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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 23. Oktober 2023 – Electrabel SA u. a./Commission de Régulation de l’Electricité et du Gaz (CREG)

(Rechtssache C-633/23, Electrabel u. a.)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Electrabel SA u. a.

Beklagte: Commission de Régulation de l’Electricité et du Gaz (CREG)

Vorlagefragen

Sind die Art. 6, 7 und 8 der Verordnung 2022/18541 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Nrn. 5 und 9 im Licht aller ihrer Erwägungsgründe und in Verbindung mit u. a. Art. 288 AEUV und Art. 6 EUV dahin auszulegen, dass sie der Anwendung innerstaatlicher Maßnahmen wie derjenigen nach Art. 22ter, insbesondere § 5 Abs. 2, des Elektrizitätsgesetzes entgegenstehen, wonach die in Art. 6 der Verordnung vorgesehene Obergrenze zu einer Abgabe auf die Überschusserlöse der Stromerzeuger führt, wenn das Merkmal, dass die Erlöse bezogen auf die festgelegte Obergrenze überschüssig sind, auf der Grundlage von Markterlösen festgestellt wird, die für bestimmte Anlagen auf der Grundlage unwiderlegbarer Vermutungen ermittelt werden, die theoretische Erlöse berechnen (vgl. Art. 22ter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Elektrizitätsgesetzes), wodurch die Abgabeschuldner daran gehindert werden, ihre tatsächlichen Erlöse zu erklären und geltend zu machen?

Sind die Art. 6, 7 und 8 der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Nrn. 5 und 9 im Licht aller ihrer Erwägungsgründe und in Verbindung mit u. a. Art. 288 AEUV und Art. 6 EUV sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie der Anwendung innerstaatlicher Maßnahmen wie derjenigen nach Art. 22ter, insbesondere § 5 Abs. 2, des Elektrizitätsgesetzes, entgegenstehen, wonach die in Art. 6 der Verordnung vorgesehene Obergrenze zu einer Abgabe auf die Überschusserlöse der Stromerzeuger führt, wenn das Merkmal, dass die Erlöse bezogen auf die festgelegte Obergrenze überschüssig sind, auf der Grundlage von Markterlösen festgestellt wird, die für bestimmte Anlagen (vgl. Art. 22ter § 5 Abs. 2 Nrn. 3, 4, 5 und 6) auf der Grundlage von Vermutungen ermittelt werden, die als widerlegbar dargestellt werden, aber zum einen nur mit dem Nachweis ihrer tatsächlichen Einnahmen für alle ihre Anlagen, einschließlich der Anlagen, auf die die Verordnung keine Anwendung findet, und zum anderen wiederum nur unter Rückgriff auf bestimmte Vermutungen widerlegt werden können, wodurch die Abgabeschuldner daran gehindert werden, ihre tatsächlichen Erlöse zu erklären und geltend zu machen?

Sind die Art. 6, 7, 8 und 22 der Verordnung 2022/1854 in Verbindung mit den Grundsätzen des Vorrangs und der Wirksamkeit des Unionsrechts sowie dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) und mit u. a. Art. 288 AEUV sowie im Licht ihrer Erwägungsgründe dahin auszulegen, dass sie der Anwendung innerstaatlicher Maßnahmen entgegenstehen, die wie der durch das Gesetz vom 16. Dezember 2022 eingefügte Art. 22ter § 1 des Elektrizitätsgesetzes nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung erlassen wurden und die die Anwendung des Systems der Obergrenze für von den Stromerzeugern ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Dezember 2022, wie dem 1. August 2022, erzielte Markterlöse vorsehen?

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1 Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. 2022, L 261 I, S. 1).