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Rechtsmittel, eingelegt am 5. April 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 26. Januar 2022 in der Rechtssache T-286/09 RENV, Intel Corporation/Kommission

(Rechtssache C-240/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch F. Castillo de la Torre, N. Khan, M. Kellerbauer und C. Sjödin als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Intel Corporation Inc., Association for Competitive Technology, Inc., Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil abgesehen von Nr. 3 seines Tenors aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht sechs Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Die Überprüfung des Umfangs der in der Entscheidung1 vorgenommenen Beurteilung der Kriterien der Markterfassung und Dauer durch das angefochtene Urteil sei ultra petita. Darüber hinaus sei das angefochtene Urteil dadurch rechtsfehlerhaft, dass eine Gesamtbeurteilung der Frage, ob der Wettbewerb durch die Verhaltensweisen von Intel habe ausgeschlossen werden können, im Licht aller relevanten Umstände des Falls abgelehnt werde und die Hinweise hierzu im Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632 fehlerhaft gedeutet würden.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Überprüfung des in der Entscheidung durchgeführten As-Efficient-Competitor-Test (im Folgenden: AEC-Test) durch das angefochtene Urteil verletze die Verteidigungsrechte der Kommission.

Dritter Rechtsmittelgrund: Die Überprüfung des in der Entscheidung in Bezug auf Dell durchgeführten AEC-Tests durch das angefochtene Urteil sei im Hinblick auf die Beweisanforderungen fehlerhaft, verfälsche die Eindeutigkeit der Beweismittel, werde widersprüchlich begründet und verletze die Verteidigungsrechte der Kommission.

Vierter Rechtsmittelgrund: Die Überprüfung des in der Entscheidung in Bezug auf Hewlett-Packard Company durchgeführten AEC-Tests durch das angefochtene Urteil sei im Hinblick auf die Beweisanforderungen fehlerhaft, verletze die Verteidigungsrechte der Kommission und weise mehrere weitere Rechtsfehler auf.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Die Überprüfung des in der Entscheidung in Bezug auf Lenovo durchgeführten AEC-Tests durch das angefochtene Urteil sei in ihrer Deutung des AEC-Tests und von Art. 102 AEUV fehlerhaft, verfälsche die Beweismittel und verletze die Verteidigungsrechte der Kommission.

Sechster Rechtsmittelgrund: Soweit das angefochtene Urteil auf seine Überprüfung des in der Entscheidung durchgeführten AEC-Tests gestützt werde, um die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, würden die Auswirkungen seiner Feststellungen auf den AEC-Test nicht richtig beurteilt.

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1 Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel [102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C 3/37.990 – Intel).