenen Marke erfassten Waren von einem niedrigeren Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen sei, als ihn die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise aufwiesen.

42      Wenn aber die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass der aus Fachleuten der betreffenden Branche bestehende Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweist, so gilt dies auch in Bezug auf den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise insgesamt, an die sich im vorliegenden Fall die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren richten.

43      Wie oben in Rn. 24 ausgeführt worden ist, kann nach der Rechtsprechung die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Ausführungen in Rn. 38 des vorliegenden Urteils zu den Investitionen, die Heizungssysteme oder Anlagen wie Heizungsanlagen erfordern, zu den wirtschaftlichen und ökologischen Folgen der Auswahl einer Vorrichtung dieser Art sowie zu deren spezieller Natur festzustellen, dass das maßgebliche Publikum in seiner Gesamtheit, einschließlich seines aus dem breiten Publikum bestehenden Teils, einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil P, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2011:611, Rn. 37).

44      Nach ständiger Rechtsprechung zeigt die Tatsache, dass der Verbraucher eine bestimmte Art von Waren nicht laufend erwirbt, dass seine Aufmerksamkeit erhöht ist. Dasselbe gilt für eine Auswahl wie die hier fragliche, d. h. eine genaue und besonnene Auswahl, die erhebliche finanzielle Konsequenzen impliziert, die im Allgemeinen unter Inanspruchnahme fachmännischer Beratung erfolgt und die der Durchschnittsverbraucher nicht täglich trifft (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile P, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2011:611, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 40, vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM – Staccata [QUARTODIMIGLIO QM], T‑76/13, EU:T:2015:94, Rn. 34, und vom 25. Juni 2015, dm-drogerie markt/HABM – Diseños Mireia [M], T‑662/13, EU:T:2015:434, Rn. 21).

45      Nach alledem ist in Übereinstimmung mit der Klägerin davon auszugehen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall über dem Durchschnitt liegen wird.

 Zu den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren

46      Die Klägerin stellt mit ihrem Vorbringen die Feststellung der Beschwerdekammer in Frage, wonach die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren einen zumindest geringen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, da sie hinsichtlich ihres Verwendungszwecks, nämlich dem Beheizen von Räumen und Gebäuden, übereinstimmten, sich an dieselben Abnehmerkreise richteten und somit in einem Konkurrenzverhältnis stünden (siehe oben, Rn. 13).

47      Die Klägerin macht zum einen geltend, dass die Tatsache, dass bei technischen Reaktionen entstehende Wärme auch zu Heizzwecken verwendet werden könne, die fraglichen Vorrichtungen nicht zu Heizanlagen mache. Was die Herstellung dieser Vorrichtungen und insbesondere von Brennstoffzellen betrifft, so handele es sich dabei um ein Gebiet, das spezialisierten Unternehmen vorbehalten sei, die in der Regel keine elektrischen Heizgeräte herstellten.

48      Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass die Feststellung der Beschwerdekammer, dass alle von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Geräte und Anlagen für den gleichen Zweck einsetzbar seien, nämlich die Beheizung, nicht genüge, um die in Rede stehenden Waren ähnlich zu machen. Im Übrigen hält sie diese Feststellung für nicht begründet. Das einzige Gerät, das der Heizung von Räumen und Gebäuden diene, sei ein elektrisches Heizgerät, während die anderen Vorrichtungen, bei denen es sich nicht um alleinstehende Einheiten handele, Bestandteile von Anlagen sein könnten, die auch Wärme zu Beheizungszwecken nutzten, „jedoch nicht diesem Zweck [dienten]“.

49      Diese Argumentation ist jedoch zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, das Vorbringen der Streithelferin zu prüfen, wonach die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren einander ergänzende Waren seien.

50      Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass alle von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren entweder Energie zu Beheizungszwecken erzeugen, in Heizungsanlagen eingebaut werden oder Wärme verbreiten können (siehe oben, Rn. 27 bis 30). Diese Waren können daher hinsichtlich ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung übereinstimmen.

52      An Anbetracht dieser Feststellung ist im Licht der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung ohne Weiteres die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach zwischen den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren unabhängig von ihren unterschiedlichen Funktionsweisen und technischen Merkmalen zumindest ein geringer Grad an Ähnlichkeit besteht.

53      Erstens gibt es mangels eines Beweises für das Gegenteil keinen Grund dafür, auszuschließen, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren, obwohl sie unterschiedlicher Natur sind, zu dem Spektrum von Waren gehören können, die von derselben Art von Unternehmen hergestellt oder zumindest geliefert werden könnten. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Unternehmen, das auf die Planung und Errichtung von Heizungssystemen für Innenräume spezialisiert ist, auch über Fachwissen auf dem Gebiet der Herstellung sowohl von elektrischen Heizgeräten als auch von für den Einbau in Heizungssysteme bestimmten Wärmepumpen und Brennstoffzellen verfügt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Februar 2015, Klaes/HABM – Klaes Kunststoffe [Klaes], T‑453/13, EU:T:2015:98, Rn. 34). Die von der Klägerin zu diesem Punkt vorgebrachten Argumente sind daher zurückzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit der der Website eines Heizgeräteherstellers entnommenen Beweise entschieden zu werden brauchte, die das EUIPO mit seinem Klagebeantwortungsschriftsatz vorgelegt hat und auf die im Übrigen die Streithelferin in ihrer Gegenerwiderung Bezug nimmt.

54      Zwar behauptet die Klägerin in Rn. 23 ihrer Klageschrift, dass die spezialisierten Unternehmen, die Brennstoffzellen herstellten, in der Regel keine elektrischen Heizgeräte herstellten. Es ist jedoch festzustellen, dass sie eine solche Überschneidung auf der Ebene der Herstellung der fraglichen Waren nicht ausschließt und jedenfalls keinerlei Beweise vorbringt, die ihre Behauptung stützen könnten. In jedem Fall schließt die Klägerin eine Überschneidung nicht aus, was die Vertriebsnetze dieser Waren betrifft. Im Gegenteil räumt sie in Rn. 18 ihres Erwiderungsschriftsatzes offenbar ein, dass Unternehmen wie die Streithelferin, die im Bereich der elektrischen Heizgeräte tätig ist, Heizungssysteme anböten, in welche Brennstoffzellen oder Wärmepumpen, die sie sich bei den Fachherstellern beschafften, integriert worden seien. Da die von der angegriffenen Marke erfassten Waren durch dieselben Unternehmen vertrieben werden können wie elektrische Heizgeräte und da sie zumindest zum Teil bestimmte Merkmale des Systems oder der Anlage hervorbringen, in die sie integriert sind, ist das Argument der Klägerin, dass diese Waren keine alleinstehenden Einheiten sind (siehe oben, Rn. 48) unter den Umständen des vorliegenden Falles somit unerheblich.

55      Zweitens ist im Hinblick auf das in Rn. 50 des vorliegenden Urteils Ausgeführte in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass zwischen den Waren der angegriffenen Marke und denen der älteren Marke ein Konkurrenzverhältnis im Sinne der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden kann. Wie oben in den Rn. 27 bis 30 dargelegt worden ist, können nämlich Brennstoffzellen und Wärmepumpen, wie im Übrigen auch elektrische Heizgeräte, zumindest letztendlich zur Beheizung von Räumen bestimmt sein, so dass sie sich an dieselben Verkehrskreise richten wie die von der älteren Marke erfassten Waren. Nichts in der Akte aber erlaubt es, auszuschließen, dass die zu diesen Verkehrskreisen gehörenden Durchschnittsverbraucher eine Auswahl zwischen einer Heizungsanlage oder einem Heizungssystem, in das Produkte wie die von der angegriffenen Marke erfassten eingebaut sind, und einer Heizungsanlage oder einem Heizungssystem, in das Produkte wie die von der älteren Marke erfassten eingebaut sind, anhand der besonderen Merkmale zu treffen haben könnten, die diese Produkte der Anlage oder dem System verleihen.

56      Das Vorbringen der Klägerin, wonach die von der angegriffenen Marke erfassten Waren zu anderen Zwecken verwendet werden können als dem der Heizung von Räumen, wie beispielsweise im Militär- oder Raumfahrtsektor oder beim Bau von Geothermiekraftwerken, vermag die vorstehenden Feststellungen nicht in Frage zu stellen.

57      Zwar ist offenkundig, dass bestimmte Waren mehrere ihrem Wesen nach verschiedene Bestimmungen haben können. Zudem ist ein gewisser fließender Übergang zwischen zwei Warenkategorien ohne besondere genaue Angaben keine hinreichende Voraussetzung dafür, festzustellen, dass es sich um Waren mit derselben Bestimmung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, i-content/HABM – Decathlon [BETWIN], T‑514/11, Slg [Auszüge], EU:T:2013:291, Rn. 36). Aus der Rechtsprechung kann nämlich abgeleitet werden, dass in Fällen, in denen ein vorherrschender oder, anders ausgedrückt, „primärer“ Zweck der von den fraglichen Zeichen erfassten Waren festgestellt werden kann, zwischen ihnen trotz des Umstands, dass sie für dieselben Zwecke oder zur Abdeckung des gleichen Bedürfnisses verwendet werden können, eine Unähnlichkeit festgestellt werden kann. In einem solchen Fall ergibt sich der Schluss, dass diese Waren im Wesentlichen einen unterschiedlichen Zweck haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. Juli 2015, BH Stores/HABM – Alex Toys [ALEX], T‑657/13, Slg, Rechtsmittel eingelegt, EU:T:2015:449, Rn. 64 bis 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Waren mehrere Bestimmungen haben können, kann indessen dieser Umstand nicht ausreichen, um jede Ähnlichkeit zwischen ihnen und den von der älteren Marke erfassten Waren auszuschließen.

59      Wie nämlich oben in Rn. 51 dargelegt worden ist, ist es unstreitig, dass alle von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren potenziell zur Beheizung von Innenräumen bestimmt sind. Die Klägerin hat keinerlei Beweise vorgelegt, die belegen könnten, dass die von der angefochtenen Marke erfassten Waren im Sinne der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einen anderen vorherrschenden Zweck hätten als die von der älteren Marke erfassten Waren.

60      Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin nicht beabsichtigt, die von der angefochtenen Marke erfassten Waren auf dem Markt für Heizungsanlagen anzubieten, was von ihr nicht belegt worden ist, hätte dieser Umstand im Licht des oben in Rn. 33 des vorliegenden Urteils Ausgeführten jedenfalls keine Auswirkungen auf die Entscheidung im vorliegenden Fall. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich die unternehmerischen Entscheidungen, die von den Inhabern der einander gegenüberstehenden Marken getroffen wurden oder getroffen werden können, Faktoren, die von den aus diesen Marken abgeleiteten Rechten unterschieden werden müssen, und können, da sie nur vom Willen der Inhaber dieser Marken abhängen, Änderungen unterworfen sein. Solange das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren nicht geändert wurde, können sich solche Faktoren in keiner Weise auf die Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Die angefochtene Marke erfasst zwar die Warenkategorie „Wärmepumpen, ausgenommen elektrische Heizgeräte“. Jedoch ist in Übereinstimmung mit der Streithelferin festzustellen, dass die Tatsache, dass eine Wärmepumpe für sich genommen kein elektrisches Heizgerät ist und nicht als solches vermarktet werden kann, nicht bedeutet, dass sie nicht einen gewissen, zumindest geringen, Grad an Ähnlichkeit mit einem elektrischen Heizgerät aufweisen kann.

62      Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza keine „elektrischen Heizgeräte“ umfassen. Selbst wenn dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin geltend macht, dass Brennstoffzellen nicht als ähnlich mit elektrischen Heizgeräten angesehen werden könnten, weil sie nicht in dieselbe Warenklasse fallen, ist diese Argumentation zurückzuweisen.

63      Hierzu genügt der Hinweis darauf, dass nach Regel 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 die Klassifikation nach dem Abkommen von Nizza ausschließlich Verwaltungszwecken dient. Daher dürfen zwei Waren nicht allein deswegen als verschieden angesehen werden, weil sie verschiedenen Klassen angehören (Urteile vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 38, und PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 52). In Übereinstimmung mit dem EUIPO ist somit festzustellen, dass ein solches Vorbringen nicht ausreicht, um die Feststellungen der Beschwerdekammer zum Grad der Ähnlichkeit zwischen den im vorliegenden Fall erfassten Waren in Frage zu stellen.

64      Dasselbe gilt für die Argumentation der Klägerin im Erwiderungsschriftsatz, mit der sie sich auf nationale Verfahren berufen will, in denen die Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren in Frage gestellt worden ist. So hat sie erstmals vor dem Gericht einen Schriftsatz vorgelegt, der von der Streithelferin zum Aktenzeichen 30 2013 033 019.6/09 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden war.

65      Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieses Beweismittels genügt es insoweit, darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, EU:T:2007:143, Rn. 63). Damit können etwaige Feststellungen des Deutschen Patent- und Markenamts zur Ähnlichkeit von Waren, die mit den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden identisch oder vergleichbar sind, nicht als im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erheblich angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, dass das fragliche Verfahren offenbar eine andere Marke der Klägerin betrifft, die nicht dieselben Waren erfasst wie die im vorliegenden Fall angegriffene Marke, und auch unabhängig von der Frage der verspäteten Vorlage der entsprechenden Beweismittel.

66      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, auch wenn die von den Zeichen erfassten Waren weder als identisch noch als hochgradig ähnlich angesehen werden können, fehlerfrei zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass zumindest eine geringe Ähnlichkeit zwischen ihnen besteht.

 Zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr

67      In der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer in Anbetracht der durch die beschreibenden Anklänge ihrer Bestandteile geschwächten Kennzeichnungskraft der älteren Marke und des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der hochgradigen schriftbildlichen Ähnlichkeit und der klanglichen Identität der Zeichen trotz der geringen Ähnlichkeit zwischen den von diesen erfassten Waren für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe.

68      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der Waren, zu beurteilen (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert nämlich eine gewisse Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der von den fraglichen Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Beschlüsse vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, EU:C:2006:271, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Oktober 2014, Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C‑91/14 P, EU:C:2014:2261, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Es ist festzustellen, dass die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, den von der Beschwerdekammer konstatierten hohen Ähnlichkeitsgrad zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nicht bestreitet.

71      In Anbetracht der hochgradigen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen und der zumindest geringen Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren, wie sie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt worden sind, ist im Ergebnis zu konstatieren, dass auch ihre im Licht des Grundsatzes der Wechselbeziehung zwischen den maßgeblichen Faktoren getroffene Feststellung, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung vorliegt, zu Recht erfolgt ist.

72      Die bloße Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit an den Tag legen werden, vermag diese Schlussfolgerung der Beschwerdekammer nicht in Frage zu stellen. Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, die einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass dieses Publikum die Waren als von ein und demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammend ansehen könnte. Die Spezialisierung und der hohe Grad an Aufmerksamkeit der in Rede stehenden Fachleute bedeutet nämlich nicht, dass sie nicht in Betracht ziehen würden, dass zwei Marken aufgrund von Ähnlichkeiten, die auf kommerzieller Ebene zwischen ihnen bestehen, dieselbe betriebliche Herkunft haben (vgl. Urteil P, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2011:611, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dem Akteninhalt lässt sich nichts entnehmen, das im vorliegenden Fall eine andere Schlussfolgerung zuließe; dies gilt umso mehr, als die maßgeblichen Verkehrskreise hier nicht ausschließlich aus Fachleuten bestehen, sondern auch aus dem breiten Publikum.

73      Damit ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht erheblich, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr davon ausgegangen ist, dass der Aufmerksamkeitsgrad des vom breiten Publikum gebildeten Teils der maßgeblichen Verkehrskreise durchschnittlich sei.

74      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

75      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Zehnder Group International AG trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.