Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Italien/Kommission
(Rechtssache T-164/08)1
(Sprachenregelung − Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Ärzten − Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen − Informationen über die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens − Veröffentlichung in allen Amtssprachen − Sprache der Prüfungen − Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Díez Moreno, sodann N. Díaz Abad und J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 21. Februar 2008 (ABl. 2008, C 48 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/125/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Ärztinnen und Ärzten (AD 7 und AD 9)
Tenor
Die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 21. Februar 2008 veröffentlichte Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/125/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Ärztinnen und Ärzten (AD 7 und AD 9) wird für nichtig erklärt.
Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 158 vom 21.6.2008.