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Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-164/08)1

(Sprachenregelung − Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Ärzten − Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen − Informationen über die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens − Veröffentlichung in allen Amtssprachen − Sprache der Prüfungen − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Díez Moreno, sodann N. Díaz Abad und J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 21. Februar 2008 (ABl. 2008, C 48 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/125/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Ärztinnen und Ärzten (AD 7 und AD 9)

Tenor

Die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 21. Februar 2008 veröffentlichte Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/125/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Ärztinnen und Ärzten (AD 7 und AD 9) wird für nichtig erklärt.

Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 158 vom 21.6.2008.