Language of document : ECLI:EU:T:2010:294

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

8. Juli 2010(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung im ersten Rechtszug – Beurteilungszeitraum 2005 – Anwendbare Regelung – Rubrik ‚Potenzial‘ – Beurteilungsverfahren – Bescheinigungsverfahren“

In der Rechtssache T‑160/08 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Februar 2008, Putterie‑De‑Beukelaer/Kommission (F‑31/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Berardis-Kayser und K. Hermann als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Françoise Putterie‑De‑Beukelaer, Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood sowie der Richterin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

folgendes

Urteil

1        Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Februar 2008, Putterie‑De‑Beukelaer/Kommission (F‑31/07, Slg. ÖD 2008 I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Frau Françoise Putterie‑De‑Beukelaer für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (im Folgenden: BBE 2005) aufgehoben hat, soweit darin nicht anerkannt wird, dass die Beurteilte über das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* verfügt (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt. Jedes Organ erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte in der Funktionsgruppe AST auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

Die Beurteilung wird dem Beamten bekannt gegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.“

3        Art. 1 Abs. 1 und 2 der am 23. Dezember 2004 von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (im Folgenden: ADB 43) sieht vor:

„1. Zu Anfang jedes Jahres wird gemäß Artikel 43 des Statuts … ein Beurteilungsverfahren durchgeführt. Die Beurteilung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres.

Hierzu wird für diesen Bezugszeitraum eine jährliche Beurteilung, die so genannte Beurteilung der beruflichen Entwicklung, für alle Beamten im Sinne des Artikels 1 des Statuts … erstellt …, soweit die Betreffenden in dem Bezugszeitraum zumindest einen Monat ununterbrochen im aktiven Dienst standen oder aus dienstlichen Gründen abgeordnet waren. …

2. Bei der Beurteilung geht es insbesondere darum, Leistung, Befähigung und dienstliche Führung des Stelleninhabers zu beurteilen. Auf der Grundlage der zu jedem dieser Bereiche abgegebenen Bewertungen wird eine Note erteilt, wie in dem Beurteilungsvordruck (siehe Anhang II) angegeben.“

4        Art. 2 der ADB 43 bestimmt:

„1. Der Stelleninhaber ist der zu beurteilende Beamte … im Sinne von Artikel 1.

2. Der Beurteilende hat die Beurteilung durchzuführen. Nach dem gemäß Artikel 8 Absatz 5 geführten Gespräch fasst er einen Entwurf der Beurteilung ab. Er unterzeichnet die Beurteilungen, für die er zuständig ist.

3. Der gegenzeichnende Beamte hat dafür zu sorgen, dass die nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 3 definierten Bewertungsmaßstäbe bei jeder Beurteilung, für die er zuständig ist, auf einheitliche Weise angewandt werden. Bevor er die Beurteilungen, für die er zuständig ist, gegenzeichnet, nimmt er einen Vergleich der Leistungen der betreffenden Stelleninhaber vor und harmonisiert gegebenenfalls die von den Beurteilenden vorgeschlagenen Leistungsnoten. Kommt keine Einigung mit dem Beurteilenden zu Stande, so liegt die Verantwortung für die Beurteilung beim gegenzeichnenden Beamten.

4. Der Berufungsbeurteilende entscheidet über eine etwaige Abänderung der Beurteilung im Anschluss an eine Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses …“

5        Art. 8 der ADB 43 bestimmt:

„1. Das jährliche Beurteilungsverfahren läuft spätestens am 15. Januar an.

4. Binnen [acht] Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Beurteilenden erstellt der Stelleninhaber eine Selbstbeurteilung, die in die Beurteilung der beruflichen Entwicklung aufgenommen wird.

5. Spätestens zehn Arbeitstage nach Übermittlung der Selbstbeurteilung durch den Stelleninhaber führen der Beurteilende und der Stelleninhaber ein förmliches Gespräch. …

6. Unmittelbar nach dem förmlichen Gespräch fasst der Beurteilende einen Entwurf der Beurteilung der beruflichen Entwicklung ab. Der Entwurf umfasst insbesondere die Bewertungen hinsichtlich der Leistung, der Befähigung und der dienstlichen Führung sowie einen Vorschlag für die Leistungsnote, die mit der beim förmlichen Gespräch angegebenen Notenspanne übereinstimmt.

7. Sind für eine bestimmte Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung, für die der gegenzeichnende Beamte zuständig ist, im Entwurf abgefasst worden, so überprüft letzterer mit den einzelnen Beurteilenden, ob die gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt wurden; er nimmt einen Vergleich der Leistungen der einzelnen Stelleninhaber vor und harmonisiert gegebenenfalls die vorgeschlagenen Leistungsnoten, wobei er sich auf die Angaben stützt, die die Beurteilenden beim förmlichen Gespräch gegeben haben.

Vor der endgültigen Erstellung der Beurteilungen stimmt sich der Generaldirektor mit den gegenzeichnenden Beamten ab. Hierbei soll sichergestellt werden, dass in der Generaldirektion die Leistungen der betreffenden Stelleninhaber in den einzelnen Besoldungsgruppen einheitlich beurteilt wurden.

8. Nachdem die Abstimmung im Sinne des Absatzes 7 stattgefunden hat, erstellen der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der beruflichen Entwicklung und übermitteln sie dem Stelleninhaber.

9. Der Stelleninhaber verfügt über eine Frist von fünf Arbeitstagen, um sich mit der Beurteilung einverstanden zu erklären oder sie abzulehnen; erklärt er sich einverstanden, so kann er in dem entsprechenden Feld Bemerkungen anbringen; lehnt er die Beurteilung ab, so hat er seinen Antrag auf Überprüfung in dem entsprechenden Feld zu begründen.

10. Lehnt der Stelleninhaber die Beurteilung ab, so führt der gegenzeichnende Beamte mit dem Stelleninhaber innerhalb von zehn Arbeitstagen ein Gespräch. Wenn der Stelleninhaber, der Beurteilende oder der gegenzeichnende Beamte dies wünscht, nimmt der Beurteilende ebenfalls an diesem Gespräch teil.

Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Gespräch bestätigt der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung oder ändert sie ab. Danach übermittelt er die Beurteilung dem Stelleninhaber.

Dieser verfügt über eine Frist von zehn Arbeitstagen, um sich mit der Beurteilung einverstanden zu erklären oder sie abzulehnen; erklärt er sich einverstanden, so kann er in dem entsprechenden Feld Bemerkungen anbringen; lehnt er die Beurteilung ab, so hat er dies in dem entsprechenden Feld zu begründen. Erklärt sich der Stelleninhaber einverstanden, so ist die Beurteilung der beruflichen Entwicklung abgeschlossen. Reagiert der Stelleninhaber innerhalb der vorgesehenen Frist nicht, so gilt dies als Einverständniserklärung.

11. Lehnt der Stelleninhaber die Beurteilung unter Angabe von Gründen ab, so gilt dies als Befassung des Paritätischen Evaluierungsausschusses im Sinne von Artikel 9.

12. Der gegenzeichnende Beamte hält den Beurteilenden über den Ablauf der verschiedenen Verfahrensschritte und über die getroffenen Entscheidungen auf dem Laufenden.

15. Der Stelleninhaber wird auf elektronischem oder sonstigem Weg darüber unterrichtet, dass die Entscheidung, mit der die Beurteilung endgültig wird, in Anwendung dieses Artikels oder von Artikel 9 Absatz 7 ergangen ist und in der Informatik-Anwendung eingesehen werden kann. Diese Unterrichtung gilt als Mitteilung der Verfügung im Sinne von Artikel 25 des Statuts.“

6        Art. 9 der ADB 43 sieht vor:

„1. In jeder Generaldirektion wird ein Paritätischer Evaluierungsausschuss eingesetzt. …

4. Der Ausschuss hat nicht die Aufgabe, wie der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Arbeit des Stelleninhabers zu beurteilen. Er überprüft vielmehr, ob bei der Beurteilung gerecht, objektiv, d. h. möglichst weitgehend aufgrund sachlicher Kriterien, und im Einklang mit vorliegenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen und dem Leitfaden für die Beurteilung vorgegangen wurde. Er überprüft insbesondere, ob das Verfahren des Artikels 8 eingehalten wurde. Hierzu nimmt er alle Konsultierungen vor, die er für erforderlich hält; dabei liegen ihm die erforderlichen Arbeitsunterlagen vor.

5. Wird der Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 11 befasst, so gibt er seine Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Befassung ab.

7. Die Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses wird dem Stelleninhaber, dem Beurteilenden, dem gegenzeichnenden Beamten und dem Berufungsbeurteilenden mitgeteilt. Ist die Stellungnahme des Ausschusses aufgrund einer Abstimmung zustande gekommen, so werden darin die Mehrheits- und die Minderheitsmeinungen aufgeführt, die zum Ausdruck gekommen sind. War der Ausschuss nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben, so werden der Stelleninhaber, der Beurteilende, der gegenzeichnende Beamte und der Berufungsbeurteilende hierüber unterrichtet.

Innerhalb von fünf Arbeitstagen bestätigt der Berufungsbeurteilende die Beurteilung oder ändert sie ab. Weicht der Berufungsbeurteilende von den Empfehlungen in der Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen.

Wurde der Ausschuss von einem Stelleninhaber befasst, der sich in derselben Besoldungsgruppe wie sein Beurteilender befindet, und hat er keine einstimmige Stellungnahme abgegeben oder war er nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben, so hat der Berufungsbeurteilende den Einspruch mit besonderer Aufmerksamkeit zu behandeln und innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Gespräch mit dem Stelleninhaber zu führen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach diesem Gespräch bestätigt der Berufungsbeurteilende die Beurteilung oder ändert sie ab; hierbei verfährt er gemäß dem vorhergehenden Unterabsatz.

Damit ist die Beurteilung abgeschlossen und wird dem Stelleninhaber, dem Beurteilenden und dem gegenzeichnenden Beamten sowie dem Paritätischen Evaluierungsausschuss übermittelt.“

7        In dem Vordruck für die Beurteilung der beruflichen Entwicklung im Anhang zu den ADB 43 heißt es im Unterabschnitt 6.5 („Potenzial“) unter der Überschrift „Stellungnahme zur Berücksichtigung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts“:

„Der Stelleninhaber hat bereits Aufgaben wahrgenommen, die der Laufbahngruppe B* zuzuordnen sind (bzw. ab dem 1. Mai 2006 Aufgaben, die den Besoldungsgruppen oberhalb von AST 7 zuzuordnen sind, soweit es sich um Beamte handelt, die vor dem 1. Mai 2004 der Laufbahngruppe D oder C angehörten):

–        Um welche Art von Aufgaben handelt es sich?

[vom Beurteilenden auszufüllen]

–        Wie groß ist der Anteil seiner Tätigkeit, den der Stelleninhaber auf die Ausübung dieser Aufgaben verwendet hat?

[vom Beurteilenden auszufüllen]

–        Qualität der Leistungen des Stelleninhabers bei der Erfüllung dieser Aufgaben:

[vom Beurteilenden auszufüllen]“

8        In den Verwaltungsmitteilungen Nr. 1-2006 vom 12. Januar 2006 zum Beurteilungsverfahren 2006, das dem Beurteilungszeitraum zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2005 entspricht, heißt es zu dem Unterabschnitt über die Beurteilung des Potenzials:

„Dieser Unterabschnitt ist im Rahmen der Bescheinigungs- und Leistungsnachweisverfahren auszufüllen. Er wird vom Beurteilenden nur ausgefüllt, wenn der Stelleninhaber dies in seiner Selbstbeurteilung ausdrücklich wünscht (anzukreuzendes Feld).

Der Unterabschnitt Potenzial wurde geändert. Dem Beurteilenden steht jetzt eine Liste typischer Aufgaben der Laufbahngruppe A* oder B* zur Verfügung. Der Beurteilende kreuzt die Aufgabe oder Aufgaben der höheren Laufbahngruppe an und beurteilt den Anteil der Tätigkeiten, den der Stelleninhaber auf die Ausübung dieser Aufgaben verwendet hat, sowie die Qualität seiner Leistungen bei der Erfüllung dieser Aufgaben.“

9        Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts sieht vor:

„(1) Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten, werden ab dem 1. Mai 2006 in Laufbahnschienen mit folgenden Beförderungsmöglichkeiten eingewiesen:

a)      alte Laufbahngruppe C: bis Besoldungsgruppe AST 7;

b)      alte Laufbahngruppe D: bis Besoldungsgruppe AST 5.

(3)      Ein Beamter, auf den Absatz 1 Anwendung findet, kann nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens oder auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach dem Dienstalter, der Erfahrung, den Verdiensten und dem Ausbildungsstand des Beamten sowie nach den in der Funktionsgruppe der AST zur Verfügung stehenden Stellen. Ein gemischter Ausschuss prüft die Bewerbungen der Beamten, die eine Bescheinigung anstreben. Die Organe erlassen bis zum 1. Mai 2004 Vorschriften zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens. Erforderlichenfalls erlassen die Organe spezielle Bestimmungen, um der mit einer solchen Neueinstufung verbundenen Änderung der anwendbaren Beförderungsquoten Rechnung zu tragen.“

10      In Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 70-2004 vom 22. Juni 2004 veröffentlicht wurde, heißt es:

„1. Zweck des Bescheinigungsverfahrens ist es, aus den Beamten, die vor dem 1.5.2004 in die Laufbahngruppe C oder D eingewiesen waren, diejenigen auszuwählen, die als keinen Einschränkungen unterliegende Mitglieder der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ eingestuft werden können.

…“

11      Art. 4 des Beschlusses vom 7. April 2004 bestimmt:

„Vor dem 30. September jedes Jahres bestimmt die Anstellungsbehörde die Anzahl der Planstellen der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘, die im folgenden Jahr mit Beamten, denen eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 8 erteilt wurde, besetzt werden können.

Nach dieser Entscheidung veröffentlicht die Anstellungsbehörde einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen.“

12      Art. 5 des Beschlusses vom 7. April 2004 sieht vor:

„1. Die in Artikel 1 genannten Beamten, die sich beworben haben, werden zu dem Bescheinigungsverfahren zugelassen, sofern sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

–        Schul- oder Berufsbildungsabschluss, der mindestens den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts genannten Voraussetzungen für die Einweisung in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ entspricht;

–        Dienstalter von mindestens fünf Jahren in der Laufbahnschiene C oder D. …

2. Bei jedem Bescheinigungsverfahren erstellt und veröffentlicht die Anstellungsbehörde die Liste der Beamten, die sich beworben haben und zum Bescheinigungsverfahren zugelassen wurden.

3. Beamte, die sich beworben haben und ihrer Meinung nach die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch nicht auf der in Absatz 2 genannten Liste stehen, können binnen zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste bei dem Ausschuss gemäß Artikel 9 Einspruch einlegen.

…“

13      Art. 6 des Beschlusses vom 7. April 2004 bestimmt:

„1. Anhand der Kriterien Schul- und/oder Berufsbildungsabschluss, Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D, Erfahrung und Verdienste laut den vorliegenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung erstellt die Anstellungsbehörde bei jedem Bescheinigungsverfahren eine Rangliste der zugelassenen Beamten.

2. Über den Wert dieser Kriterien und ihre Gewichtung entscheidet die Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2004 nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 9. Auf Empfehlung des Ausschusses gemäß Artikel 9 kann die Anstellungsbehörde Wert und Gewichtung jährlich durch Beschluss ändern.

3. Jedem Bewerber wird mitgeteilt, welchen Rang er in der von der Anstellungsbehörde erstellten Liste einnimmt und welche Punktezahl er aufgrund der Kriterien, Werte und Gewichtungen gemäß Absatz 2 erreicht hat.

4. Binnen zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung können die zugelassenen Beamten bei dem Ausschuss gemäß Artikel 9 Einspruch einlegen, wenn sie mit ihrer Punktezahl nicht einverstanden sind.

Sie müssen ihren Einspruch begründen und dem Ausschuss gemäß Artikel 9 alle notwendigen amtlichen Schriftstücke vorlegen.

Der Ausschuss gemäß Artikel 9 nimmt binnen zehn Arbeitstagen Stellung und unterrichtet die Anstellungsbehörde, die über weitere Maßnahmen entscheidet.“

14      Art. 7 des Beschlusses vom 7. April 2004 lautet:

„1. Die auf der Rangliste gemäß Artikel 6 erstplatzierten Beamten bis zu dem Rang, der dem Doppelten der gemäß Artikel 4 festgelegten Anzahl Stellen entspricht, können sich bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres auf freie, zu besetzende Planstellen der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ bewerben.

2. Die Anstellungsbehörde veröffentlicht die Liste der Beamten gemäß Absatz 1.

3. Bei der Ausschreibung freier Planstellen wird darauf hingewiesen, welche dieser Planstellen mit Beamten gemäß Absatz 1 besetzt werden können.“

15      Art. 8 des Beschlusses vom 7. April 2004 lautet:

„1. Die Beamten gemäß Artikel 7 Absatz 1, die in freien Planstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 ernannt wurden, gelten als Beamte mit Bescheinigung. Sie werden als keinen Einschränkungen unterliegende Mitglieder der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ eingestuft.

2. Die Anstellungsbehörde veröffentlicht vor dem 31. März jedes Jahres die Liste der Beamten, denen im Verlauf des letzten Bescheinigungsverfahrens eine Bescheinigung erteilt wurde.“

16      Art. 9 des Beschlusses vom 7. April 2004 setzt einen Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren ein und legt dessen Zusammensetzung und Funktionsweise fest. Gemäß Abs. 7 dieses Artikels nimmt der Ausschuss zu Beginn jedes Jahres zu den Ergebnissen des letzten Bescheinigungsverfahrens Stellung. Diese Stellungnahme kann Empfehlungen − auch hinsichtlich der Werte und Gewichtungen − enthalten.

17      Der Beschluss vom 7. April 2004 wurde aufgehoben und durch den Beschluss der Kommission vom 29. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zum Bescheinigungsverfahren ersetzt.

18      In Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses vom 29. November 2006 heißt es:

„Die in Artikel 1 genannten Beamten, die sich beworben haben, werden nach Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 7 zum Bescheinigungsverfahren zugelassen, sofern sie jedes der vier folgenden Kriterien erfüllen:

–        Schul- oder Berufsbildungsabschluss, der mindestens den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a des Statuts genannten Voraussetzungen für die Einweisung in eine Planstelle für Beamte der Funktionsgruppe ‚Assistenz‘ entspricht;

–        Dienstalter von mindestens fünf Jahren in der Laufbahnschiene C oder D …;

–        Bestätigung der Fähigkeit, Aufgaben des Niveaus ‚Verwaltungsassistent‘ auszuüben;

–        kein Vorliegen von unzulänglichen dienstlichen Leistungen.“

19      Der Beschluss der Anstellungsbehörde über die Anwendung der Kriterien für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren 2006, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 59-2006 vom 21. Dezember 2006 veröffentlicht wurde, bestimmt in Nr. 3 unter der Überschrift „Das Potenzial“:

„Das Potenzial, Aufgaben der Ebene ‚Verwaltungsassistent‘ wahrzunehmen, muss in der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 2005 positiv beurteilt worden sein.“

 Sachverhalt

20      Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 16 bis 24 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben:

„16      [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] ist seit 1985 als Beamtin im Generalsekretariat der Kommission tätig. Sie war bis November 1996 Bürohauptsekretärin, änderte jedoch dann ihre berufliche Ausrichtung und wurde Ausbilderin für Informatik. Sie wurde 2000 offiziell als Verantwortliche für Fortbildungen in Informatik anerkannt.

17      [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] war bis zum 1. Mai 2004 in der Besoldungsgruppe C 2. Ab diesem Zeitpunkt war sie gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in der Besoldungsgruppe C*5 und ab 1. Mai 2006 gemäß Art. 8 Abs. 1 des Statuts in der Besoldungsgruppe AST 5.

18      In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005, für die eine BBE erstellt wurde …, nahm [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] die gleichen Aufgaben wahr wie zuvor. Wie schon bei der vorangegangenen BBE bat die Klägerin bei der BBE 2005 den Beurteilenden, den Unterabschnitt 6.5 ‚Potenzial‘ auszufüllen, wie dies die Verwaltungsmitteilungen Nr. 1-2006 vom 12. Januar 2006 vorsahen, um am Bescheinigungsverfahren 2006 teilnehmen zu können.

19      In dem genannten Unterabschnitt 6.5 der BBE 2005, dessen Überschrift darauf hinweist, dass er im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens zu berücksichtigen ist, vertrat der Beurteilende die Auffassung, dass die Aufgaben, die [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] im Bezugszeitraum wahrgenommen hatte, nicht einmal teilweise den Aufgaben eines Beamten der Laufbahngruppe B* entsprächen. Wie in der vorangegangenen BBE war der Beurteilende daher der Ansicht, dass die Klägerin nicht das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der genannten Laufbahngruppe bewiesen habe. Nachdem der gegenzeichnende Beamte diese Auffassung bestätigt hatte, legte [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] am 6. Juni 2006 gemäß Art. 8 Abs. 11 der ADB 43 einen mit Gründen versehenen Einspruch ein und befasste somit den [Paritätischen Evaluierungsausschuss].

20      In seiner Stellungnahme stellte der [Paritätische Evaluierungsausschuss] weder fest, dass Unstimmigkeiten zwischen den Bemerkungen und den Noten [von Frau Putterie‑De‑Beukelaer] bestanden, noch dass bei der Entscheidung, das Potenzial [von Frau Putterie‑De‑Beukelaer] zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* nicht anzuerkennen, offensichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt wurde.

21      Mit Entscheidung vom 26. Juni 2006 bestätigte der Berufungsbeurteilende die BBE 2005.

22      Am 26. September 2006 legte [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] eine ‚Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts‘ ein gegen ‚die Entscheidung [ihrer] Vorgesetzten bezüglich der BBE 2005, [sie] aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung [ihrer] Arbeit … und eines Fehlers in der … Stellenbezeichnung nicht für das Bescheinigungsverfahren zuzulassen‘ …

23      Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2006 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde [von Frau Putterie‑De‑Beukelaer] zurück und führte aus, dass der gegenzeichnende Beamte, der ‚[u]nter Berücksichtigung der Angaben des Beurteilenden … zu entscheiden [hat], ob der Beurteilte das Potenzial zur Wahrnehmung von Aufgaben bewiesen hat, die der höheren Laufbahngruppe zuzuordnen sind‘, ‚keinen offenkundigen Beurteilungsfehler‘ begangen habe. Das Bescheinigungsverfahren 2006 begann am selben Tage mit der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 60‑2006.

24      Ausweislich des Auszugs aus der [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] betreffenden elektronischen Akte Sysper 2, den [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, wurde ihre am 25. Januar 2007 eingereichte Bewerbung am 1. Februar 2007 abgelehnt, weil ihr Potenzial nicht anerkannt worden war. Der Einspruch, den [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] am 24. April 2007 gegen diese Entscheidung einlegte, wurde am 25. Mai 2007 nach Prüfung durch den Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren von der Anstellungsbehörde zurückgewiesen. In seiner Stellungnahme, die die Anstellungsbehörde sich zu eigen machte, vertrat der genannte Ausschuss die Auffassung, die Bescheinigung sei [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] zu versagen, da ihr Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* vom gegenzeichnenden Beamten ihrer BBE 2005 verneint worden sei.“

21      Mit Klageschrift, die am 2. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob Frau Putterie‑De‑Beukelaer Klage, die unter dem Aktenzeichen F-31/07 in das Register eingetragen worden ist.

22      Frau Putterie‑De‑Beukelaer beantragte vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, die BBE 2005 aufzuheben, soweit die Verwaltung darin nicht anerkennt, dass sie über das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* verfügt, und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Kommission beantragte im ersten Rechtszug, die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen und über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

 Zum angefochtenen Urteil

24      Nachdem das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils auf die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 15. Juli 1994, Browet u. a./Kommission (T‑576/93 bis T‑582/93, Slg. 1994, II‑677), hingewiesen hatte, dass eine Rüge, die sich auf den Geltungsbereich von Rechtsvorschriften beziehe, zwingendes Recht betreffe und damit von Amts wegen zu prüfen sei, hat es in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils ohne Angabe der Gesichtspunkte, auf die Frau Putterie‑De‑Beukelaer ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestützt hatte, in der Sache befunden, dass der Gesichtspunkt, der sich auf die Nichtbeachtung der Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts durch die angefochtene Entscheidung beziehe, zwingendes Recht betreffe und von Amts wegen zu prüfen sei.

25      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hatte die Parteien aufgefordert, zu einer von Amts wegen erfolgenden Prüfung des – zwingendes Recht betreffenden – Gesichtspunkts der Nichtbeachtung der Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen, und hat dazu ausgeführt:

„54      In ihrer Antwort hat [Frau Putterie‑De‑Beukelaer] mitgeteilt, dass sie diesen von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkt für begründet halte.

55      Dagegen hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu dem vom Gericht mitgeteilten Gesichtspunkt bestritten, dass das Gericht von Amts wegen die materielle Rechtmäßigkeit betreffende Gesichtspunkte berücksichtigen könne. Derartige Gesichtspunkte dürfe das Gemeinschaftsgericht nur prüfen, wenn sich die Parteien auf sie berufen hätten oder wenn sie sich zumindest unmittelbar aus dem Vorbringen der Parteien selbst ergäben. Die Möglichkeit, dass das Gericht die Fragen bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsaktes von Amts wegen prüfe, nähme sowohl Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, dem zufolge neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könnten, als auch dem Grundsatz, wonach zwischen der Klage und der Beschwerde Übereinstimmung bestehen müsse, die praktische Wirksamkeit. Würde von Amts wegen unter Änderung des Rahmens der kontradiktorischen Erörterung ein die materielle Rechtmäßigkeit betreffender Gesichtspunkt aufgegriffen, so bestünde zudem die Gefahr einer Verletzung der Verteidigungsrechte.

56      Zuvor sind diese grundsätzlichen Einwände zu beantworten.

57      Erstens hat das Gericht bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsgericht entgegen den Ausführungen der Kommission die Befugnis und gegebenenfalls die Pflicht hat, bestimmte die materielle Rechtmäßigkeit betreffende Gesichtspunkte von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies gilt, wie in Randnr. 50 dargelegt, für die Nichtbeachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften. Auch die absolute Rechtskraft ist ein die öffentliche Ordnung betreffender Gesichtspunkt der materiellen Rechtmäßigkeit, den das Gericht von Amts wegen aufzugreifen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg. 2006, I‑4845, Randnr. 45). Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte schließlich ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden hat, in bestimmten Fällen verpflichtet, Gesichtspunkte von Amts wegen aufzugreifen, die die materielle Rechtmäßigkeit betreffen, insbesondere solche, bei denen es um die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Verträgen geht, die von den Gewerbetreibenden mit den Verbrauchern geschlossen werden (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 2002, Cofidis, C‑473/00, Slg. 2002, I‑10875, Randnrn. 36 und 38, sowie vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Randnr. 39).

58      Was das Vorbringen der Kommission angeht, wonach das Gericht einen die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Gesichtspunkt von Amts wegen nur prüfen dürfe, wenn dieser von den Parteien geltend gemacht worden sei oder sich unmittelbar aus ihrem Vorbringen ergebe, so widerspricht dieses Vorbringen dem Zweck der Prüfung von Amts wegen und würde bedeuten, dass dem Gericht jede Möglichkeit genommen würde, einen die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Gesichtspunkt von Amts wegen zu berücksichtigen, obwohl es dies nach der Rechtsprechung kann.

59      Zweitens gelten entgegen dem Vorbringen der Kommission das für die Kläger auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes bestehende Verbot, in der Klage Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, die ohne Bezug zum Vorbringen in der vorangegangenen Beschwerde sind, sowie das Verbot des Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensordnung, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach einem ersten Schriftsatzwechsel vorzubringen, für die Parteien, nicht aber für das Gericht.

60      Drittens ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, es bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung des kontradiktorischen Charakters der streitigen Erörterungen und des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, wenn ein die materielle Rechtmäßigkeit betreffender Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft werde. Art. 77 der Verfahrensordnung sieht nämlich vor, dass das Gericht von Amts wegen prüfen kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, vorausgesetzt, die Parteien wurden zuvor angehört. Es besteht aber kein Grund zur Annahme, dass die letztgenannte Voraussetzung die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte in hinreichendem Maße gewährleistet, wenn von Amts wegen geprüft wird, ob eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung fehlt, dies aber nicht gilt, wenn ein das zwingende Recht betreffender Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft wird, und zwar unabhängig davon, ob er die materielle oder die formelle Rechtmäßigkeit betrifft. Es ist somit davon auszugehen, dass das Gericht den Erfordernissen der von der Kommission geltend gemachten Grundsätze dadurch Genüge getan hat, dass es den Parteien den das zwingende Recht betreffenden Gesichtspunkt, den es zu berücksichtigen gedachte, mitgeteilt, die schriftlichen Erklärungen der Parteien zur Absicht des Gerichts eingeholt und den Parteien Gelegenheit gegeben hat, die Frage in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.

61      Nach alledem sind die Argumente, die die Kommission dagegen anführt, dass ein die materielle Rechtmäßigkeit betreffender Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft wird, zurückzuweisen.“

26      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils von Amts wegen geprüft, ob die angefochtene Entscheidung die Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht beachtet hat, und in Randr. 74 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung nach den Zuständigkeits-, Verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften des Beurteilungsverfahrens, nicht aber nach den allein anwendbaren Vorschriften des Bescheinigungsverfahrens erlassen worden sei. Da Frau Putterie‑De‑Beukelaer für das Bescheinigungsverfahren nicht habe zugelassen werden können, weil sie nicht dargetan habe, dass sie das für die Erteilung der Bescheinigung erforderliche „Potenzial“ besitze, die anwendbaren Bestimmungen die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren jedoch nicht dieser Bedingung unterwürfen, sondern nur dem Dienstalter, der Erfahrung, den Verdiensten und dem Schul- oder Berufsbildungsabschluss, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst befunden, die Verwaltung habe den Geltungsbereich dieser Bestimmungen nicht beachtet, und die angefochtene Entscheidung daher aufgehoben.

 Zum Rechtsmittel

 Verfahren und Anträge der Parteien

27      Mit am 5. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

28      In der Sitzung vom 23. September 2009 haben die Parteien mündlich verhandelt.

29      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen,

–        die Kostenentscheidung vorzubehalten.

30      Frau Putterie‑De‑Beukelaer beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

 Vorbringen der Parteien

31      Zur Begründung ihres Rechtsmittels beruft sich die Kommission auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der speziell die Randnrn. 50 bis 62 des angefochtenen Urteils betrifft. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen; der erste Teil bezieht sich darauf, dass der Umfang der in Klageverfahren von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Nachprüfung nicht beachtet worden sei, indem ein Gesichtspunkt, der die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts betreffe, von Amts wegen geprüft worden sei, und der zweite Teil beruht auf einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes und des Verbots, ultra petita zu entscheiden.

 Zum ersten Teil: Nichtbeachtung des Umfangs der in Klageverfahren von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Nachprüfung durch Berücksichtigung eines die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts betreffenden Gesichtspunkts von Amts wegen

32      Nach Auffassung der Kommission ist die Begründung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 50 bis 62 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft, da sie die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wie des Gerichts fest verankerte Unterscheidung zwischen der formellen Rechtmäßigkeit eines Rechsakts und den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen einerseits und der Begründetheit (materielle Rechtmäßigkeit) des Rechtsakts andererseits außer Acht lasse.

33      Der auf der Nichtbeachtung der Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts beruhende Rechtsmittelgrund betreffe die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, was das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randr. 61 des angefochtenen Urteils offenbar anerkenne; die materielle Rechtmäßigkeit könne aber im Unterschied zur formellen Rechtmäßigkeit oder zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen nicht von Amts wegen geprüft werden.

34      Erstens verleihe keine Bestimmung der Satzung des Gerichtshofs oder der Verfahrensordnungen des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst – im Unterschied zu Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen – den Gemeinschaftsgerichten die Befugnis, einen die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts betreffenden Gesichtspunkt jederzeit zu prüfen.

35      Zweitens werde eine solche Befugnis sowohl vom Gerichtshof im Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719), ausgeschlossen, wonach der die materielle Rechtmäßigkeit betreffende Gesichtspunkt einen Verstoß gegen eine Rechtsnorm bezüglich der Anwendung des Vertrags betreffe und vom Gemeinschaftsgericht nur geprüft werden dürfe, wenn sich der Kläger darauf berufe, als auch vom Gericht im Urteil vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnrn. 126 und 192), wonach materiell-rechtliche Gesichtspunkte im Unterschied zu den Gesichtspunkten, die eine unzureichende Begründung beträfen, vom Gemeinschaftsgericht nicht von Amts wegen aufgegriffen werden könnten.

36      Drittens stünden die Beispiele aus der Rechtsprechung, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst für das, was seiner Auffassung nach eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Amts wegen dargestellt habe, berufen habe, eher im Widerspruch zu seiner Argumentation.

37      Zum einen sei entgegen den Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils die absolute Rechtskraft kein Gesichtspunkt der materiellen Rechtmäßigkeit, sondern führe zur Unzulässigkeit einer Klage oder eines Klagegrundes. Der Gerichtshof habe in Randnr. 45 des Urteils vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg. 2006, I‑4845), entschieden, dass die absolute Rechtskraft zur öffentlichen Ordnung gehöre und daher von Amts wegen beachtet werden könne, da sie einer erneuten − unter Missachtung der Rechtskraft erfolgenden − Prüfung der in einem rechtskräftig gewordenen Urteil behandelten Klagegründe durch das Gericht entgegenstehe.

38      Zum anderen bestehe bei den als Beispiel herangezogenen Urteilen des Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29), wonach das Gemeinschaftsrecht einem für den Richter geltenden Verbot, den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel von Amts wegen zu beachten, entgegenstehe, kein Zusammenhang zum Umfang der Prüfung, die vom Gemeinschaftsgericht in verwaltungsrechtlichen Klageverfahren im Sinne von Art. 236 EG von Amts wegen vorgenommen werde. Jedenfalls habe der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a. (C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233), die Tragweite der Urteile vom 21. November 2002, Cofidis (C‑473/00, Slg. 2002, I‑10875), und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421), beschränkt, indem er entschieden habe, dass der Effektivitätsgrundsatz die nationalen Gerichte unabhängig von der Bedeutung einer Gemeinschaftsvorschrift für die Gemeinschaftsrechtsordnung nicht dazu verpflichte, einen auf diese Vorschrift gestützten Gesichtspunkt von Amts wegen zu prüfen, wenn die Parteien tatsächlich die Möglichkeit hätten, einen auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Grund vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.

39      Auch wenn − viertens − zumindest im französischen Verwaltungsrecht ein den Geltungsbereich von Rechtsvorschriften betreffender Gesichtspunkt von Amts wegen geprüft werde, treffe dies im Gemeinschaftsrecht nicht zu. Dass das Gericht diesen Gesichtspunkt offenbar im Urteil Browet u. a./Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt (Randnr. 35), herangezogen habe, sei ein einmaliger Fall geblieben, der auch nur ein obiter dictum in der Begründung des Gerichts darstelle, da dieses sein Ergebnis auf die geltend gemachten Klagegründe gestützt habe.

40      Frau Putterie‑De‑Beukelaer macht zunächst geltend, dass das Gemeinschaftsgericht nach der einschlägigen Rechtsprechung Gesichtspunkte, die zwingendes Recht beträfen, von Amts wegen prüfen müsse, auch wenn deren Definition nicht einfach sei. Wie das Gericht im Urteil Browet u. a./Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, festgestellt habe, stelle der Gesichtspunkt des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften in jedem Fall einen solchen Gesichtspunkt dar, und – entgegen dem Vorbringen der Kommission – nicht nur dann, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorbringen der Gegenpartei stehe. Eine solche Beschränkung sei mit der Befugnis, einen Gesichtspunkt von Amts wegen zu beachten, unvereinbar.

41      Ob ein Gesichtspunkt von Amts wegen beachtet werden könne, könne ferner nicht von einer theoretischen Einteilung nach materieller oder formeller Rechtmäßigkeit abhängen, die auch der Gerichtshof nicht anerkannt habe. Diese Unterscheidung, die formalistisch und ungenau sei, habe eine zu starke Vereinfachung zur Folge. Ein Gesichtspunkt müsse, sobald er zwingendes Recht betreffe, von Amts wegen geprüft werden, gleichgültig, ob er die materielle oder die formelle Rechtmäßigkeit betreffe. Entscheidend sei daher, ob der Gesichtspunkt einer Nichtbeachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften zwingendes Recht betreffe. Dabei sei nicht hinnehmbar, dass dies auf eine solche materielle Rechtswidrigkeit nicht zutreffen sollte, während Verletzungen bestimmter Verfahrensvorschriften von Amts wegen zu prüfen seien.

42      Die Tragweite der von der Kommission angeführten Rechtsprechung dürfe schließlich nicht überschätzt werden, da sich die Unterscheidung zwischen Gesichtspunkten in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit und solchen in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit im konkreten Fall nicht auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt habe. Außerdem betreffe diese Rechtsprechung nur Gesichtspunkte in Bezug auf die Begründungspflicht oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, also den materiell-rechtlichen Klagegrund schlechthin. Der Gerichtshof sei in den ihm vorliegenden Rechtssachen anders vorgegangen und habe Gesichtspunkte ungeachtet ihrer Einstufung von Amts wegen beachtet. Nach der Rechtsprechung sei eine die Zuständigkeit der Kommission betreffende Feststellung daher von Amts wegen zu prüfen.

43      Frau Putterie‑De‑Beukelaer vertritt ferner die Auffassung, dass der Gerichtshof bei Verträgen, die missbräuchliche Klauseln enthielten, Wert darauf gelegt habe, dass das nationale Gericht den missbräuchlichen Charakter einer Klausel von Amts wegen prüfen könne, so dass es unlogisch wäre, wenn dem Gericht diese Möglichkeit in seinen „Anfechtungsverfahren“ versagt sei.

44      Jedenfalls stelle die Nichtbeachtung des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall einen offensichtlichen und erheblichen Fehler dar. Die Anwendung der Bestimmungen des Beurteilungsverfahrens im Rahmen einer Entscheidung im Bescheinigungsverfahren habe, da vor allem die Modalitäten der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung verfahrensfehlerhaft gewesen seien, zu erheblichen Zuständigkeits- und Formfehlern und somit zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte von Frau Putterie‑De‑Beukelaer geführt. Der Regelungsgehalt von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts sei im Interesse der Beamten im Allgemeinen und nicht unmittelbar betroffener Personen festgelegt worden.

 Zum zweiten Teil: Verletzung des Dispositionsgrundsatzes und des Verbots, ultra petita zu entscheiden

45      Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den Dispositionsgrundsatz verletzt und ultra petita entschieden, indem es die angefochtene Entscheidung allein auf der Grundlage eines von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts – Nichtbeachtung der Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts – aufgehoben habe. Das Gemeinschaftsgericht sei an den Rahmen des Rechtsstreits, wie er in der Klageschrift abgegrenzt sei, gebunden. Die gerichtliche Überprüfung durch das Gemeinschaftsgericht müsse, abgesehen von den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen und den zwingendes Recht betreffenden Gesichtspunkten in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, den Dispositionsgrundsatz beachten, der es verbiete, dass das Gericht die Vorgaben des Rechtsstreits einseitig erweitere. In Klageverfahren sei es Sache der Parteien, den Rahmen des Rechtsstreits festzulegen und die gegen den Rechtsakt geltend zu machenden materiell-rechtlichen Klagegründe zu wählen.

46      Im Urteil Browet u. a./Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, habe das Gericht der Tatsache Rechnung getragen, dass der Gesichtspunkt der Nichtbeachtung des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften eng mit dem Vorbringen der Parteien verbunden gewesen sei, da das Gericht in jedem Fall den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften habe prüfen müssen, um über den von den Klägern vorgebrachten Klagegrund entscheiden zu können.

47      Der Gerichtshof sei hiervon nicht abgerückt, indem er entschieden habe, dass das Gericht zwar nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden habe, deren Sache es sei, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, es aber gleichwohl nicht verpflichtet sein könne, nur die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen stützten, weil es seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste. Diese Feststellung betreffe nur Argumente, die das Gericht im Gegensatz zu Klagegründen jederzeit ergänzen könne. Dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Parteien im vorliegenden Fall Gelegenheit gegeben habe, sich zu dem in Rede stehenden Gesichtspunkt zu äußern, könne für dessen Aufnahme in den Rahmen des Rechtsstreits nicht ausreichen.

48      Frau Putterie‑De‑Beukelaer habe durch das Vorhandensein des Unterabschnitts „Potenzial“ keinen Verfahrensnachteil erlitten, sondern vielmehr die Möglichkeit erhalten, eine neue Beurteilung durch den Beurteilenden und eine Prüfung des Falles durch den Paritätischen Evaluierungsausschuss zu beantragen sowie vor Einleitung des eigentlichen Bescheinigungsverfahrens eine Beschwerde einzureichen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst, das allein hätte prüfen müssen, ob es rechtmäßig gewesen sei, Frau Putterie‑De‑Beukelaer die Befähigung abzusprechen, habe eine abstrakte Untersuchung vorgenommen, ohne die aufgeworfenen Streitpunkte zu klären.

49      Auch wenn das Gericht keine rechtswidrige Entscheidung erlassen dürfe und daher nicht durch rechtsfehlerhafte Argumente von Frau Putterie‑De‑Beukelaer gebunden sei, müsse es sich an die Klagegründe halten, die diese zur materiellen Rechtmäßigkeit geltend gemacht habe. Damit sollten gerade unerwartete Ergebnisse wie im vorliegenden Fall verhindert werden, in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die angefochtene Entscheidung zwar aufgehoben habe, die Aufhebung aber dennoch ohne Auswirkung auf die Lage der Betroffenen geblieben sei.

50      Selbst wenn man davon ausgehe, dass das der Rechtmäßigkeit verpflichtete Gericht nur im Rahmen des geltenden Rechts entscheiden könne und es den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften, auf die Frau Putterie‑De‑Beukelaer ihr Vorbringen stütze, daher von Amts wegen zu prüfen habe, hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst den betreffenden Gesichtspunkt in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht von Amts wegen prüfen dürfen. Es habe ferner nicht erläutert, warum es mit der Prüfung der geltend gemachten Gesichtspunkte sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt verkannt hätte.

51      Hilfsweise trägt die Kommission vor, sofern die Randnrn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils als von dem Gesichtspunkt der Nichtbeachtung der Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts abtrennbar seien und als eigenständiger Gesichtspunkt angesehen werden könnten, der die Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Entscheidung betreffe, sei die Aufhebung der BBE 2005, soweit diese nicht das Potenzial von Frau Putterie‑De‑Beukelaer zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* anerkannt habe, entgegen den Bestimmungen des Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter Verletzung der Verteidigungsrechte erfolgt.

52      Außerdem sei das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch, dass es diesen Gesichtspunkt habe durchdringen lassen von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen, dass der Unterabschnitt „Potenzial“ der BBE 2005 in Bezug auf diese BBE eine selbständige Entscheidung sei, die von einer anderen Stelle getroffen werden könne als von derjenigen, die im Beurteilungsverfahren tätig werde. Es handele sich nämlich nur um einen Unterabschnitt, der nicht abgetrennt werden könne von den verschiedenen Teilen, aus denen der BBE 2005 bestehe, der die anfechtbare Maßnahme sei.

53      Überdies müsse die Anstellungsbehörde entgegen den Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils über die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren entscheiden, für die u. a. der Unterabschnitt „Potenzial“ des BBE 2005 eine der Voraussetzungen darstelle. Die Bestimmungen über das Bescheinigungsverfahren 2006 sähen nicht vor, dass die zuständige Anstellungsbehörde als Kriterium für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren das Vorliegen des Potenzials feststellen müsse.

54      Frau Putterie‑De‑Beukelaer macht zunächst geltend, dass das Vorliegen eines Gesichtspunkts des zwingenden Rechts wie die Nichtbeachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften eine Ausnahme vom Dispositionsgrundsatz darstelle; es widerspräche gerade dem Zweck der Berücksichtigung von Gesichtspunkten von Amts wegen, wenn das Gericht einen Gesichtspunkt des zwingenden Rechts, der nicht unmittelbar mit dem Vorbringen der Parteien zusammenhänge, nicht von Amts wegen aufgreifen könnte.

55      Was das Vorbringen der Kommission anbelange, wonach Frau Putterie‑De‑Beukelaer durch das Vorhandensein des Unterabschnitts Potenzial kein Nachteil entstanden sein solle, sei darauf hinzuweisen, dass sie von dem im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens vorgesehenen Einspruch nicht habe in zweckdienlicher Weise Gebrauch machen können, um gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung zum Bescheinigungsverfahren vorzugehen. Jedenfalls hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie es zu Recht befunden habe, seine Rolle verkannt, wenn es – auch ohne dass diese Frage umstritten gewesen sei – den Rechtsstreit aufgrund einer im fraglichen Fall nicht anwendbaren Norm entschieden hätte. Indem das Gericht für den öffentlichen Dienst es den Parteien ermöglicht habe, diese Frage zu erörtern, habe es die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Verteidigungsrechte beachtet.

56      Da das Gericht für den öffentlichen Dienst am selben Tag im Urteil vom 21. Februar 2008, Semeraro/Kommission (F‑19/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), festgestellt habe, dass die Aufnahme der Angabe zum Potenzial in eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 rechtswidrig gewesen sei, werde mit dem angefochtenen Urteil die Kohärenz gewahrt, da in beiden Rechtssachen derselbe rechtliche Rahmen und dieselben Rechtsvorschriften gegolten hätten.

57      Was das hilfsweise Vorbringen der Kommission anbelangt, stimmt Frau Putterie‑De‑Beukelaer dieser darin zu, dass die Randnrn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils nicht als ein eigenständiger Gesichtspunkt angesehen werden könnten, der die Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Entscheidung betreffe. Jedenfalls seien aber auch insofern die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet worden.

 Würdigung durch das Gericht

58      Mit ihrer Klage hat Frau Putterie‑De‑Beukelaer die Aufhebung der BBE 2005 beantragt, soweit darin in dem im Hinblick auf das Bescheinigungsverfahren vorgesehenen Unterabschnitt „Potenzial“ nicht anerkannt worden sei, dass sie über das Potenzial zur Ausübung eines Amtes der Laufbahngruppe B* verfüge.

59      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat, ohne die Begründetheit der Klage von Frau Putterie‑De‑Beukelaer zu prüfen, einen Gesichtspunkt aufgegriffen, der die Nichtbeachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften betraf, und ist in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen zu dem Schluss gelangt, die angefochtene Entscheidung sei nach den Zuständigkeits-, Verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften des Beurteilungsverfahrens, nicht aber nach den allein anwendbaren Vorschriften des Bescheinigungsverfahrens erlassen worden.

60      Als Erstes hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung nicht von der zuständigen Stelle, d. h. der Anstellungsbehörde, die sich zu den Bewerbungen der Beamten für das Bescheinigungungsverfahren zu äußern habe, sondern von dem gegenzeichnenden Beamten, der für die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: BBE) zuständig sei, getroffen worden sei.

61      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme ein das zwingende Recht betreffender Gesichtspunkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1959, Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde, 14/59, Slg. 1959, 467, 492, und Urteil des Gerichts vom 24. September 1996, Marx Esser und Del Amo Martinez/Parlament, T‑182/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑411 und II‑1197, Randnrn. 42 und 44), den das Unionsgericht erforderlichenfalls von Amts wegen zu prüfen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T‑165/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2-155 und II‑A-2-735, Randnr. 30).

62      Als Zweites ist das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass Frau Putterie‑De‑Beukelaer von dem im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens vorgesehenen Einspruch nicht habe in zweckdienlicher Weise Gebrauch machen können, um gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung zum Bescheinigungsverfahren vorzugehen, da der Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren, der gemäß Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts angehört werde, wenn ein Beamter die Entscheidung angreife, mit der seine Bewerbung für das Bescheinigungsverfahren abgelehnt worden sei, seine Zuständigkeit für die Prüfung ihres Einspruchs verneint habe.

63      Nach der Rechtsprechung stellt die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die vom Unionsgericht auch von Amts wegen geprüft werden kann (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Angelidis/Parlament, T‑113/05, Slg. 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A–2‑0000, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Oktober 2009, Zypern/Kommission, T‑300/05 und T‑316/05, Slg. 2009, II‑0000, Randnr. 206). Die Ablehnung der Prüfung eines Einspruchs, der in den Verfahrensvorschriften für den Erlass einer beschwerenden Maßnahme vorgesehen ist, stellt ganz offensichtlich eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne dieser Rechtsprechung dar und konnte daher vom Gericht für den öffentlichen Dienst von Amts wegen geprüft werden.

64      Als Drittes ist das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 80 bis 86 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass das Potenzial nicht zu den in den Bestimmungen für das Bescheinigungsverfahren vorgesehenen Kriterien gehöre.

65      Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen für die Feststellung, ob sich die Verwaltung in der angefochtenen Entscheidung zum Potenzial von Frau Putterie‑De‑Beukelaer hätte äußern dürfen, war eine notwendige Voraussetzung für die Prüfung des Klagegrundes, mit dem diese in ihrer Klage Beurteilungsfehler gerügt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich das Gericht, obwohl es nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, nicht verpflichtet sein, nur die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen stützen, da es seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 27. September 2004, UER/M6 u. a., C‑470/02 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69, und vom 13. Juni 2006, Mancini/Kommission, C‑172/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

66      Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst unter den Umständen des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei eine mögliche Verletzung der einschlägigen Bestimmungen durch die BBE 2005 von Frau Putterie‑De‑Beukelaer geprüft, da dies zum einen für die Prüfung der Gesichtspunkte der Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Maßnahme und einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die das Gericht für den öffentlichen Dienst von Amts wegen aufgreifen konnte, und zum anderen im Zusammenhang mit einer Vorfrage erforderlich war, die im Hinblick auf das Vorbringen von Frau Putterie‑De‑Beukelaer beantwortet werden musste.

67      Daher ist die Rüge einer rechtsfehlerhaften Prüfung der drei genannten Fragen durch das Gericht für den öffentlichen Dienst, die die Kommission gegenüber dem angefochtenen Urteil in erster Linie geltend macht, zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, auf die Frage einzugehen, ob das Unionsgericht von Amts wegen einen Gesichtspunkt prüfen kann, der sich auf die Nichtbeachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften bezieht.

68      Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission im Rahmen ihres hilfsweisen Vorbringens im Wesentlichen die Prüfung der auf den Sachverhalt anwendbaren Bestimmungen durch das Gericht für den öffentlichen Dienst beanstandet. Zum einen stütze sich das Gericht für den öffentlichen Dienst auf die unzutreffende Prämisse, dass der Unterabschnitt „Potenzial“ eine gegenüber der BBE selbständige Entscheidung darstelle, die von einer anderen als der für das Beurteilungsverfahren zuständigen Stelle getroffen werden könne. Zum anderen sähen die Bestimmungen über das Bescheinigungsverfahren 2006 nicht vor, dass das Vorliegen des Potenzials als Kriterium für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren nicht von dem Beurteilenden, sondern von der für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren zuständigen Anstellungsbehörde festzustellen sei.

69      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass für die Bewertung des Potenzials von Frau Putterie‑De‑Beukelaer der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte zuständig gewesen seien, so dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit seiner Auffassung, dass eine solche Bewertung Sache der für die Zulassung zum Bescheinigungsverfahren zuständigen Anstellungsbehörde sei, die Geltungsbereiche von Art. 43 des Statuts und von Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht beachtet habe.

70      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen sind, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, Slg. 1996, I‑3953, Randnr. 11, und vom 22. Oktober 2009, Bogiatzi, C‑301/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, Alferink u. a./Kommission, T‑94/98, Slg. 2008, II‑1125, Randnr. 68).

71      Nach Art. 43 Abs. 1 des Statuts ist für alle Beamten unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen mindestens alle zwei Jahre eine BBE über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung zu erstellen.

72      Die BBE ist nach gefestigter Rechtsprechung ein internes Dokument, das in erster Linie der Verwaltung eine regelmäßige Information darüber verschaffen soll, wie ihre Beamten ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen. Für den Beamten spielt sie vor allem im Hinblick auf Versetzung und Beförderung eine wichtige Rolle für seine berufliche Laufbahn (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑249/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Was erstens die Beamten der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 4 anbelangt, sieht Art. 43 Abs. 2 des Statuts vor, dass ihre BBE auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten kann, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

74      Was zweitens die von Art. 10 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erfassten Beamten anbelangt, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten und deren Laufbahnschienen bei Besoldungsgruppe AST 7 bzw. AST 5 enden, so können diese auch Zugang zu Aufgaben höherer Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AST haben. Nach Art. 10 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts können diese Beamten außer nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens auch auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens, das sich nach dem Dienstalter, der Erfahrung, den Verdiensten und dem Ausbildungsstand des Beamten sowie nach den in der Funktionsgruppe der AST zur Verfügung stehenden Stellen richtet, als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. Die Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren hat die Kommission mit Beschluss vom 7. April 2004 für das erste Bescheinigungsverfahren von 2005 und mit Beschluss vom 29. November 2006 für das Bescheinigungsverfahren von 2006, das am 21. Dezember 2006 begonnen hat, erlassen.

75      Zum Beurteilungsverfahren ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 1 Abs. 2 der ADB 43 bei der Beurteilung insbesondere darum geht, Leistung, Befähigung und dienstliche Führung des Stelleninhabers zu beurteilen. Weiter ist in dieser Vorschrift vorgesehen, dass auf der Grundlage der zu jedem dieser Bereiche abgegebenen Bewertungen eine Note erteilt wird, wie in dem Beurteilungsvordruck in Anhang II dieser ADB angegeben. Dieses Modell der BBE (vgl. für die im Beurteilungsverfahren 2005 geltende Fassung Urteil Semeraro/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt) enthält insbesondere einen Unterabschnitt „Potenzial“ mit der Überschrift „Stellungnahme zur Berücksichtigung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts“, in dem die Art der fraglichen Aufgaben, der Anteil der Tätigkeit, den der Stelleninhaber auf die Ausübung dieser Aufgaben verwendet hat, und die Qualität der Leistungen des Stelleninhabers bei der Erfüllung dieser Aufgaben aufgeführt sein müssen.

76      Dies trifft auf die BBE von Frau Putterie‑De‑Beukelaer für die Beurteilungszeiträume 2005 und 2006 zu.

77      Zum anderen heißt es in den vorliegend in Rede stehenden Verwaltungsmitteilungen Nr. 1‑2006 vom 12. Januar 2006 zum Beurteilungsverfahren 2006 in Bezug auf den Unterabschnitt „Potenzial“:

„Dieser Unterabschnitt ist im Rahmen der Bescheinigungs- und Leistungsnachweisverfahren auszufüllen. Er wird vom Beurteilenden nur ausgefüllt, wenn der Stelleninhaber dies in seiner Selbstbeurteilung ausdrücklich wünscht (anzukreuzendes Feld).

Der Unterabschnitt Potenzial wurde geändert. Dem Beurteilenden steht jetzt eine Liste typischer Aufgaben der Laufbahngruppe A* oder B* zur Verfügung. Der Beurteilende kreuzt die Aufgabe oder Aufgaben der höheren Laufbahngruppe an und beurteilt den Anteil der Tätigkeiten, den der Stelleninhaber auf die Ausübung dieser Aufgaben verwendet hat, sowie die Qualität seiner Leistungen bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

Die Angabe, ob der Stelleninhaber gezeigt hat, dass er Aufgaben der höheren Laufbahngruppe wahrnehmen kann, erfolgt von nun an durch den gegenzeichnenden Beamten.

NB: Die Beamten der Laufbahngruppe B*, C* oder D* werden darauf hingewiesen, dass die Fortschreibung der vorherigen Beurteilung nicht den für die Zwecke des Bescheinigungs- und des Zertifizierungsverfahrens geschaffenen Unterabschnitt ‚Potenzial‘ erfasst. Mit ihrer Zustimmung zur Fortschreibung der vorherigen Beurteilung verzichten Sie daher darauf, dass Ihr Potenzial für die im Lauf des Jahres 2005 erbrachten Tätigkeiten bewertet wird.“

78      Aus den ADB 43 und den Verwaltungsmitteilungen Nr. 1-2006 geht hervor, dass mit dem Unterabschnitt „Potenzial“ der BBE eines Stelleninhabers, der Aufgaben der höheren Laufbahngruppe wahrnehmen möchte, im Wesentlichen eine Bewertung in Bezug auf die Aufgaben der höheren Laufbahngruppe eingeholt werden soll, die dieser Beamte bei der täglichen Arbeit in dem von der BBE erfassten Zeitraum tatsächlich ausgeübt hat, um es ihm insbesondere zu ermöglichen, eine Bescheinigung zu erhalten.

79      Die Bewertung des Potenzials eines Beamten ist aufgrund ihres Gegenstands – Anteil seiner Tätigkeit und der Qualität seiner Leistungen in Bezug auf die einer höheren Laufbahngruppe zugehörigen Aufgaben, die er im Beurteilungszeitraum tatsächlich wahrgenommen hat – wesentlicher Bestandteil der Bewertung, mit der die Berufserfahrung und die Verdienste des Beamten beurteilt werden sollen, die sich zumindest in der Beurteilung seiner Fähigkeiten in diesem Zeitraum zwangsläufig widerspiegeln.

80      Es ist daher festzustellen, dass diejenigen, die im Rahmen des Beurteilungsverfahrens zur Bewertung der Verdienste der Beamten unter dem Gesichtspunkt der verschiedenen in der BBE enthaltenen Unterabschnitte befugt sind, d. h. der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte, vorbehaltlich eines Tätigwerdens des Berufungsbeurteilenden, auch zur Bewertung des „Potenzials“ der Beamten, die die Ausfüllung des entsprechenden Unterabschnitts beantragt haben, berufen sind.

81      Zum Bescheinigungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 4 bis 8 des Beschlusses vom 7. April 2004 über das Bescheinigungsverfahren 2005, den das Gericht für den öffentlichen Dienst auf den vorliegenden Sachverhalt für anwendbar erklärt hat, vier Stufen vorsehen.

82      Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Anstellungsbehörde, nachdem sie auf einer ersten Stufe die Anzahl der Planstellen bestimmt hat, die im folgenden Jahr mit Beamten, denen eine Bescheinigung erteilt worden ist, besetzt werden können (Art. 4), und auf einer zweiten Stufe die Liste der Beamten aufgestellt und veröffentlicht hat, die sich beworben haben, zum Bescheinigungsverfahren zugelassen worden sind und die Voraussetzungen in Bezug auf den Bildungsabschluss und das Dienstalter erfüllen (Art. 5), auf einer dritten Stufe eine weitere Liste der Bewerber, in der diese nach bestimmten Kriterien eingeteilt werden (Art. 6), und schließlich auf einer vierten Stufe die Liste der Beamten erstellen muss, die sich auf zu besetzende Planstellen der Funktionsgruppe Assistenz bewerben können (Art. 7).

83      Die Einstufung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses vom 7. April 2004 zum einen nach den Kriterien des Schul- und/oder Berufsbildungsabschlusses sowie des Dienstalters in der Laufbahnschiene C oder D – wie sie bereits für die Zulassung zum Verfahren berücksichtigt worden sind –, und zum anderen nach den Kriterien der Erfahrung und der Verdienste, die auf der Grundlage der vorliegenden BBE bewertet werden.

84      Der Wert und die Gewichtung dieser Kriterien, über die die Anstellungsbehörde gemäß Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses vom 7. April 2004 vor dem 31. Dezember 2004 entscheiden musste, waren auf einstimmige Stellungnahme des in Art. 9 des Beschlusses vom 7. April 2004 genannten Ausschusses Gegenstand der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Mai 2005 über die Einstufungskriterien im Bescheinigungsverfahren 2005 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 33-2005 vom 20. Mai 2005).

85      Als Erstes hat die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 11. Mai 2005 zum Wert der Einstufungskriterien ausgeführt, dass das Potenzial des zum Bescheinigungsverfahren zugelassenen Beamten zur Wahrnehmung der Aufgaben, die der Laufbahngruppe B* entsprechen, im Rahmen des Kriteriums der Erfahrung zu berücksichtigen sei, wobei dieses Potenzial in der BBE des Beamten für das Jahr 2004 anerkannt worden sein müsse.

86      Als Zweites heißt es in derselben Entscheidung, dass die Gewichtung der Einstufungskriterien in zwei Stufen vorgenommen werde. Die Anstellungsbehörde erstelle erstens zwei vorläufige Ranglisten – eine anhand der Kriterien des Dienstalters und der Verdienste und die andere anhand der Kriterien des Schul- und Berufsbildungsabschlusses und der Verdienste. Um eine Auswahl zwischen Beamten mit gleicher Punktezahl in den beiden Listen zu treffen, würden die Kriterien der Besoldungsgruppe und der Chancengleichheit herangezogen sowie die Angaben in der BBE über das Potenzial des Beamten zur Wahrnehmung der der Laufbahngruppe B* entsprechenden Aufgaben. Zweitens werde die Liste der Beamten aufgestellt, die sich auf für die Zwecke des Bescheinigungsverfahrens vorgesehene freie Planstellen bewerben.

87      Aus den Bestimmungen des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 in Verbindung mit den Bestimmungen der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Mai 2005 geht hervor, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens keine Bewertung des Potenzials der Beamten vornehmen durfte, die sich zur Teilnahme am Bescheinigungsverfahren beworben haben. Abgesehen davon, dass das Potenzial keine Voraussetzung für die Zulassung zum Verfahren darstellte, ist darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde das Potenzial der einzelnen Beamten erst in der vierten Verfahrensstufe, in der sie die Liste der Beamten aufstellt, die sich auf freie Planstellen der Funktionsgruppe Assistenz bewerben können, berücksichtigt, um eine Auswahl zwischen Beamten mit gleicher Punktezahl in den beiden vorläufigen Listen zu treffen, die auf der Grundlage des Dienstalters, der Verdienste und des Schul- und Berufsbildungsabschlusses erstellt worden sind. Auch wenn die Anstellungsbehörde das Potenzial der Beamten zur Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahngruppe berücksichtigt, bewertet sie dieses Potenzials jedoch keineswegs selbst, sondern stützt sich auf Angaben im entsprechenden Unterabschnitt der BBE aus dem Vorjahr.

88      In dem genannten Beschluss und der genannten Entscheidung wird an keiner Stelle erwähnt, dass die Anstellungsbehörde zur Erstellung der Liste der Beamten, die sich gemäß Art. 7 des Beschlusses vom 7. April 2004 auf freie Planstellen der Funktionsgruppe Assistenz bewerben können, über die Bewertung des Potenzials der Beamten, die sich für das Bescheinigungsverfahren beworben haben, eine eigene Entscheidung treffe, die der Berücksichtigung der im Unterabschnitt „Potenzial“ der BBE dieser Beamten enthaltenen Informationen vorgeschaltet wäre.

89      Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Struktur des Systems, das im Rahmen der neuen, auf zwei Funktionsgruppen aufbauenden Laufbahnstruktur es denjenigen Beamten, die Laufbahnschienen zugeordnet sind, die Beförderungen bis zu einer bestimmten Stufe zulassen, ermöglichen soll, in die keinen Einschränkungen unterliegende Funktionsgruppe Assistenz zu gelangen, und zwar insbesondere im Wege eines Bescheinigungsverfahrens, das auf die Bewertungen gestützt ist, die im Rahmen des Beurteilungsverfahrens vom Beurteilenden und vom gegenzeichnenden Beamten vorbehaltlich eines Tätigwerdens des Berufungsbeurteilenden, vorgenommen worden sind.

90      Auch wenn der Unterabschnitt „Potenzial“ Auswirkungen auf das Bescheinigungsverfahren hat, ist er Teil der Beurteilung des Beamten. Infolgedessen kann dieser Unterabschnitt mangels einer ausdrücklichen Bestimmung, dass er zu einer im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens vorzunehmenden Bewertung gehört, nicht, wie es das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil getan hat, vom Beurteilungsverfahren abgetrennt und ausschließlich der Zuständigkeit der Anstellungsbehörde im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens unterstellt werden.

91      Aus dem System ergibt sich somit, dass das Potenzial, das vorab festzustellen ist, in gleicher Weise wie die Verdienste im weiten Sinne eng mit der Beurteilung des Beamten verbunden ist und gemäß Art. 6 des Beschlusses vom 7. April 2004 zur Folge haben kann, dass ein Beamter, der höhere Aufgaben wahrnehmen möchte als diejenigen, die er ausüben könnte, und dessen Potenzial im Rahmen der BBE nicht vorab von den für seine Beurteilung zuständigen Personen festgestellt worden ist, auf keinem aussichtsreichen Listenplatz eingestuft wird.

92      Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beurteilende als Referatsleiter des Stelleninhabers und als für die Beurteilung des Beamten zuständige Person besser in der Lage ist, die Wahrnehmung von Aufgaben durch den beurteilten Beamten, die zu einer für diesen höheren Laufbahngruppe gehören, zu bewerten. Dasselbe gilt für den gegenzeichnenden Beamten und den Berufungsbeurteilenden. Die Bestimmung des Potenzials eines Beamten zur Wahrnehmung von Aufgaben einer höheren Laufbahngruppe als derjenigen, der er angehört, muss nämlich notwendigerweise konkret im Hinblick auf die tatsächlich von diesem Beamten wahrgenommenen Aufgaben und der Art ihrer Erfüllung bewertet werden.

93      Diese Auslegung wird auch durch die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Überprüfungen bestätigt, die einerseits durch den Paritätischen Evaluierungsausschuss und andererseits durch den Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren vorgenommen werden.

94      Der Paritätische Evaluierungsausschuss ist, indem er sicherstellt, dass die BBE gerecht, objektiv und im Einklang mit den ADB 43 erstellt werden, für die konkreten Bewertungen der Beurteilenden und der gegenzeichnenden Beamten in den verschiedenen Abschnitten der BBE zuständig, ohne an deren Stelle zu treten (vgl. vor allem Art. 9 Abs. 4 der ADB 43).

95      Zum Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren ist dagegen zunächst festzustellen, dass er gemäß Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses vom 7. April 2004 eine Empfehlung für die Entscheidung der Anstellungsbehörde zum Wert der Kriterien – Schul- und/oder Berufsbildungsabschluss, Dienstalter in der Laufbahnschiene C oder D, Erfahrung und Verdienste laut den vorliegenden Beurteilungen der beruflichen Entwicklung – und zu deren Gewichtung abgibt. Außerdem heißt es in Art. 9 Abs. 7 dieses Beschlusses, dass dieser Ausschuss zu den Ergebnissen des letzten Bescheinigungsverfahrens Stellung nimmt und diese Stellungnahme Empfehlungen auch hinsichtlich der Werte und Gewichtungen enthalten kann. Sodann sieht Art. 5 Abs. 3 des Beschlusses vom 7. April 2004 im Rahmen der in Randnr. 82 des vorliegenden Urteils erwähnten zweiten Verfahrensstufe vor, dass der Ausschuss von den Beamten angerufen wird, die ihrer Meinung nach die Voraussetzungen in Bezug auf den Bildungsabschluss und das Dienstalter in der Laufbahnschiene erfüllen, jedoch nicht auf der Liste der Beamten stehen, die sich beworben haben und zum Bescheinigungsverfahren zugelassen worden sind. Im Rahmen der dritten Verfahrensstufe sieht Art. 6 Abs. 1 bis 4 des Beschlusses vom 7. April 2004 schließlich vor, dass die zugelassenen Bewerber, die auf einer anhand der genannten Kriterien, Werte und Gewichtungen erstellten Rangliste stehen, den Paritätischen Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren anrufen können, wenn sie mit ihrer Punktzahl nicht einverstanden sind.

96      Aus diesen Vorschriften folgt daher zum einen, dass der Paritätische Evaluierungsausschuss für die konkreten Bewertungen der Verdienste der Beamten im weiten Sinne zuständig ist.

97      Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren für die Prüfung der Einsprüche der Beamten, die nicht auf der Liste der Beamten stehen, die sich beworben haben und zum Bescheinigungsverfahren zugelassen worden sind, sowie für die Einsprüche zuständig ist, die sich vor allem auf den Wert, der den verschiedenen, in Randnr. 95 des vorliegenden Urteils erwähnten Kriterien beigemessen wurde, und auf deren Gewichtung beziehen. Der Paritätische Ausschuss für das Bescheinigungsverfahren kann seine Zuständigkeit dagegen nicht auf die verschiedenen Beurteilungen oder Bewertungen in den einzelnen Unterabschnitten der BBE ausdehnen, die ausschließlich der Überprüfung durch den Paritätischen Evaluierungsausschusses unterliegen.

98      Der Umstand schließlich, dass Art. 43 des Status nur vorsieht, dass die BBE der Beamten der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 4 eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten kann, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen, aber nicht ausdrücklich anordnet, dass bei den Beamten der Laufbahngruppen C und D, die ohne Einschränkung Zugang zur Funktionsgruppe AST haben möchten, auch der Unterabschnitt über das Potenzial ausgefüllt werden muss, kann nicht zur Folge haben, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst befunden hat, der für das Bescheinigungsverfahren zuständigen Anstellungsbehörde eine solche Zuständigkeit gebührt.

99      Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich die im Rahmen von Art. 110 Abs. 1 des Statuts erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen Kriterien festlegen, von denen sich die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens leiten lassen soll, oder die Bedeutung unklarer Statutsbestimmungen präzisieren (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 1990, Brems/Rat, T‑75/89, Slg. 1990, II‑899, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T‑4/92, Slg. 1993, II‑357, Randnr. 44).

100    Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 der ADB 43, wie in den Randnrn. 3 und 7 des vorliegenden Urteils angegeben, den Gegenstand des Beurteilungsverfahrens präzisiert und auf einen Beurteilungsvordruck in Anhang II verweist, der den Unterabschnitt „Potenzial“ enthält. In diesem Anhang, der Teil der ADB 43 ist, schlägt sich der gesetzgeberische Wille nieder, dass den Beamten der Laufbahngruppen C und D, die ohne Einschränkung Zugang zur Funktionsgruppe Assistenz haben möchten, zuvor im Rahmen der BBE das Potenzial zur Wahrnehmung solcher Aufgaben zuerkannt sein muss (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 20. Juni 1973, Koninklijke Lassiefabrieken, 80/72, Slg. 1973, 635, Randnr. 15).

101    Daraus folgt, dass die ADB 43 der Verwaltung nur eine Leitlinie dafür geben, wie sie im Rahmen von Art. 43 des Statuts ihr Ermessen im Hinblick auf die Bestimmung der Verdienste im weiten Sinne auszuüben haben, die bestimmte Beamte der Laufbahngruppen C und D, die ohne Einschränkung Zugang zur Funktionsgruppe Assistenz haben möchten, erworben haben.

102    Nach alledem ist die Prämisse des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass der Unterabschnitt „Potenzial“ der BBE 2005 eine gegenüber dieser BBE selbständige Entscheidung darstelle, falsch, so dass dieses Gericht zu Unrecht entschieden hat, dass insoweit die für das Bescheinigungsverfahren zuständigen Stellen zuständig seien. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.

 Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst

103    Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs hebt das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf und entscheidet den Rechtsstreit selbst. Es verweist die Sache indes zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurück, wenn der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist.

104    Da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über die von Frau Putterie‑De‑Beukelaer im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegründe entschieden hat, ist der vorliegende Rechtsstreit nach Auffassung des Gerichts nicht zur Entscheidung reif; die Sache ist daher zur Entscheidung über die Klage an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

105    Da die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Februar 2008, Putterie‑De‑Beukelaer/Kommission (F‑31/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), wird aufgehoben.

2.      Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Jaeger

Meij

Vilaras

Forwood

 

      Martins Ribeiro

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.