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Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2016 – Argus Security Projects/Kommission

(Rechtssache T-266/14)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen – Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Argus Security Projects Ltd (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und E. van Nuffel d’Heynsbroeck)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und D. Gauci)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen), mit der das von der Klägerin eingereichte Angebot im Hinblick auf die Vergabe des Auftrags über Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der EUBAM Libyen für ein integriertes Grenzmanagement in Libyen (Vertrag EUBAM-13-020) im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren nicht berücksichtigt wurde und der Auftrag an die Garda World Ltd vergeben wurde

Tenor

Die Entscheidung der Unterstützungsmission der Europäischen Union (EUBAM Libyen), das von der Argus Security Projects Ltd eingereichte Angebot im Hinblick auf die Vergabe des Auftrags über Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der EUBAM Libyen für ein integriertes Grenzmanagement in Libyen (Vertrag EUBAM-13-020) im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an die Garda World Ltd zu vergeben, wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 245 vom 28.7.2014.