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Rechtsmittel des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-174/19, Guillaume Vincenti gegen EUIPO, eingelegt am 2. Dezember 2020

(Rechtssache C-653/20 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė und K. Tóth, Bevollmächtigte, B. Wägenbaur, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Guillaume Vincenti

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

Das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-174/19, Guillaume Vincenti/EUIPO, wird aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten, einschließlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf zwei Gründe gestützt:

Erstens habe das Gericht Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verkannt, indem es für Recht erkannte, dass der Beamte vor einer Entscheidung, ihn nicht zu befördern, angehört werden müsse.

Zum einen habe das Gericht dabei verkannt, dass es kein subjektives Recht auf Beförderung gibt und eine Nichtbeförderung keinen Eingriff in Rechte darstellt.

Zum anderen habe das Gericht damit auch verkannt, dass eine Nichtbeförderung nicht mit einem belastenden Verwaltungsakt vergleichbar sei.

Zweitens habe das Gericht festgestellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung vernünftigerweise zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das EUIPO den Beamten zuvor angehört hätte. Insoweit bestehe ein Begründungsmangel, weil das Gericht die Argumente des Klägers nicht geprüft habe.

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