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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 - JOOP!/HABM (Darstellung eines Ausrufezeichens in einem Rechteck)

(Rechtssache T-191/08)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Bildmarke, die ein Ausrufezeichen in einem Rechteck darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: JOOP! GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schmidt-Hollburg, W. Möllering, A. Löhde, H. Leo, A. Witte, T. Frank, A. Theil, H.-P. Rühland, B. Willers und T. Rein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2008 (Sache R 1822/2007-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die JOOP! GmbH trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 183 vom 19.7.2008.