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Klage, eingereicht am 21. Mai 2008 - Cattin und Cattin/Kommission

(Rechtssache T-194/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Cattin & Cie (Bimbo, Zentralafrikanische Republik) und Yves Cattin (Cadiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18 946 139 Euro als Ersatz ihres materiellen Schadens zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100 000 Euro als Ersatz ihres immateriellen Schadens zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 150 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

diese Beträge um die Verzugszinsen zu erhöhen, die ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung in Höhe eines jährlichen Zinssatzes anfallen, der dem von der Europäischen Zentralbank für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten entspricht, jedoch nicht über einen Zinssatz von 6% hinaus;

der Beklagten die Kosten sowohl bezüglich der Klägerin als auch des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagende Gesellschaft, die in der Zentralafrikanischen Republik auf den Anbau, die Verarbeitung und den Export von Kaffee spezialisiert sei, sei von der Begleichung der Forderungen aus Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ausgeschlossen worden, die ihr gegen die staatliche Stelle "Soutien Café" zugestanden hätten, die geschaffen worden sei, um den Kaffeepreis angesichts der erheblichen Preisstürze Ende der achtziger Jahre zu stabilisieren. Sie sei von dieser Zahlung mit der Begründung ausgeschlossen worden, sie habe einem von den nationalen Behörden in Auftrag gegebenen Prüfbericht zufolge wahrscheinlich gewisse Beträge zugunsten ihrer Gesellschafter veruntreut. Sie habe infolge dieses Ausschlusses ihre gesamte Tätigkeit ruhen lassen und 800 auf ihren Plantagen arbeitende fest Angestellte entlassen müssen.

Zur Begründung ihrer Klage berufen sich die Kläger zunächst auf die Verletzung i) ihrer Verteidigungsrechte, da die klagende Gesellschaft im Rahmen der Erstellung des Prüfberichts, demzufolge Mittel veruntreut worden seien, nicht gehört worden sei und ii) auf die Unschuldsvermutung, da keine Beweise für diese Schlussfolgerung vorgelegt worden seien.

Ferner berufen sich die Kläger auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes, der Rechtssicherheit und der Begründungspflicht, da die klagende Gesellschaft von der Zahlung ausgeschlossen worden sei, ohne dass die Kommission eine Entscheidung an sie gerichtet hätte und ohne dass sie förmlich von den Empfehlungen des Prüfberichts, auf die sich der Ausschluss stütze, unterrichtet worden wäre.

Schließlich habe die Kommission die Grundsätze der Sorgfaltspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da von den nationalen Behörden an die Kommission gerichtete Anfragen zum Fall der Klägerin unbeantwortet geblieben seien und der Prüfbericht, der auf falschen Zahlen beruhe, ein Gegengutachten erfordere, was die Kommission anerkannt habe, ohne jedoch entsprechende Schritte zu unternehmen.

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