Language of document : ECLI:EU:T:2012:274

Rechtssache T‑395/11

Elti d.o.o.

gegen

Delegation der Europäischen Union in Montenegro

„Nichtigkeitsklage – Öffentliche Lieferaufträge – Ausschreibungsverfahren – Digitalisierung des montenegrinischen öffentlichen Rundfunks – Zuschlagsentscheidung durch die Delegation der Union in Montenegro – Keine Beklagteneigenschaft – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Nichtigkeitsklage – Beklagteneigenschaft – Delegation der Union – Keine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union – Vom Leiter einer Delegation der Union im Rahmen eines öffentlichen Lieferauftrags erlassene Handlungen – Der Kommission zuzurechnende Handlungen – Unzulässigkeit der Klage

(Art. 221 AEUV und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 51 Abs. 2, 59, 60a und 85; Beschluss 2010/427 des Rates)

Aus Art. 221 AEUV, dem Beschluss 2010/427 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) sowie den Art. 51 Abs. 2, 59, 60a und 85 der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich, dass der Rechtsstatus der Delegationen der Union durch eine doppelte institutionelle und funktionelle Abhängigkeit gegenüber dem EAD und der Kommission gekennzeichnet ist, weshalb sie nicht als eine Einrichtung im Sinne des Art. 263 AEUV betrachtet werden können.

Außerdem werden die aufgrund von delegierten Befugnissen erlassenen Handlungen normalerweise dem delegierenden Organ zugerechnet, das für die betreffende Handlung vor Gericht einzustehen hat. Diese Lösung gilt erst recht für die Übertragung der Zeichnungsberechtigung und bei einer nachgeordneten Bevollmächtigung. So erlauben die vom Leiter einer Delegation der Union als nachgeordnet bevollmächtigtem Anweisungsbefugten der Kommission im Rahmen eines öffentlichen Lieferauftrags erlassenen Handlungen es nicht, dieser Delegation die Beklagteneigenschaft zuzuerkennen, und sind im vorliegenden Fall der Kommission zuzurechnen.

Daraus ergibt sich, dass eine Delegation der Union nicht als Einrichtung oder sonstige Stelle der Union angesehen werden kann und ihr die Beklagteneigenschaft nicht zuerkannt werden kann sowie dass eine gegen eine solche Delegation erhobene Klage unzulässig ist.

(vgl. Randnrn. 46, 62-64, 73-74)