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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Mai 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Februar 2008 in der Rechtssache F-31/07, Putterie-De-Beukelaer/Kommission

(Rechtssache T-160/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und K. Herrmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Françoise Putterie-De-Beukelaer (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Rechtssache zur Entscheidung an das GÖD zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 21. Februar 2008 in der Rechtssache Putterie-De-Beukelaer/Kommission, F-31/07, mit dem das GÖD die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Frau Putterie-De-Beukelaer für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 insoweit aufgehoben hat, als darin ihr Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* nicht anerkannt wird.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels beruft sich die Kommission auf den einzigen Rechtsmittelgrund, dass das GÖD gegen die Grundsätze über den Umfang der von Amts wegen von dem Gemeinschaftsrichter vorgenommenen gerichtlichen Nachprüfung und gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden, verstoßen habe.

Das GÖD habe nicht von Amts wegen einen rechtlichen Gesichtspunkt berücksichtigen dürfen, der die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts betreffe und bei dem es um die Verkennung der jeweiligen Anwendungsbereiche des Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und des Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII dieses Statuts gehe, da die materielle Rechtmäßigkeit betreffende Gesichtspunkte keine unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen seien.

Hilfsweise, für den Fall, dass die Erwägungsgründe 75 und 76 des angefochtenen Urteils als von dem Klagegrund der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts abtrennbar betrachtet und als ein eigener Klagegrund der Unzuständigkeit des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts qualifiziert werden könnten, macht die Kommission geltend, dass das GÖD die Verteidigungsrechte der Kommission verletzt habe, weil diese nicht nach Art. 77 der Verfahrensordnung des GÖD hierzu gehört worden sei.

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