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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. September 2004

    (Rechtssache T-374/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 20. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Claus-Dieter Quassowski, Frau Annette Tiemann, Beistand: Rechtsanwälte Dieter Sellner und Ulrich Karpenstein.

Die Klägerin beantragt,

-     Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 07.07.2004 (K(2004) 2515/2 endg.) für nichtig zu erklären;

-     Artikel 2 dieser Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er in den Buchstaben a bis c der Bundesrepublik Deutschland die Vornahme und Mitteilung bestimmter Änderungen des Nationalen Zuteilungsplans aufgibt;

-     der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung betrifft den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde. In dieser erhebt die Kommission Einwände gegen die in dem nationalen Zuteilungsplan für Deutschland vorgesehene nachträgliche Korrektur von Zuteilungen für Treibhausgasemissionszertifikate (sogenannte "Ex-post-Anpassungen nach unten"). Nach Ansicht der Kommission ist der Plan deswegen unvereinbar mit Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG1.

Zu Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 9 Absatz 3 in Zusammenhang mit Anhang III der Richtlinie 2003/87. Anhang III untersage es den Mitgliedstaaten nicht, mit Hilfe von "Ex-post-Anpassungen" einer "Überallokation" entgegenzutreten. Im Gegenteil erfordere die Richtlinie 2003/87, dass die Mitgliedstaaten eine auf fehlerhaften Angaben beruhende Zuteilungsentscheidung widerrufen.

Die angefochtene Entscheidung verstoße auch gegen Artikel 176 EG, denn die Kommission könne den Mitgliedstaaten nicht verwehren, einen zusätzlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, indem die zugeteilten Emmissionszertifikate dort entzogen würden, wo sie ihren Zweck verfehlt hätten.

Schließlich habe die Kommission übersehen, dass neue Marktteilnehmer schon deshalb nicht "ungerechtfertigt bevorzugt" werden könnten, weil ex-post Anpassungen lediglich nach unten vorgesehen seien. Insoweit enthalte die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Begr ündungsfehler.

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1 - Richtlinie 2003/87/E des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der emeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/E des Rates, ABl 25.10.2003, L 275 S. 32