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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-378/00, Carmelo Morello gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Verfahren zur Besetzung freier Planstellen ( Begründung ( Abwägung der Bewerbungen und Gleichbehandlung der Beamten ( Anfechtungsklage ( Schadensersatzklage)

    Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-378/00, Camelo Morello, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sambon und P.-P. Van Gehuchten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und D. Waelbroeck), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht auf die Stelle des Leiters des Referats 3 "Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe" in der Direktion D "Dienstleistungen" der Generaldirektion "Wettbewerb" (KOM/0001/00) zu ernennen, und der Entscheidung, einen anderen Beamten auf diese Stelle zu ernennen, sowie auf Schadensersatz hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat ( am 12. Dezember 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.Die Entscheidungen der Kommission vom 4. März 2000 über die Ernennung von Frau Evans auf die Stelle des Leiters des Referats 3 "Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe" in der Direktion E "Dienstleistungsgewerbe" der Generaldirektion "Wettbewerb" und die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um diese Stelle werden aufgehoben.

2.Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger 2 500 Euro zu zahlen.

    3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 45 vom 10.2.01.