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Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 - Iran Transfo/Rat

(Rechtssache T-392/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Iran Transfo (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen den Iran für nichtig zu erklären, soweit dieser Rechtsakt die Klägerin betrifft;

eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, mit der dem Beklagten aufgegeben wird, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss vorzulegen, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechte

Die Klägerin sei in ihren durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten (im Folgenden: Grundrechtecharta) verletzt. In Art. 16 der Grundrechtecharta werde die unternehmerische Freiheit in der Europäischen Union gewährleistet sowie in Art. 17 das Recht, rechtmäßig erworbenes Eigentum in der Europäischen Union zu nutzen und insbesondere frei darüber zu verfügen. Art. 20 und Art. 21 der Grundrechtecharta garantierten der Klägerin die Gleichbehandlung und die Nichtdiskriminierung.

Durch den angegriffenen Beschluss werde die Klägerin von der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr in der Europäischen Union ausgeschlossen. Dadurch werde die wirtschaftliche Existenz der Klägerin gefährdet. Die Klägerin sei auf Lieferungen aus dem Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union angewiesen.

Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, des Eigentumsrechts, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Klägerin sei nicht gegeben. Insbesondere lägen keine Tatsachen vor, die die Entscheidung des Beklagten und den damit einhergehenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin hinreichend begründen. Die Klägerin sei insbesondere nicht an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen

Es liege eine offensichtliche fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Tatsachen vor. Die Klägerin sei nicht an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Klägerin könne zwar nicht ausschließen, dass ein von ihr belieferter Energieversorger Transformatoren vertragswidrig ohne Wissen der Klägerin an die iranische Atomenergiebehörde verkauft habe. Die iranische Atomenergiebehörde hätte sich aber auch ohne weiteres auf dem Weltmarkt bzw. auf dem Markt der Europäischen Union entsprechende Transformatoren beschaffen können. Die streitgegenständlichen Mittelspannungstransformatoren werden von allen namhaften Herstellern von Generatoren hergestellt und weltweit, einschließlich im Iran, vertrieben. Zudem finde weltweit ein reger Handel mit gebrauchten Transformatoren statt, die den Leistungsmerkmalen der von der Klägerin produzierten Transformatoren entsprechen würden.

4.     Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die in Ziffer 16 des Anhangs I des angegriffenen Beschlusses enthaltene Begründung sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar und eine nachvollziehbare Begründung sei der Klägerin auch nicht etwa gesondert von dem Beklagten mitgeteilt worden, so dass sie in ihren Verteidigungsrechten und ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt sei.

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