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Vorabentscheidungsersuchen des Órgano Administrativo de Recursos Contractuales de la Comunidad Autónoma de Euskadi (Spanien), eingereicht am 14. März 2024 – Asociación de Empresas de Servicios para la Dependencia (AESTE)/Ayuntamiento de Ortuella

(Rechtssache C-210/24, AESTE)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Órgano Administrativo de Recursos Contractuales de la Comunidad Autónoma de Euskadi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsbehelfsführerin: Asociación de Empresas de Servicios para la Dependencia (AESTE)

Rechtsbehelfsgegner: Ayuntamiento de Ortuella

Vorlagefragen

Ist ein Zuschlagskriterium für die Vergabe eines Auftrags wie des beschriebenen zur Erbringung von Dienstleistungen, mit dem

–    die Erhöhung der Lohnsumme über den anwendbaren Branchentarifvertrag hinaus, die der Bieter für die auftragsausführenden Personen vorschlägt, bewertet wird

und

–    mit dem der Zuschlagsempfänger verpflichtet wird, nach Durchführung von Kollektivverhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern zu präzisieren, worin sich die Vergütungserhöhung niederschlägt, und den Abschluss einer Kollektivvereinbarung anzustreben, deren Anwendungsbereich das für den Auftrag eingesetzte Personal umfasst,

1.    geeignet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot, wie von Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU1 gefordert, zu ermitteln?

2.    Steht ein solches Kriterium dem freien Dienstleistungsverkehr entgegen, oder beschränkt es den freien Wettbewerb und läuft Art. 56 AEUV und den Richtlinien 2014/24/EU und 96/711 zuwider?

3.    Verletzt es das in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Kollektivverhandlungen?

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1     Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, S. 65).

1     Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18, S. 1).