Language of document : ECLI:EU:T:2011:345

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. Juli 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Aufteilung des Markts – Verteidigungsrechte – Nachweis der Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Ausgangsbetrag – Referenzjahr – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑133/07

Mitsubishi Electric Corp. mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: R. Denton, Solicitor, und Rechtsanwalt K. Haegeman,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und J. Samnadda, dann X. Lewis, dann P. Van Nuffel und J. Bourke und schließlich P. Van Nuffel und N. Khan,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen), soweit sie die Klägerin und TM T & D betrifft, hilfsweise wegen Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. g und h dieser Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft, und höchst hilfsweise wegen Abänderung von Art. 2 der Entscheidung in Form der Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.     Klägerin

1        Die Klägerin, die Mitsubishi Electric Corp., ist ein japanisches Unternehmen, das in mehreren Industriezweigen, u. a. im Bereich der gasisolierten Schaltanlagen (im Folgenden: GIS), tätig ist. Von Oktober 2002 bis April 2005 wurde ihre Tätigkeit im GIS-Bereich von dem Gemeinschaftsunternehmen TM T & D Corp. ausgeübt, das sich zu jeweils 50 % im Besitz der Klägerin und der Toshiba Corp. befand und 2005 aufgelöst wurde.

2.     Erzeugnisse

2        GIS dienen zur Kontrolle des Energieflusses in Stromnetzen. Es handelt sich um schweres elektrisches Gerät, das als Hauptbestandteil von Umspannwerken eingesetzt wird. GIS werden weltweit als integraler Bestandteil eines schlüsselfertigen elektrischen Umspannwerks oder als gesondertes, dort erst einzubauendes Zubehör verkauft.

3.     Verwaltungsverfahren

3        Am 3. März 2004 informierte die ABB Ltd die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Bestehen wettbewerbswidriger Praktiken im GIS-Sektor und beantragte mündlich einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung).

4        Der Antrag von ABB auf Geldbußenerlass wurde durch mündliche Erklärungen und schriftliche Beweisstücke ergänzt. Die Kommission gewährte daraufhin ABB mit Entscheidung vom 24. April 2004 einen bedingten Geldbußenerlass.

5        Auf der Grundlage der Erklärungen von ABB leitete die Kommission eine Untersuchung ein und führte am 11. und 12. Mai 2004 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen mehrerer im GIS-Sektor tätiger Gesellschaften durch.

6        Am 20. April 2006 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die 20 Unternehmen zugestellt wurde, darunter u. a. der Klägerin. Am 18. und 19. Juli 2006 führte die Kommission eine Anhörung der Unternehmen durch, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet war.

4.     Angefochtene Entscheidung

7        Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 6762 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

8        In den Randnrn. 113 bis 123 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, die am Kartell beteiligten Unternehmen hätten die Zuteilung von GIS‑Projekten weltweit mit Ausnahme einiger Märkte nach vereinbarten Regeln koordiniert, um insbesondere Kontingente beizubehalten, die weitgehend ihren geschätzten historischen Marktanteilen entsprochen hätten. Die Zuteilung der GIS‑Projekte sei auf der Grundlage eines gemeinsamen „japanischen“ Gesamtkontingents und eines gemeinsamen „europäischen“ Gesamtkontingents vorgenommen worden, die sodann von den japanischen und den europäischen Herstellern jeweils untereinander aufgeteilt worden seien. Eine in Wien am 15. April 1988 unterzeichnete Vereinbarung (im Folgenden: GQ‑Abkommen) habe die Regeln festgelegt, nach denen die GIS‑Projekte den japanischen oder den europäischen Herstellern zuzuteilen gewesen seien und ihr Wert auf das jeweilige Kontingent anzurechnen gewesen sei. In den Randnrn. 124 bis 132 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission näher aus, die einzelnen am Kartell beteiligten Unternehmen hätten eine nicht schriftlich festgehaltene Vereinbarung (im Folgenden: Übereinkunft) getroffen, nach der die GIS-Projekte in Japan einerseits und in den Ländern der europäischen Kartellmitglieder andererseits, die zusammen als die „Stammländer“ der GIS-Projekte bezeichnet worden seien, den japanischen bzw. den europäischen Kartellmitgliedern vorbehalten gewesen seien. Über die GIS‑Projekte in den „Stammländern“ seien keine Informationen zwischen den beiden Gruppen ausgetauscht worden, und sie seien nicht auf die jeweiligen Kontingente angerechnet worden.

9        Das GQ-Abkommen habe weiter Regeln über den Austausch der für das Funktionieren des Kartells notwendigen Informationen zwischen den beiden Herstellergruppen enthalten, der insbesondere über die Sekretariate der genannten Gruppen stattgefunden habe, über die Manipulation der betreffenden Ausschreibungen und über die Festsetzung von Preisen für die GIS-Projekte, die nicht hätten zugeteilt werden können. Nach dem Wortlaut seines Anhangs 2 habe das GQ-Abkommen für die ganze Welt gegolten, ausgenommen die Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und 17 westeuropäische Länder. Zudem seien nach der Übereinkunft GIS-Projekte in anderen europäischen Ländern als den „Stammländern“ ebenfalls der europäischen Gruppe vorbehalten gewesen, da sich die japanischen Hersteller verpflichtet hätten, für GIS-Projekte in Europa keine Angebote einzureichen.

10      Nach den Ausführungen der Kommission war die Aufteilung der GIS-Projekte auf die europäischen Hersteller in einer ebenfalls in Wien am 15. April 1988 unterzeichneten Vereinbarung mit der Bezeichnung „E‑Group Operation Agreement for GQ-Agreement“ (Vereinbarung der E‑Gruppe über die Durchführung des GQ-Abkommens, im Folgenden: EQ-Abkommen) geregelt. Die Zuteilung der GIS-Projekte in Europa sei nach den gleichen Regeln und Verfahren erfolgt wie die Zuteilung der GIS-Projekte in anderen Ländern. Insbesondere hätten auch GIS-Projekte in Europa gemeldet, in eine Liste eingetragen, zugeteilt und abgesprochen werden sollen, oder es sei ein Mindestpreis vorgesehen worden.

11      Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die beteiligten Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hätten, und verhängte gegen sie Geldbußen, die nach der Methode berechnet wurden, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), und in der Kronzeugenregelung vorgesehen ist.

12      In Art. 1 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerin im Zeitraum vom 15. April 1988 bis zum 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

13      Für die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Zuwiderhandlung wurde gegen die Klägerin in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung eine Geldbuße in Höhe von 118 575 000 Euro verhängt. Davon waren 4 650 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Toshiba zu zahlen, da dieser Betrag der von TM T & D begangenen Zuwiderhandlung entsprach.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 18. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Am 6. Juni 2007 hat die Klägerin den Erlass prozessleitender Maßnahmen beantragt, die die Übermittlung der Umsätze der verschiedenen Adressaten der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission betrafen.

15      Die Klagebeantwortung ist am 21. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

16      Mit Schriftsatz, der am 1. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin nach Art. 122 der Verfahrensordnung des Gerichts ein Versäumnisurteil beantragt. Sie hat ihre Erwiderung am 5. November 2007 eingereicht.

17      Mit Beschluss der Zweiten Kammer des Gerichts vom 29. Januar 2008 ist der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen worden.

18      Das schriftliche Verfahren ist mit dem Eingang der Gegenerwiderung am 18. März 2008 geschlossen worden.

19      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Zweite Kammer) am 22. September 2009 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und die Parteien ersucht, sich zur Erheblichkeit dieser Unterlagen im Hinblick auf das Vorbringen zur Verletzung des Rechts auf Aktenzugang zu äußern. Ferner hat das Gericht den Parteien schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, diese in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

20      Die Kommission hat auf die Aufforderung des Gerichts die betreffenden Unterlagen am 26. Oktober 2009 vorgelegt. Die Klägerin hat sich hierzu am 19. November 2009 geäußert. Am 2. Dezember 2009 hat die Kommission ein zusätzliches Dokument vorgelegt, und am 3. Dezember 2009 hat sie auf die Stellungnahme der Klägerin geantwortet.

21      In der Sitzung vom 11. Dezember 2009 haben die Parteien mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

22      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerin und auf TM T & D anwendbar ist;

–        hilfsweise, Art. 2 Buchst. g und h der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

–        höchst hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft, in Form der Aufhebung oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abzuändern;

–        in jedem Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten dieses Rechtszugs aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

24      Vorab bestreitet die Klägerin die Zulässigkeit der Klagebeantwortung, da sie widersprüchlich sei und nicht auf die Klagegründe eingehe.

25      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klagebeantwortung nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung die tatsächliche und rechtliche Begründung des Beklagten enthalten muss.

26      In der vorliegenden Rechtssache wird die Klagebeantwortung diesem Erfordernis jedoch gerecht, unabhängig von der hiervon zu unterscheidenden Frage, ob das Vorbringen der Kommission erheblich oder begründet ist. Das Argument der Klägerin, die Klagebeantwortung sei unzulässig, ist unter diesen Umständen zurückzuweisen.

27      In der Sache stützt die Klägerin ihre Klage auf 15 Klagegründe. Erstens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe, indem sie an einem Kartell beteiligt gewesen sei, das die Beschränkung des Wettbewerbs im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) bezweckt oder bewirkt habe. Zweitens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie an einer Vereinbarung beteiligt gewesen sei, die gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe. Drittens habe die Kommission einen Fehler begangen, als sie die Umstände außer Acht gelassen habe, die erklärten, warum die Klägerin auf dem europäischen Markt nicht präsent gewesen sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, dort Fuß zu fassen. Viertens habe die Kommission durch die Umkehrung der Beweislast die Beweisregeln verletzt und somit gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Fünftens habe die Kommission gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes des Jahres 2001 berechnet habe. Sechstens habe die Kommission bei der Entscheidung, die Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes des Jahres 2001 zu berechnen, gegen die Begründungspflicht verstoßen. Siebtens habe die Kommission bei der Bestimmung des weltweiten GIS-Markts und des Anteils der Klägerin an diesem Markt einen Fehler begangen und damit gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Achtens habe die Kommission bei der Feststellung, dass die Klägerin 15 % bis 20 % des Weltmarkts kontrolliere, gegen die Begründungspflicht verstoßen. Neuntens habe die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, als sie den Wert des Weltmarkts geschätzt habe. Zehntens habe die Kommission gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie den auf die Klägerin anwendbaren Abschreckungsfaktor berechnet habe. Elftens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie den Betrag der Geldbuße der Klägerin und den Betrag der Geldbuße der europäischen Hersteller auf die gleiche Weise berechnet habe. Zwölftens habe die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße die maßgeblichen wirtschaftlichen und technischen Umstände außer Acht gelassen. Dreizehntens habe die Kommission bei der Berechnung der Dauer des Kartells einen Fehler begangen. Vierzehntens habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, als sie ihr keinen Zugang zu Be- und Entlastungsmaterial gewährt habe. Fünfzehntens habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, als sie diese nicht über ihre Feststellungen zu der in der Übereinkunft enthaltenen Ausgleichstheorie informiert habe.

28      Die Kommission hält diese Klagegründe für unbegründet.

29      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht angegeben hat, auf welche ihrer Klagegründe sie ihre einzelnen Anträge jeweils stützt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Hauptantrag auf den ersten bis vierten und den 13. bis 15. Klagegrund stützt. Greift nämlich einer dieser Klagegründe durch, werden sowohl Art. 1 als auch Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, zumindest teilweise für nichtig zu erklären sein. Sodann ist anzunehmen, dass der fünfte bis zwölfte Klagegrund die Festsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße betreffen und folglich von der Klägerin zur Stützung ihres Hilfsantrags auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. g und h der angefochtenen Entscheidung, soweit er auf die Klägerin anwendbar ist, geltend gemacht werden. Ihren weiteren Hilfsantrag hat die Klägerin schließlich auf keinen eigenständigen Klagegrund gestützt.

1.     Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie auf die Klägerin und auf TM T & D anwendbar ist

30      Da bei einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin die Prüfung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung überflüssig wäre, sind zunächst der 14. und 15. Klagegrund zu prüfen. Sodann sind der erste, der dritte und der vierte Klagegrund gemeinsam zu untersuchen, da sie sich alle auf den Nachweis der Übereinkunft beziehen. Anschließend ist der zweite Klagegrund zu prüfen, der die Qualifizierung der Übereinkunft als Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens betrifft. Schließlich ist der 13., die Dauer des angenommenen Kartells betreffende Klagegrund zu prüfen.

 Zum 14. Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die Weigerung der Kommission, der Klägerin Zugang zu be- und entlastendem Material zu gewähren

 Vorbringen der Parteien

31      Die Klägerin macht geltend, sie habe zu bestimmtem be- und entlastendem Material, das sich in den Akten der Kommission befunden habe, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren keinen Zugang erhalten.

32      Was das belastende Material betreffe, habe die angefochtene Entscheidung Beweise an den Tag gebracht, die ihr nicht bekannt gewesen seien und zu denen sie sich folglich nicht habe äußern können. Erstens habe sie nicht die Informationen einsehen können, die Fuji am 21. November 2006 übermittelt habe und aus denen hervorgehe, dass das GQ-Abkommen nicht ohne die Übereinkunft habe funktionieren können.

33      Zweitens seien auch die Informationen, die im November 2006 übermittelt worden seien und aus denen hervorgehe, dass Alstom und Areva das Vorliegen einer Übereinkunft nicht bestritten hätten, nicht mitgeteilt worden.

34      Zum entlastenden Material macht die Klägerin erstens geltend, sie habe der Kommission am 8. November 2006 entlastende Aussagen mehrerer anderer Unternehmen zur Verfügung gestellt, die jedoch nicht an die übrigen Verfahrensbeteiligten weitergeleitet worden seien.

35      Zweitens sei die zusätzliche Antwort von Hitachi auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sich Hitachi gegen die von der Kommission im Hinblick auf die in der ursprünglichen Antwort enthaltenen Erklärungen zum Melde- und Anrechnungsmechanismus vorgenommene Auslegung gewandt habe, nicht übermittelt worden.

36      Drittens habe die Klägerin zu den Angaben, mit denen das Vorliegen der Übereinkunft unter Hinweis darauf in Frage gestellt werde, dass es Hindernisse für ein Eindringen in den Markt für GIS-Projekte im EWR gegeben habe, und die von Siemens, dem zur gleichen Gruppe wie die VA TECH Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG (im Folgenden: VA TECH) gehörenden Unternehmen, Hitachi und Toshiba stammten, und insbesondere zu den Erklärungen sowie den wirtschaftlichen bzw. technischen Berichten von Hitachi und Toshiba, zu den Aussagen der Mitarbeiter von Siemens und Hitachi und zur Antwort von VA TECH auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte keinen Zugang erhalten. Die Kommission habe durch ihre Feststellung in Randnr. 130 der angefochtenen Entscheidung, dass VA TECH dem Vorliegen der Übereinkunft nicht offen entgegengetreten sei, den Standpunkt von VA TECH verfälscht.

37      Viertens habe die Klägerin keinen Zugang zu den Erklärungen von Herrn S. erhalten, die dieser im Namen von Alstom hinsichtlich der Beendigung des Kartells im Jahr 1999 abgegeben habe.

38      Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

 Würdigung durch das Gericht

39      Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es, dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den Schriftstücken, auf die sie den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen den Vertrag stützt, sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 66).

40      Als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet das Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Zu diesen Schriftstücken gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 68).

41      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das betroffene Unternehmen erst zu Beginn des kontradiktorischen Abschnitts des Verwaltungsverfahrens durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert wird, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, und zur Sicherstellung der wirksamen Ausübung seiner Verteidigungsrechte über ein Recht auf Zugang zu den Akten verfügt. Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 163).

42      Wenn sich allerdings die Kommission auf eine Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder auf eine dieser Antwort beigefügte Anlage stützen will, um in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, muss den anderen Beteiligten dieses Verfahrens Gelegenheit gegeben werden, sich zu einem solchen Beweismittel zu äußern. Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, belastet (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die vorgenannte Rechtsprechung gilt entsprechend für Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens.

43      In gleicher Weise stellt eine Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder eine Anlage zu dieser Antwort ein entlastendes Beweismittel dar, wenn sie für die Verteidigung eines Unternehmens von Bedeutung sein kann, da sie es diesem Unternehmen ermöglicht, sich auf Beweisstücke zu berufen, die nicht im Einklang mit den Ergebnissen der Kommission in diesem Verfahrensstadium stehen. In diesem Fall muss dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, die fragliche Passage oder das fragliche Dokument zu prüfen und sich zu ihm zu äußern.

44      Jedoch wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass sich andere Unternehmen auf dasselbe Vorbringen wie das betroffene Unternehmen gestützt haben und gegebenenfalls ihre Verteidigung aufwendiger gestalteten, dieses Vorbringen noch nicht zu Entlastungsmaterial (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnrn. 353 und 355).

45      Was die Folgen anbelangt, wenn bei der Gewährung des Aktenzugangs gegen diese Regeln verstoßen wird, so stellt die Nichtübermittlung eines Schriftstücks, auf das sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs gegen ein Unternehmen gestützt hat, nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betroffene Unternehmen nachweist, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gelangt ist, anders ausgefallen wäre, sofern das nicht übermittelte Schriftstück als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 71 und 73).

46      Wurde ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss das betroffene Unternehmen nur nachweisen, dass seine Nichtoffenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte. Es genügt, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass es, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf die Schwere und die Dauer des ihm zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 74 f.).

47      Dass ein nicht übermitteltes Schriftstück Einfluss auf den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission hätte haben können, kann nur nach einer vorläufigen Prüfung bestimmter Beweismittel nachgewiesen werden, die zeigt, dass die nicht übermittelten Schriftstücke eine Bedeutung – für diese Beweismittel – hätten haben können, die nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 76).

48      In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission im Hinblick auf das Belastungsmaterial zum einen anerkannt, dass sie sich zur Begründung der gegenüber der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Beschwerdepunkte nicht auf die ‑ der Klägerin nicht übermittelte ‑ Stellungnahme von Fuji stützen durfte. Die Kommission bestreitet jedoch, die Stellungnahme tatsächlich als Belastungsmaterial herangezogen zu haben. Allerdings hat die Kommission in den Randnrn. 125 und 255 der angefochtenen Entscheidung auf die zusätzlichen Stellungnahmen von Fuji, insbesondere auf die Stellungnahme vom 21. November 2006, Bezug genommen, um das Vorliegen der Übereinkunft zu untermauern.

49      Zum anderen macht die Kommission geltend, sie habe nicht vom angeblich neutralen Standpunkt von Alstom und Areva auf das Bestehen der Übereinkunft geschlossen, sondern sich darauf beschränkt, diesen Standpunkt festzustellen. Diese Auffassung wird zwar durch den Wortlaut von Randnr. 125 der angefochtenen Entscheidung bestätigt, in der dem Standpunkt von Alstom, Areva und VA TECH im Gegensatz zu den Erklärungen von Fuji, die das Vorliegen der Übereinkunft bestätigen, keinerlei untermauernde Wirkung beigemessen wird; sie wird jedoch durch Randnr. 255 dieser Entscheidung in Frage gestellt, in der die Kommission auf die implizite Anerkennung des Bestehens der Übereinkunft durch bestimmte europäische Hersteller Bezug nimmt.

50      Jedenfalls kann der neutrale Standpunkt von Alstom und Areva nicht als Beweis für das Bestehen der Übereinkunft angesehen werden. Da der Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens die Beweislast obliegt, ist das Nichtbestreiten einer Tatsache durch ein Unternehmen nämlich kein Beweis für ihr Vorliegen. Folglich durfte die Kommission unabhängig von der Frage, ob die Verteidigungsrechte gewahrt wurden, den Standpunkt von Alstom und Areva nicht als Belastungsmaterial heranziehen.

51      Unter diesen Umständen hängt die Stichhaltigkeit der Argumente, die die Klägerin zum Belastungsmaterial vorträgt, vom Ergebnis der Prüfung des ersten, den Nachweis des Vorliegens der Übereinkunft betreffenden Klagegrundes ab. Wenn nämlich festgestellt wird, dass das Vorliegen der Übereinkunft rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde, obwohl die betreffende Stellungnahme von Fuji und der als neutral bezeichnete Standpunkt von Alstom und Areva nicht als Belastungsmaterial berücksichtigt wurden, ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen. Wird dagegen festgestellt, dass das genannte Material die notwendige Grundlage für die in der angefochtenen Entscheidung zum Vorliegen der Übereinkunft getroffenen Feststellungen bildet, ist dem Vorbringen der Klägerin zu folgen und folglich die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären.

52      Was das Entlastungsmaterial betrifft, ist zunächst das Vorbringen der Klägerin, wonach bestimmte Informationen, die sie übermittelt habe, den anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht mitgeteilt worden seien, zurückzuweisen. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass diese Informationen den anderen Adressaten nicht zugestellt worden sind, könnte sich dies höchstens auf die Verteidigung der anderen Adressaten, nicht jedoch auf die Verteidigung der Klägerin auswirken.

53      Im Übrigen hat das Gericht die Kommission ersucht, die Dokumente beizubringen, die von der Klägerin mit einem Mindestmaß an Genauigkeit bestimmt worden sind.

54      Erstens ist jedoch festzustellen, dass die zusätzliche Antwort von Hitachi auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte entgegen dem Vorbringen der Klägerin den tatsächlichen Inhalt der Erklärungen, die Hitachi zum Melde- und Anrechnungsmechanismus abgegeben hat, nicht in Frage stellt. In ihrer zusätzlichen Antwort hat sich Hitachi darauf beschränkt, der von der Kommission vorgenommenen Auslegung der genannten Erklärungen entgegenzutreten, insbesondere im Hinblick auf ihre Erheblichkeit als Nachweis für die Übereinkunft und das Vorliegen einer einheitlichen, die Übereinkunft und das GQ-Abkommen umfassenden Zuwiderhandlung. Dieses Vorbringen war jedoch bereits in dem der Klägerin durch die Kommission übermittelten Auszug der ersten Antwort von Hitachi auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten. Folglich kann die zusätzliche Antwort von Hitachi auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht als entlastendes Beweismittel angesehen werden, dessen Übermittlung den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte beeinflussen können.

55      Zweitens hat VA TECH, wie die Klägerin geltend macht, in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte das Bestehen der Übereinkunft ausdrücklich bestritten. Allerdings lässt dieser Umstand, auch wenn er bei der Prüfung des ersten Klagegrundes im Hinblick auf den Nachweis des Vorliegens der Übereinkunft berücksichtigt werden muss, für sich genommen keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin erkennen, da die Klägerin nicht darlegt, inwieweit die unzutreffende Auslegung des Standpunkts von VA TECH ihre Verteidigung erschwert haben soll.

56      Im Übrigen haben sowohl VA TECH als auch Hitachi, Toshiba und Siemens in ihren Erklärungen das Vorliegen der Übereinkunft bestritten und Hindernisse für den Eintritt in den europäischen Markt beschrieben. Darüber hinaus haben Hitachi und Toshiba Expertengutachten vorgelegt, um ihren Standpunkt hierzu zu belegen.

57      Die Klägerin hat jedoch während des Verwaltungsverfahrens selbst das Vorliegen der Übereinkunft und damit verbundene Gespräche bestritten, sich auf „besonders schwere“ Hindernisse für den Eintritt in den europäischen Markt berufen und Expertengutachten zu dieser Frage vorgelegt, die den Gutachten von Hitachi und Toshiba entsprachen. Unter diesen Umständen können die Erklärungen und Berichte der anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht als Entlastungsmaterial angesehen werden.

58      Was die Aussagen der Mitarbeiter von Hitachi und Siemens betrifft, so haben diese erklärt, dass das GQ-Abkommen nicht für GIS-Projekte in Europa gegolten habe; ferner haben sie das Vorliegen der Übereinkunft und damit verbundene Gespräche bestritten und „besonders schwere“ Hindernisse für den Eintritt in den EWR-Markt angeführt. Im Übrigen haben die Zeugen von Hitachi über Einzelheiten eines im Juli 2002 unterbreiteten Vorschlags von Alstom zu einer Vereinbarung zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern und über die Ablehnung dieses Vorschlags durch Hitachi berichtet.

59      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die schriftlichen Aussagen der Mitarbeiter einer Gesellschaft, die unter deren Kontrolle verfasst wurden und zu deren Verteidigung im Rahmen des von der Kommission geführten Verwaltungsverfahrens vorgelegt werden, grundsätzlich nicht als von den eigenen Erklärungen dieser Gesellschaft verschiedene und unabhängige Beweisstücke angesehen werden können. Im Allgemeinen beruht nämlich der Standpunkt einer Gesellschaft in Bezug auf das Vorliegen des ihr von der Kommission vorgeworfenen Sachverhalts in erster Linie auf den Kenntnissen und Ansichten ihrer Mitarbeiter und Geschäftsleiter.

60      Zum anderen hat die Klägerin, wie oben in Randnr. 57 ausgeführt, während des Verwaltungsverfahrens selbst das Vorliegen der Übereinkunft und damit verbundene Gespräche bestritten und sich auf „besonders schwere“ Hindernisse für den Eintritt in den europäischen Markt berufen. Sie hat sich auch darauf berufen, dass das GQ-Abkommen nicht für das Gebiet des EWR gegolten habe. Daher kann der Umstand, dass andere Unternehmen diese Argumente angeführt haben, nicht als Entlastungsmaterial angesehen werden.

61      Ferner wurden die Einzelheiten des im Juli 2002 unterbreiteten Vorschlags von Alstom in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt. Folglich kann dieser Umstand kein Entlastungsmaterial sein.

62      Drittens hat die Klägerin, nachdem sie Zugang zu den Erklärungen von Herrn S. erhalten hatte, keinen in diesen Erklärungen angeführten Umstand bezeichnet, der zu ihrer Verteidigung hätte dienen können. Folglich ist die allgemeine Behauptung, dass diese Erklärungen Entlastungsmaterial seien, als nicht bewiesen zurückzuweisen.

63      Aus alledem ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin zum Zugang zu Entlastungsmaterial zurückzuweisen ist. Wie jedoch aus Randnr. 51 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hängt die Stichhaltigkeit des vorliegenden Klagegrundes vom Ergebnis der Prüfung des ersten Klagegrundes ab.

 Zum 15. Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin mangels Übermittlung der Feststellungen der Kommission zu der in der Übereinkunft enthaltenen Ausgleichstheorie an die Klägerin

 Vorbringen der Parteien

64      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht darauf hingewiesen, dass der Ausgleich, den die europäischen Hersteller den japanischen Herstellern im Rahmen der Übereinkunft durch den Melde- und Anrechnungsmechanismus gewährt hätten, ein Beweis für das Vorliegen der Übereinkunft sei. Diese Theorie werde erstmals in der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Daher habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den von der Kommission zugrunde gelegten Umständen zu äußern.

65      Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

 Würdigung durch das Gericht

66      Nach der Rechtsprechung müssen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, klar angeführt werden. Diese Darstellung kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, bei der es sich um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 67). So darf die Kommission den Betroffenen zwar keine Zuwiderhandlungen zur Last legen, die sich von den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Zuwiderhandlungen unterscheiden, und sie darf nur die Tatsachen zugrunde legen, zu denen sich die Betroffenen äußern konnten, doch muss sie die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnrn. 92 bis 94).

67      In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Melde- und Anrechnungsmechanismus einen Ausgleich dargestellt habe, den die europäischen Hersteller den japanischen Herstellern, die als potenziell ernsthafte Wettbewerber wahrgenommen worden seien, als Gegenleistung für die Einhaltung der Übereinkunft angeboten hätten.

68      Jedoch werden zum einen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die tatsächlichen Umstände beschrieben, auf die sich diese Theorie stützt. Die Übereinkunft und der Anrechnungsmechanismus werden nämlich in den Randnrn. 100, 106 und 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zusammengefasst und anschließend detailliert beschrieben. Ebenso geht aus Randnr. 120 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass die japanischen Hersteller nach der Auffassung der Kommission im Hinblick auf die GIS-Projekte im EWR potenzielle ernsthafte Wettbewerber waren.

69      Zum anderen hat die Klägerin in Randnr. 59 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt, dass die Kommission den Melde- und Anrechnungsmechanismus als Beweis für das Vorliegen der Übereinkunft anführe. Somit war der Klägerin aufgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Bedeutung bewusst, die die Kommission dem Melde- und Anrechnungsmechanismus im Zusammenhang mit dem Nachweis der angenommenen Zuwiderhandlung beimaß. Ebenso hat die Klägerin in den Randnrn. 59 bis 64 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ihren Standpunkt zum Beweis des Melde- und Anrechnungsmechanismus und seiner Erheblichkeit im Hinblick auf die angenommene Übereinkunft detailliert dargelegt.

70      Somit war es der Klägerin aufgrund des Inhalts der Mitteilung der Beschwerdepunkte möglich, sich zu den tatsächlichen Umständen zu äußern, auf die sich der Vorwurf stützte, den die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung erhoben hatte.

71      Folglich ist der 15. Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum ersten, zum dritten und zum vierten Klagegrund: fehlender Nachweis der Beteiligung der Klägerin am angenommenen Kartell, Fehler der Kommission durch Außerachtlassen der Umstände, die die fehlende Präsenz der Klägerin auf dem europäischen Markt und die Unmöglichkeit ihres Markteintritts erklärten, und Verletzung der Beweisregeln durch Umkehr der Beweislast und somit Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch die Kommission

72      Nach der Rechtsprechung obliegt es der Kommission, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Hat das Gericht insoweit Zweifel, so muss dies dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 60).

74      Unter den genannten Umständen ist nämlich die insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hervorgehende Unschuldsvermutung zu beachten, die zu den Grundrechten gehört, bei denen es sich um allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts handelt. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie von Art und Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Außerdem kann in Anbetracht der Bekanntheit des Verbots wettbewerbswidriger Vereinbarungen von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie Beweisstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen. Die lückenhaften und vereinzelten Beweise, über die die Kommission gegebenenfalls verfügt, müssen jedenfalls durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können, die die Rekonstruktion der relevanten Umstände ermöglichen. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Die Klägerin macht hierzu geltend, dass flexiblere Beweisregeln in Verbindung mit den Schwierigkeiten, die sich der Kommission beim Nachweis einer Zuwiderhandlung stellten, nicht mehr anzuwenden seien. Erstens seien die Geldbußen, die in Kartellsachen verhängt würden, in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, was sich auf das Ausmaß der Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission auswirken müsse. Zweitens sei ein Spielraum der Kommission im Hinblick auf die Beweiswürdigung angesichts des Bestehens der Kronzeugenregelung und der darauf basierenden Mitarbeit der Parteien nicht mehr anzuerkennen. Drittens versuche die Kommission in der vorliegenden Rechtssache, die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens auf ein Dokument − das GQ-Abkommen − zu stützen, welches das Bestehen eines Kartells außerhalb der Europäischen Union bescheinige.

78      Dem Vorbringen der Klägerin kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn erstens kann die Erhöhung der Geldbußenbeträge zwar für die Beteiligten, gegen die solche Geldbußen verhängt werden, gewichtigere Folgen haben. Sobald jedoch ein solches Vorhaben der Kommission allgemein bekannt wird, führt dies dazu, dass Unternehmen, wenn sie eine Zuwiderhandlung zu verantworten haben, umso stärker darauf achten, so wenig verwendungsfähiges Beweismaterial wie möglich zu erzeugen, was die Aufgabe der Kommission erschwert. Zweitens müssen die Dokumente, die von den beteiligten Unternehmen im Rahmen der Kronzeugenregelung übermittelt werden, in jedem Fall die geltenden Kriterien der Rechtsprechung erfüllen, damit die Kommission sie als Nachweis für eine Zuwiderhandlung wirksam geltend machen kann. Daher erleichtert das Bestehen der Kronzeugenregelung nicht notwendigerweise die Aufgabe der Kommission. Drittens ist der Umstand, dass das GQ-Abkommen das Gebiet der Europäischen Union nicht betraf, im Rahmen der Würdigung des Beweiswerts dieses Dokuments maßgeblich. Dagegen kann er sich nicht auf die Würdigung der sonstigen von der Kommission vorgetragenen Umstände auswirken.

79      Stützt sich die Kommission für ihre Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, genügt es für diese, das Vorliegen von Umständen nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gilt dies jedoch nicht für alle Fälle, in denen eine Zuwiderhandlung nur aufgrund nichtschriftlicher Nachweise festgestellt wird.

81      Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Gemeinschaftsrecht nämlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnr. 72). Diese Rechtsprechung ist auf Art. 53 des EWR-Abkommens übertragbar.

82      Selbst wenn sich somit das Fehlen schriftlicher Nachweise im Rahmen der Gesamtbeurteilung des von der Kommission angeführten Bündels von Indizien als relevant erweisen kann, kann das betroffene Unternehmen nicht allein seinetwegen die Behauptungen der Kommission durch eine andere Erklärung des Sachverhalts in Frage stellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T‑36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

83      Zudem verbietet keine Bestimmung und kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts der Kommission, gegen ein Unternehmen die Erklärungen anderer Unternehmen zu verwenden, denen vorgeworfen wird, sie seien am Kartell beteiligt gewesen. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 192). Diese Rechtsprechung ist auf Art. 53 des EWR-Abkommens übertragbar.

84      Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn. 219 f.).

85      Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 72).

86      Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnrn. 1053 und 1838).

87      Zudem kann Erklärungen ein besonders hoher Beweiswert beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn. 205 bis 210).

88      Auch wenn gegenüber den freiwilligen Angaben der Hauptteilnehmer an einem rechtswidrigen Kartell im Allgemeinen ein gewisses Misstrauen angebracht ist, da – wie die Klägerin geltend macht – die Möglichkeit besteht, dass diese Teilnehmer die Neigung haben, möglichst viel Belastungsmaterial zur Tätigkeit ihrer Wettbewerber zu liefern, so ändert dies nichts daran, dass ein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung, um einen Erlass oder eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, nicht zwangsläufig einen Anreiz schafft, verfälschte Beweise für die Beteiligung der übrigen Mitglieder des beanstandeten Kartells vorzulegen. Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Kronzeugenregelung gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 70).

89      Die Übermittlung unrichtiger Angaben ist möglicherweise insofern folgenreicher, als eine bestrittene Erklärung eines Unternehmens, wie oben in Randnr. 84 ausgeführt, erhärtet werden muss. Dadurch erhöht sich nämlich das Risiko, dass unrichtige Erklärungen sowohl von der Kommission als auch von den anderen beteiligten Unternehmen erkannt werden.

90      Was die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung die Übereinkunft eine nichtschriftliche Vereinbarung war, die zunächst die Verpflichtung der japanischen Unternehmen umfasste, nicht in den Markt für GIS-Projekte im EWR einzudringen, ferner die Verpflichtung der europäischen Unternehmen, nicht in den japanischen Markt für GIS-Projekte einzudringen, und schließlich die Verpflichtung der europäischen Unternehmen, den japanischen Unternehmen GIS-Projekte in anderen europäischen Ländern als den Stammländern zu melden und sie auf das gemeinsame „europäische“ Kontingent nach dem GQ-Abkommen anzurechnen. Nach Ansicht der Kommission war das Ziel des Melde- und Anrechnungsmechanismus, den japanischen Unternehmen, die von den europäischen Unternehmen als potenzielle Wettbewerber auf dem EWR-Markt wahrgenommen worden seien, einen Ausgleich anzubieten.

91      Von den verschiedenen oben in Randnr. 90 genannten Bestandteilen der Übereinkunft stellt die Verpflichtung zum Nichteindringen in den EWR-Markt, die die japanischen Unternehmen eingegangen sein sollen, die Grundlage für den Vorwurf dar, den die Kommission der Klägerin macht. Daher muss das Bestehen dieser Verpflichtung rechtlich hinreichend nachgewiesen werden. Die anderen Bestandteile der Übereinkunft können sich jedoch im Fall ihres Nachweises als indirekter Beweis für das Bestehen der entsprechenden Verpflichtung der japanischen Unternehmen als relevant erweisen.

92      Die Klägerin bestreitet im Rahmen des ersten Klagegrundes das Bestehen der Übereinkunft und ihre Beteiligung daran. Sie beanstandet den Beweiswert der verschiedenen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Umstände und weist auf andere hin, die dafür sprächen, dass die Übereinkunft nicht bestanden habe. Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission ihre Zuständigkeit überschritten. Im Rahmen des dritten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Kommission unter diesen Umständen die andere Erklärung für das Fehlen der japanischen Hersteller auf dem EWR-Markt für GIS-Projekte hätte akzeptieren müssen, die mit dem Vorliegen rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Hindernisse für den Eintritt in diesen Markt zusammenhänge. Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Beweislast umgekehrt und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen, da sie das Bestehen der Übereinkunft nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe.

93      Nach Ansicht der Kommission ist das Bestehen der Übereinkunft und insbesondere die Verpflichtung der japanischen Unternehmen, nicht in den EWR-Markt einzudringen, durch ein Bündel von Beweisen, das schriftliche Beweisstücke, Erklärungen von Unternehmen, Zeugenaussagen und Umstände umfasse, die das tatsächliche Funktionieren des Kartells beträfen, rechtlich hinreichend nachgewiesen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass erstens die von der Klägerin vorgetragene andere Erklärung nicht maßgeblich sei und dass sie zweitens den ihr obliegenden Beweis erbracht habe und folglich der Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt sei.

94      Somit sind die Verlässlichkeit und der Gehalt der einzelnen betreffenden Beweisstücke zu beurteilen, um zu überprüfen, ob die von der Kommission geltend gemachten Umstände eine feste Überzeugung vom Bestehen der Übereinkunft stützen, die durch die von der Klägerin vorgebrachten Umstände nicht in Frage gestellt werden kann.

95      Die Rüge der Klägerin, dass die Kommission ihre Zuständigkeit überschritten habe, sowie der dritte und der vierte Klagegrund beruhen auf der Annahme, dass die Kommission das Bestehen einer Übereinkunft und die Beteiligung der Klägerin daran nicht bewiesen habe. Folglich würde, wenn das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis des Bestehens einer Zuwiderhandlung und ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung zurückzuweisen ist, dies zwangsläufig implizieren, dass erstens die Kommission für die Ahndung der festgestellten Zuwiderhandlung zuständig ist, zweitens die von der Klägerin geltend gemachte andere Erklärung unter Berücksichtigung der Erwägungen oben in den Randnrn. 79 bis 82 nicht relevant ist und drittens die Kommission den ihr obliegenden Beweis erbracht und folglich den Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt hat. Wird dagegen festgestellt, dass die Beteiligung der Klägerin an der angenommenen Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen wurde, rechtfertigt bereits diese Feststellung die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft.

 Zu den Angaben von ABB

–       Vorbringen der Parteien

96      Die Klägerin macht geltend, dass die Aussage, die Herr M. im Namen von ABB gemacht habe, nicht glaubhaft sei und die Feststellung des Bestehens einer Übereinkunft nicht zulasse.

97      Erstens habe ABB, da ihr ein bedingter Geldbußenerlass gewährt worden sei, einen Anreiz gehabt, Belastungsmaterial zu liefern. Darüber hinaus sei Herrn M. das Interesse von ABB daran, dass er die Annahme der Übereinkunft nicht in Frage stelle, bewusst gewesen. Es sei ihm zudem nicht unbekannt gewesen, dass ihm keine zivilrechtlichen Verfahren aufgrund seiner Erklärungen gedroht hätten, und er habe die Gewissheit gehabt, dass seine Aussage nicht Gegenstand eines Kreuzverhörs würde. Ebenso sei offensichtlich gewesen, dass die Erklärungen von Herrn M. keine zusätzlichen nachteiligen Folgen für ABB haben würden, da die Verantwortlichkeit dieses Unternehmens durch andere Umstände nachgewiesen worden sei.

98      Während der Befragung von Herrn M. sei durch die Einwürfe des Vertreters von ABB, der sich eingeschaltet habe, um die Erklärungen von Herrn Mayr zu korrigieren und zu präzisieren, und in einer bestimmten Situation sogar selbst auf die Fragen der Kommission geantwortet habe, offenkundig geworden, dass ABB bestrebt gewesen sei, Belastungsmaterial vorzutragen,

99      Zweitens sei die Aussage von Herrn M. mehr als 18 Monate nach dem Antrag von ABB auf Geldbußenerlass beigebracht worden.

100    Drittens sei die Aussage von Herrn M. lediglich eine Zeugenaussage eines ehemaligen Mitarbeiters von ABB und keine Erklärung, die im Namen von ABB abgegeben worden sei. Zum Zeitpunkt der betreffenden Unterredung habe sich dieser Zeuge bereits im Ruhestand befunden und sei nicht verpflichtet gewesen, im Interesse von ABB zu handeln.

101    Viertens sei die mündliche Aussage von Herrn M. nicht das Ergebnis einer gründlichen Überlegung. Soweit Herr M. im Verwaltungsverfahren mehrere Erklärungen abgegeben habe, seien die Angaben als eine Reihe laufend dementierter Erklärungen anzusehen und nicht als eine einzige, nach einiger Überlegung revidierte Aussage. Im Übrigen werde durch den Umstand, dass die früheren Erklärungen dieses Zeugen ihr nicht übermittelt worden seien, impliziert, dass die Erklärungen keine Beweise für die Übereinkunft enthielten, was die Glaubhaftigkeit der späteren Erklärungen dieses Zeugen schmälere.

102    Fünftens habe Herr M., selbst wenn er unmittelbarer Zeuge bestimmter Gesichtspunkte des angenommenen Kartells gewesen sei, an keinem Gespräch über die Übereinkunft teilgenommen und insbesondere nicht am Abschluss der Übereinkunft mitgewirkt, was bedeute, dass er in dieser Hinsicht kein unmittelbarer Zeuge sei.

103    Sechstens sei die Aussage von Herrn M. im Hinblick auf Abschluss, Inhalt und Durchführung der Übereinkunft vage und enthalte keine Angaben zu etwaigen Treffen oder Gesprächen. Die Erklärungen, die Herr M. zu dieser Übereinkunft abgegeben habe, bezögen sich auf ein persönliches Gefühl und enthielten keine vollständige und schlüssige Darstellung der mit einer Vereinbarung verbundenen Umstände.

104    Siebtens werde die Aussage von Herrn M. nicht durch schriftliche Beweise aus dem betreffenden Zeitraum erhärtet, sondern sowohl durch das GQ- und das EQ-Abkommen als auch durch andere Zeugenaussagen widerlegt. Im Übrigen stimmten die Erklärungen dieses Zeugen nicht mit den anderen Erklärungen von ABB überein und stünden im Widerspruch zu den Beweisen, die andere Teilnehmer des Kartells geliefert hätten.

105    Insbesondere enthalte der Antrag von ABB auf Geldbußenerlass vom 11. März 2004 keine Beschreibung der Übereinkunft, die der Darstellung in der angefochtenen Entscheidung entspreche, da sich den Erklärungen von ABB nicht entnehmen lasse, dass sie sich verpflichtet habe, nicht in den europäischen Markt einzudringen. Ebenso habe Herr V.-A., ein weiterer ABB-Mitarbeiter, erklärt, Herr M. habe ihn darüber informiert, dass Europa und Nordamerika vom Anwendungsbereich des Kartells ausgenommen seien.

106    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

107    Erstens geht aus den obigen Randnrn. 88 und 89 hervor, dass Umstände, die von einem Unternehmen vorgetragen werden, das einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hat, nicht automatisch mit Vorsicht zu genießen sind. Was den besonderen Fall der Zeugenaussagen betrifft, ist zwar möglich, dass auch die Mitarbeiter eines solchen Unternehmens, die gehalten sind, in dessen Interesse zu handeln, so viele belastende Umstände wie möglich anführen wollen, da sich ihre Mitarbeit im Rahmen des Verfahrens auch positiv auf ihre berufliche Zukunft auswirken kann. Ist dies der Fall, werden den fraglichen Mitarbeitern jedoch auch die möglichen negativen Folgen unrichtiger Angaben bewusst sein, die durch die Notwendigkeit, die Angaben zu erhärten, noch spürbarer werden.

108    Außerdem lässt sich nicht sagen, dass die Angaben von ABB keine nachteiligen Folgen für diese hätten haben können. Soweit nämlich diese Angaben vor der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht wurden, konnten weder ABB noch ihre Mitarbeiter bzw. ihr ehemaliger Mitarbeiter sicher sein, welchen Umfang und welchen genauen Inhalt die Vorwürfe gegen ABB haben würden.

109    Was Herrn M. betrifft, macht die Klägerin zu Recht geltend, dass ein ehemaliger Mitarbeiter grundsätzlich nicht mehr gehalten ist, in Bezug auf die freiwillige Mitarbeit im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Interesse seines ehemaligen Arbeitgebers zu handeln. Dieser Umstand impliziert jedoch auch, dass ein ehemaliger Mitarbeiter grundsätzlich kein Interesse daran hat, in diesem Zusammenhang unrichtige Angaben zu machen, unabhängig von der Frage, ob er sich zivilrechtlichen Verfahren aussetzen würde und ob er wusste, dass seine Erklärungen nicht Gegenstand eines Kreuzverhörs würden.

110    Es trifft auch zu, dass der externe Berater von ABB zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Befragung von Herrn M. eingriff und ihm suggerierte, dass es für die japanischen Hersteller hätte rentabel sein können, in den europäischen Markt einzudringen, wovon Herr M. nicht überzeugt zu sein schien. Daher ist davon auszugehen, dass Herr M. Zweifel am wirtschaftlichen Interesse an einem solchen Schritt äußerte, was bei der Beurteilung des Inhalts seiner Aussage zu berücksichtigen ist. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, in welchem Umfang dieses Eingreifen des externen Beraters die Glaubhaftigkeit der Aussage von Herrn M. in sonstiger Hinsicht berührt.

111    Zweitens stellt der Umstand, dass zwischen der Stellung des Antrags von ABB auf Geldbußenerlass und der Befragung von Herrn M. ein gewisser Zeitraum verstrich, für sich genommen den Beweiswert der Aussage von Herrn M. nicht in Frage. Es ist nämlich gerechtfertigt, dass sich die Kommission im Laufe ihrer Untersuchung zusätzliche Beweise verschafft, um über alle für die Beurteilung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung relevanten Angaben zu verfügen, insbesondere im Licht der Äußerungen der betroffenen Unternehmen. Hingegen kann die Zeit, die zwischen einer Zeugenaussage und dem Sachverhalt, auf den sie sich bezieht, vergangen ist, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage eine Rolle spielen, da Zeugen im Allgemeinen zu jüngeren Ereignissen detailliertere und verlässlichere Aussagen machen können. In der vorliegenden Rechtssache ist jedoch der zwischen dem Ende der Einbindung von Herrn M. in das Kartell und seiner Zeugenaussage verstrichene Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten nicht lang genug, um die Glaubhaftigkeit seiner Zeugenaussage zu beeinflussen.

112    Drittens ist nicht ersichtlich, dass sich Herr M. als offizieller Vertreter von ABB geäußert hat. Diese Funktion scheint nämlich im Wesentlichen von den externen Beratern von ABB wahrgenommen worden zu sein. Sodann war Herr M., worauf oben in Randnr. 109 hingewiesen wurde, zum Zeitpunkt seiner Aussage grundsätzlich nicht mehr gehalten, im Interesse seines ehemaligen Arbeitgebers zu handeln, und es liegt auch kein Hinweis dafür vor, dass er sich durch Gespräche mit anderen Mitarbeitern von ABB und durch Einsichtnahme in deren Unterlagen systematisch auf die Befragung vorbereitet hätte. Schließlich betrafen die dabei von der Kommission gestellten Fragen nicht den offiziellen Standpunkt von ABB zu den angesprochenen Themen, sondern vielmehr die persönlichen Kenntnisse von Herrn M.

113    Viertens macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Aussage von Herrn M. nicht das Ergebnis einer besonders gründlichen Überlegung zu sein scheint und dass sie auch nicht nach einiger Überlegung und zusätzlichen Nachprüfungen revidiert wurde. Die Aussage erfolgte nämlich mündlich, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission Herrn M. zuvor schriftliche Fragen gestellt hätte oder dass er seine Erklärungen zur Übereinkunft und zu den Zutrittsschranken zum EWR-Markt nochmals überprüft und revidiert hätte.

114    Dagegen stellt der Umstand, dass Herr M. mehrere aufeinanderfolgende Erklärungen abgegeben hat, die nicht alle von der Kommission angeführt worden sind, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht in Frage. Es ist nämlich normal, dass zum einen ein Zeuge sich nacheinander zu unterschiedlichen Gesichtspunkten und Einzelheiten eines Themenkomplexes äußert und zum anderen einige seiner Erklärungen für den Untersuchungsgegenstand der Kommission nicht relevant sind oder sich auf Tatsachen beziehen, die durch andere Beweise überzeugender nachgewiesen wurden.

115    Fünftens ist das Vorbringen der Klägerin, Herr M. sei kein unmittelbarer Zeuge, zurückzuweisen. Herr M. war nämlich im Kartell zwischen 1988 und 2002, also fast während der gesamten Dauer seines Bestehens, einer der Vertreter von ABB, während ABB selbst eine der Hauptakteurinnen war. Herr M. war somit ein unmittelbarer und besonders geeigneter Zeuge der von ihm dargelegten Umstände.

116    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass Herr M. in seiner Aussage bestätigt hat, dass er dem Abschluss der Übereinkunft nicht beigewohnt habe. Dazu befragt, ob bei den Gesprächen, an denen er teilgenommen habe, das Thema der Übereinkunft angesprochen worden sei, hat Herr M. geantwortet, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, da sich die Übereinkunft von selbst verstanden habe. Diese Umstände stellen jedoch den Beweiswert der Aussage von Herrn M. nicht in Frage. Zum einen kann ein andauernder Vorgang durchaus selbst dann durch einen Zeugen bewiesen werden, wenn dieser dem Beginn dieses Vorgangs nicht beigewohnt hat. Zum anderen hat Herr M. zwar erklärt, dass die Frage der Übereinkunft bei den Treffen, an denen er teilgenommen habe, nicht ausdrücklich erörtert worden sei, doch sei dies deshalb so gewesen, weil den Kartellmitgliedern diese Übereinkunft klar gewesen sei und sie sie akzeptiert und durchgeführt hätten, ohne dass eine ausdrückliche Erörterung erforderlich gewesen wäre.

117    Was sechstens den Inhalt der Aussage von Herrn M. betrifft, hat er erklärt, dass zwischen den japanischen und den europäischen Herstellern vor dem GQ-Abkommen eine Vereinbarung über den gegenseitigen Schutz der angestammten Märkte bestanden habe, diese Vereinbarung eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarungen über andere Regionen gewesen sei und nach ihren Regeln die japanischen Hersteller nicht in den angestammten Markt der europäischen Hersteller eindringen würden, obwohl sie dazu technisch in der Lage gewesen seien. Herr M. erläuterte in diesem Zusammenhang auch den Melde- und Anrechnungsmechanismus sowie die Tatsache, dass die GIS-Projekte in den Stammländern nicht Gegenstand der Gespräche zwischen den beiden Herstellergruppen gewesen und nicht auf die Kontingente nach dem GQ-Abkommen angerechnet worden seien.

118    Die Erklärungen von Herrn M. bestätigen somit das Bestehen der von der Kommission angeführten Übereinkunft und sind nicht als vage Angaben zur Schilderung persönlicher Gefühle zu qualifizieren, da sie zur Dauer der Übereinkunft, zu ihrem Inhalt und zu ihren Teilnehmern klare Aussagen enthalten. Dass Angaben zur Durchführung dieser Vereinbarung fehlen, überrascht kaum, da die wesentliche Verpflichtung der Parteien darin bestand, auf bestimmten Märkten nicht tätig zu werden. Im Übrigen hat Herr M. den Teil der Übereinkunft, der Durchführungsmaßnahmen erforderte, nämlich den Melde- und Anrechnungsmechanismus, beschrieben.

119    Siebtens wird die Frage, ob die Aussage von Herrn M. im Einklang mit der oben in Randnr. 84 dargelegten Rechtsprechung erhärtet wurde und ob sie durch Angaben von anderen Unternehmen oder durch das GQ-Abkommen und das EQ-Abkommen in Frage gestellt wird, in den nachstehenden Randnrn. 129 bis 195 behandelt.

120    Was die behaupteten Unstimmigkeiten zwischen der Aussage von Herrn M. und den anderen Angaben von ABB betrifft, hat ABB in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2004 ausdrücklich auf das Bestehen einer Übereinkunft hingewiesen, der zufolge sich die beiden japanischen Unternehmen verpflichtet hätten, keine Angebote für europäische Projekte zu unterbreiten, und sich die europäischen Unternehmen verpflichtet hätten, keine Angebote für japanische Projekte einzureichen.

121    Es ist ganz normal, dass ABB in diesem Zusammenhang auf zwei Gesellschaften, nämlich Japan AE Power Systems Corp. und TM T & D, Bezug genommen hat, da in diesen Gemeinschaftsunternehmen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen von ABB die Tätigkeiten von Fuji, Hitachi, der Klägerin und Toshiba im GIS-Bereich zusammengefasst waren. Gleichwohl war die Kommission berechtigt,, diese Erklärung als Hinweis darauf auszulegen, dass die genannten Unternehmen selbst an der Übereinkunft beteiligt waren. Im ursprünglichen Antrag auf Geldbußenerlass vom 3. März 2004 hatte ABB nämlich bereits ausgeführt, dass nach ihrem Wissen das Kartell seit mehr als zehn Jahren bestehe, was bedeutet, dass es lange vor der Gründung von Japan AE Power Systems und TM T & D gebildet wurde.

122    Was die Aussagen der Mitarbeiter von ABB betrifft, hat Herr Wi. erklärt, das Fernbleiben der japanischen Unternehmen vom europäischen Markt sei das Ergebnis eines Systems zum Schutz des japanischen und des europäischen Markts gewesen, weil keine der beiden Herstellergruppen ein Tätigwerden der jeweils anderen auf ihrem angestammten Markt gewollt habe. Ebenso hat Herr P. auf eine Übereinkunft mit den japanischen Unternehmen Bezug genommen, nach der diese nicht auf dem europäischen Markt und die europäischen Unternehmen nicht auf dem japanischen Markt auftreten würden. Somit bestätigen die Aussagen von Herrn Wi. und Herrn P. das Bestehen der Übereinkunft.

123    Dieses Ergebnis gilt auch für die Aussage von Herrn V.‑A. Befragt zum Bestehen einer etwaigen Vereinbarung zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern hat Herr V.‑A. auf eine Vereinbarung zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern hingewiesen, nach der sich die europäischen Unternehmen und die japanischen Unternehmen nicht gegenseitig „angreifen“ würden. Darüber hinaus hat Herr V.-A. erklärt, er habe an einem Gespräch zwischen den europäischen Unternehmen und dem Vertreter eines japanischen Unternehmens teilgenommen, das ausdrücklich die Einhaltung dieser Vereinbarung zum Gegenstand gehabt habe, weil es Versuche der japanischen Unternehmen gegeben habe, in den europäischen Markt einzudringen.

124    Was die behauptete Ausklammerung bestimmter Gebiete aus dem Anwendungsbereich des weltweiten Kartells betrifft, hat Herr V.-A. zum einen erklärt, dass Nordamerika aus einem speziellen Grund ausgenommen worden sei, nämlich wegen der Sanktionen, die bei einer Aufdeckung des Kartells gedroht hätten. Zum anderen habe die Ausklammerung der westeuropäischen Länder zur Folge gehabt, dass die betreffenden GIS-Projekte von den europäischen Herstellern nicht bei den Treffen, bei denen er dabei gewesen sei, nämlich denen des zuvor durch das GQ- und das EQ-Abkommen geregelten weltweiten Kartells, sondern bei anderer Gelegenheit besprochen worden seien. Diese Erklärungen stimmen indessen mit der Aussage von Herrn M. vollständig überein.

125    Wie jedoch oben in Randnr. 110 ausgeführt, ist Herr M. nicht davon überzeugt gewesen, dass die japanischen Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse an einem Eindringen in den europäischen Markt für GIS-Projekte hatten. Ungeachtet des Standpunkts von Herrn M., der von Herrn P. geteilt wird, steht allerdings fest, dass sich die japanischen Unternehmen sowohl nach der Aussage der vier Zeugen von ABB als auch nach der Aussage von ABB verpflichtet hatten, nicht in den EWR-Markt einzudringen, obwohl sie dazu technisch in der Lage waren.

126    Folglich ist festzustellen, dass die Angaben von ABB Umstände darstellen, die sich für den Nachweis der Übereinkunft eignen. Darüber hinaus sind sie im Hinblick auf das Bestehen und den grundlegenden Inhalt der Übereinkunft schlüssig.

127    Die Erklärungen von ABB wurden zudem im Namen eines Unternehmens abgegeben und beruhen, wie ihr Inhalt zeigt, auf internen Untersuchungen und Gesprächen mit Mitarbeitern dieses Unternehmens. Ihnen ist daher ein gewisser Beweiswert zuzuerkennen.

128    Die Erklärungen der vier genannten Zeugen sind ihrerseits glaubhaft, da sie von Zeugen stammen, die an den von ihnen beschriebenen Vorgängen unmittelbar beteiligt waren und die nach den Umständen des vorliegenden Falls keinen Grund hatten, unrichtige Angaben zu machen. Somit ist ihnen ein erhöhter Beweiswert zuzuerkennen.

 Zur Erhärtung der Angaben von ABB

–       Vorbringen der Parteien

129    Die Klägerin bestreitet, dass die Angaben von ABB in der vorliegenden Rechtssache angemessen erhärtet worden seien.

130    Erstens liefen die Erklärungen, die Fuji in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgegeben habe, ihren Interessen nicht unmittelbar zuwider, so dass sie für die Erhärtung des Bestehens der Übereinkunft nicht geeignet seien. Im Übrigen habe Fuji erklärt, dass ihre Abwesenheit vom europäischen Markt für GIS-Produkte auf wirtschaftliche und technische Hindernisse zurückzuführen gewesen sei. Zudem könne Fuji, da sie nicht an allen Treffen zum GQ-Abkommen teilgenommen habe, eine andere Wahrnehmung als die übrigen Beteiligten haben, die der Auffassung seien, dass es keine Übereinkunft gegeben habe.

131    Zweitens sei der Umstand, dass Hitachi den im Juli 2002 unterbreiteten Vorschlag von Alstom, eine Vereinbarung über GIS-Projekte in Europa zu treffen, die Zentral- und Osteuropa erfasse, kein Beweis für das Bestehen der Übereinkunft. Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass Hitachi auf wirtschaftliche Hindernisse hingewiesen habe, die die Präsenz japanischer Hersteller auf dem europäischen Markt beeinträchtigt hätten. Außerdem hätte, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Übereinkunft für das Funktionieren des GQ-Abkommens wesentlich gewesen sei, die Weigerung, den europäischen Markt aufzuteilen, zum Zerfall des gesamten Abkommens führen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

132    Drittens sei es in der vorliegenden Rechtssache nicht maßgeblich, dass Areva und Alstom die Übereinkunft nicht bestritten hätten.

133    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

134    Zunächst hat Fuji in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt, sie habe von der Übereinkunft gewusst, nach der die japanischen Hersteller nicht versuchen würden, in den europäischen Markt einzudringen, wobei für Fuji der Hauptgrund für das Fernbleiben vom EWR-Markt gewesen sei, dass sie in Europa kein bedeutender und ernsthafter GIS-Anbieter gewesen sei.

135    Soweit Fuji zumindest indirekt zugegeben hat, dass ihr Fernbleiben vom europäischen Markt teilweise auf die Übereinkunft zurückzuführen war, hat sie einen Umstand anerkannt, den die Kommission zu ihrem Nachteil berücksichtigen konnte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin läuft die Erklärung von Fuji somit deren Interessen zuwider, da sie indirekt anerkennt, dass sie an einer Zuwiderhandlung beteiligt war.

136    Zwar ist die Erklärung von Fuji ziemlich vage, da Fuji nur die Verpflichtung der japanischen Hersteller anführt, nicht in den europäischen Markt einzudringen. Fuji hat damit jedoch den wichtigsten Punkt der Angaben von ABB und des Vorwurfs der Kommission gegenüber den japanischen Herstellern erhärtet. Die betreffende Erklärung ist somit im vorliegenden Fall nicht unerheblich.

137    Außerdem nahm Fuji innerhalb des Kartells eine untergeordnete Rolle ein, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht. Insbesondere war Fuji, wie aus Randnr. 150 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, das einzige japanische Unternehmen, das dem Ausschuss der Gruppe japanischer Hersteller, der u. a. für die Abstimmung der beiden Herstellergruppen im Rahmen des GQ-Abkommens verantwortlich war, nicht angehörte. Es ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Unternehmen, das innerhalb eines Kartells eine untergeordnete Rolle einnimmt, über den wesentlichen Inhalt der von diesem Kartell getroffenen Vereinbarungen informiert ist, selbst wenn dem Unternehmen die Details der Funktionsweise des Kartells und der im Rahmen des Kartells ausgetauschten Informationen nicht bekannt sind.

138    Fuji hat zwar in ihrer Erklärung auf das Bestehen von technischen und wirtschaftlichen Hindernissen für ein Eindringen in den EWR-Markt hingewiesen. Diese Hindernisse wurden jedoch nicht als einziger Grund für ihr Fernbleiben von diesem Markt genannt, sondern nur als wichtigster Grund. Im Übrigen hat Fuji neben diesen verschiedenen Hindernissen auch auf ihren geringen Anteil am Weltmarkt hingewiesen, der sie gegenüber ihren größeren europäischen und japanischen Wettbewerbern benachteiligt habe. Daher kann ihre Argumentation zu dieser Frage nicht auf das Vorbringen der anderen japanischen Hersteller übertragen werden.

139    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Erklärung, die Fuji in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgab, die Angaben von ABB tendenziell erhärtet, auch wenn ihr Beweiswert eingeschränkt ist.

140    Nach Randnr. 127 der angefochtenen Entscheidung machte Alstom während des Treffens vom 10. Juli 2002, bei dem die Anpassung der Arbeitsmethoden des Kartells nach der erneuten Beteiligung von Siemens und Hitachi an ihm besprochen wurde, den Vorschlag, die europäischen Hersteller sollten in Europa bleiben, und die japanischen Hersteller sollten in Japan bleiben und nicht versuchen, in den europäischen Markt einzudringen. In der genannten Randnummer wird auch festgestellt, dass der Vertreter von Hitachi beim anschließenden Treffen am 15. Juli 2002 darauf hingewiesen habe, dass sein Unternehmen diesen Vorschlag ablehne, und dass daraufhin die europäischen Hersteller Europa einschließlich Mittel- und Osteuropa zu ihrem Markt erklärt hätten. Des Weiteren hätten sie ihre Absicht bekundet, ihre in Westeuropa verlangten Preise zu halten, und erklärt, dass diese Frage noch einmal behandelt werden solle, was aber nicht geschehen sei.

141    Auf den ersten Blick deutet diese Zusammenfassung der Treffen vom 10. und 15. Juli 2002, die auf Angaben von Hitachi beruht, darauf hin, dass Alstom den Abschluss einer neuen Vereinbarung vorschlug, die von Hitachi abgelehnt und nicht weiter erörtert wurde, was bedeuten würde, dass es zumindest ab Juli 2002 keine Vereinbarung über das Verhalten der japanischen Hersteller auf dem EWR-Markt gab.

142    Jedoch zeigt die Zusammenfassung des Treffens vom 15. Juli 2002 zum einen, dass Hitachi nicht die Idee einer Marktaufteilung an sich ablehnte, sondern nur den konkreten Vorschlag von Alstom. Zum anderen wies Hitachi in dieser Zusammenfassung darauf hin, dass die Forderungen der europäischen Hersteller Mittel- und Osteuropa einschlossen, woraus abgeleitet werden kann, dass sich der Widerstand von Hitachi auf diesen speziellen Aspekt, nicht aber auf die Situation in Westeuropa bezog.

143    Außerdem stellt der Vorschlag, der von Alstom eingebracht wurde, die Argumentation in Frage, die die Klägerin und Hitachi im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf dem EWR-Markt angeführt haben. Wenn die japanischen Hersteller, wie von der Klägerin und Hitachi behauptet, wegen unüberwindlicher Zutrittsschranken nicht als ernsthafte Wettbewerber auf dem EWR-Markt wahrgenommen worden wären, wäre nämlich eine Vereinbarung über diesen Markt in der Tat überflüssig gewesen. In diesem Fall hätten die europäischen Hersteller, denen dieser Umstand dank ihrer privilegierten Stellung in Europa bewusst gewesen wäre, keinen Grund gehabt, eine solche Vereinbarung vorzuschlagen. Aus der von Hitachi vorgelegten Zusammenfassung ergibt sich aber, dass der Vorschlag von Alstom den EWR-Markt sowie den mittel- und osteuropäischen Markt betraf.

144    Unter diesen Umständen ist die Auslegung zugrunde zu legen, nach der Alstom bei dem Treffen vom 10. Juli 2002 die Ausdehnung der von der Kommission behaupteten Übereinkunft auf die Länder Mittel- und Osteuropas vorschlug.

145    Zum einen bedeutet diese Auslegung, dass der Vorschlag von Alstom das Bestehen der Übereinkunft zum Zeitpunkt des Vorschlags beweist. Zum anderen ist die Ablehnung dieses Vorschlags durch Hitachi nicht mit der Ablehnung der Übereinkunft als solcher gleichzusetzen. Vielmehr ist sie nur als Ablehnung der Ausdehnung der Übereinkunft anzusehen. Folglich basiert das Vorbringen der Klägerin, wonach das GQ-Abkommen nach dem Treffen vom 15. Juli 2002 hätte zerfallen müssen, auf einer falschen Annahme.

146    Aus alledem ergibt sich, dass der Vorschlag, den Alstom auf dem Treffen vom 10. Juli 2002 unterbreitete, die Angaben von ABB erhärtet.

147    Drittens kann, wie oben in Randnr. 50 festgestellt, der behauptete neutrale Standpunkt von Alstom und Areva nicht als Beweis für das Bestehen der Übereinkunft angesehen werden. Folglich ist dieser Umstand nicht geeignet, die Angaben von ABB zu erhärten.

 Zum Melde- und Anrechnungsmechanismus

–       Vorbringen der Parteien

148    Die Klägerin macht geltend, das Bestehen des Melde- und Anrechnungsmechanismus sei unwahrscheinlich und nicht bewiesen.

149    Erstens seien die japanischen Hersteller auf dem europäischen Markt nicht als bedrohliche Wettbewerber wahrgenommen worden, so dass es nicht erforderlich gewesen sei, ihnen über diesen Mechanismus einen Ausgleich anzubieten. Zwar sei mit der Meldung das Ziel verfolgt worden, eine Anrechnung zu ermöglichen, doch seien die europäischen Hersteller nicht motiviert gewesen, diese vorzunehmen.

150    Zweitens sei es angesichts der genauen Natur des GQ-Abkommens unwahrscheinlich, dass das Abkommen selbst oder spätere Dokumente den Melde- und Anrechnungsmechanismus nicht erwähnten.

151    Drittens setze die These der Kommission eine obligatorische und systematische Meldung voraus, da nur ein Mechanismus, der zumindest einen erheblichen Teil der betreffenden GIS-Projekte erfasse, den japanischen Herstellern habe ermöglichen können, das Anrechnungsverfahren nachzuverfolgen und zu kontrollieren. In der vorliegenden Rechtssache habe die Kommission jedoch weder das Bestehen des Melde- und Anrechnungsmechanismus noch dessen systematischen Charakter rechtlich hinreichend bewiesen.

152    Hierzu haben Herr M. und Herr P. in ihren Zeugenaussagen angegeben, dass die Listen der GIS-Projekte in Europa und ihre Zuteilung nicht mit den japanischen Unternehmen erörtert worden seien. Darüber hinaus lasse sich mit den fraglichen Listen das Bestehen eines systematischen Meldeverfahrens nicht nachweisen.

153    Die Erklärungen, die Hitachi in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgegeben habe, seien ihrerseits eine Sachverhaltsauslegung durch Hitachi. Jedenfalls beträfen diese Erklärungen nicht den Zeitraum, der auf Hitachis Unterbrechung ihrer Kartellbeteiligung im Jahr 1999 gefolgt sei. Außerdem habe Hitachi eine zusätzliche Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingereicht, die den Wert der von ihr in der ursprünglichen Antwort abgegebenen Erklärungen tendenziell schmälere. Zudem seien die fraglichen Erklärungen, die Hitachi nach ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung eingereicht habe, angesichts der Genauigkeit, mit der Hitachi diesen Antrag formuliert habe, keineswegs glaubhaft.

154    Im Übrigen habe die Kommission selbst in den Erwägungsgründen 148 und 162 der angefochtenen Entscheidung anerkannt, dass die Meldung nicht regelmäßig habe vorgenommen werden können. Fuji habe diesen Umstand in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt, und Hitachi habe ihn in ihren Erklärungen zur Meldung und Anrechnung nicht bestritten. Zum Inhalt des EQ-Abkommens macht die Klägerin erstens geltend, dass sie von der Existenz dieses Dokuments nichts gewusst habe und es daher in Bezug auf sie nicht maßgeblich sei. Zweitens sehe Anhang 2 des Abkommens eine freiwillige und keine obligatorische Meldung von GIS-Projekten in Europa gegenüber japanischen Herstellern vor.

155    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

156    Erstens stützt sich das Vorbringen der Kommission zum Melde- und Anrechnungsmechanismus nicht ausschließlich auf die These, dass die japanischen Hersteller als ernsthafte Wettbewerber auf dem EWR-Markt wahrgenommen worden seien. Die Kommission ist nämlich der Ansicht, dass sie positive Beweise für das Bestehen dieses Mechanismus erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist der Beweiswert der von der Kommission vorgebrachten Umstände zu untersuchen, damit überprüft werden kann, ob sie das Bestehen des Melde- und Anrechnungsmechanismus rechtlich hinreichend beweisen.

157    Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin, zwar sei mit der Meldung das Ziel verfolgt worden, eine Anrechnung zu ermöglichen, doch seien die europäischen Hersteller nicht motiviert gewesen, diese vorzunehmen, in keiner Weise belegt. Das Vorbringen stützt sich ausschließlich auf eine isolierte Beurteilung des Melde- und Anrechnungsmechanismus. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht der Auffassung der Kommission, wie sie oben in Randnr. 90 zusammengefasst wurde und wonach der Mechanismus in den allgemeineren Rahmen der Übereinkunft eingebettet war.

158    Zweitens erforderte der Melde- und Anrechnungsmechanismus zwar bestimmte Durchführungsmaßnahmen, doch waren diese nicht besonders kompliziert, da sie im Wesentlichen aus der Übermittlung bestimmter Angaben durch die europäische Gruppe an die japanische Gruppe bestanden, die außerdem parallel zur Übermittlung von Angaben nach dem GQ-Abkommen zu den GIS-Projekten außerhalb des EWR erfolgte. Folglich ist nicht ersichtlich, dass diese Durchführungsmaßnahmen oder der Melde- und Anrechnungsmechanismus selbst zwingend in einem schriftlichen Dokument hätten festgehalten werden müssen, insbesondere da die Beteiligten des Kartells die Gefahr der Aufdeckung des Kartells verringern wollten, wie die organisatorischen und technischen Vorkehrungen belegen, die in den Randnrn. 170 bis 176 der angefochtenen Entscheidung angeführt werden.

159    Drittens hat Herr M. das Bestehen des Melde- und Anrechnungsmechanismus in seiner Aussage ausdrücklich bestätigt. Er hat auch erklärt, dass sich dieser Mechanismus nicht auf die GIS-Projekte in den Stammländern, d. h. in Japan und bestimmten europäischen Ländern, bezogen habe.

160    Auch in den Erklärungen von ABB wurde das Bestehen eines Mechanismus zur Anrechnung des Werts von GIS-Projekten im EWR auf das im GQ-Abkommen festgeschriebene weltweite Kontingent bestätigt.

161    Wie die Klägerin dagegen zu Recht geltend macht, geht aus den von ABB übermittelten Projektlisten nicht hervor, dass GIS-Projekte in Europa den japanischen Herstellern regelmäßig gemeldet wurden. Daher sind die fraglichen Listen kein Beweis für den Melde- und Anrechnungsmechanismus.

162    Zu den Angaben von Hitachi ist anzumerken, dass sich die Erklärung, Siemens habe regelmäßig Tabellen in Umlauf gebracht, in denen ein Teil der den einzelnen Kartellmitgliedern zugeteilten GIS-Projekte schematisch dargestellt worden sei, in Verbindung mit den der Erklärung unmittelbar vorangehenden Sätzen auf GIS-Projekte außerhalb des EWR bezieht. Diese Erklärung ist daher für den Nachweis des von der Kommission angeführten Melde- und Anrechnungsmechanismus für GIS-Projekte im EWR ebenfalls nicht relevant.

163    In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Hitachi hingegen erklärt, dass die europäischen Hersteller, bevor Hitachi ihre Beteiligung am Kartell 1999 aussetzte, den japanischen Herstellern die Einzelheiten über GIS-Projekte mitgeteilt hätten, die sie in Europa durchführen wollten, damit diese Projekte bei der Ermittlung des nach dem GQ-Abkommen den beiden Herstellergruppen jeweils zugeteilten Kontingents an GIS-Projekten außerhalb des EWR hätten berücksichtigt werden können.

164    Diese Erklärung bestätigt ausdrücklich das Bestehen des von der Kommission angeführten Melde- und Anrechnungsmechanismus bis 1999. Darüber hinaus ist sie aus zwei Gründen sehr beweiskräftig. Zum einen widerspricht diese Erklärung den Interessen von Hitachi, da sie eine Verbindung zwischen den Kartellaktivitäten innerhalb des EWR und den japanischen Herstellern impliziert; sie stellt daher ein belastendes Beweismittel dar. Zum anderen zeigt die betreffende Passage in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass Hitachi die Schlüsse, die aus dieser Erklärung gezogen werden konnten, nicht bewusst waren.

165    Wie im Übrigen oben in Randnr. 54 festgestellt, hat Hitachi den sachlichen Inhalt der Erklärungen, die sie zum Melde- und Anrechnungsmechanismus abgegeben hat, in ihrer zusätzlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht widerrufen.

166    Außerdem führt der Umstand, dass der Melde- und Anrechnungsmechanismus in dem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung, den Hitachi vor ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellte, nicht erwähnt wurde, nicht zu einer Schmälerung des Beweiswerts der Erklärungen, die Hitachi zu diesem Mechanismus abgab. Es ist nämlich normal, dass ein Unternehmen im Laufe des Verfahrens seinen Standpunkt im Hinblick auf bestimmte Umstände des Einzelfalls präzisiert, insbesondere nach der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die von der Kommission vorgebrachten Vorwürfe und Beweise festschreibt.

167    Fuji wiederum hat in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt, dass die Angaben über die Aufteilung der GIS-Projekte in den vom Anwendungsbereich des GQ-Abkommens ausgenommenen europäischen Ländern den japanischen Herstellern nicht systematisch übermittelt worden seien und Fuji daher nicht über das Funktionieren des EQ-Abkommens Bescheid gewusst habe.

168    Es ist jedoch festzustellen, dass zum einen die Stellungnahme von Fuji ihren Interessen nicht zuwiderläuft, da sie darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens zu bestreiten. Folglich hat sie einen geringeren Beweiswert als die relevanten Angaben von ABB und Hitachi. Zum anderen kann die oben in Randnr. 137 angeführte untergeordnete Rolle, die Fuji innerhalb des Kartells zukam, die Tatsache erklären, dass Fuji nicht an jedem von der europäischen Herstellergruppe ausgehenden Informationsaustausch beteiligt war. Durch diesen Umstand wird auch die Verlässlichkeit der Erklärungen von Fuji hierzu im Vergleich zu den Angaben von ABB und Hitachi, die Mitglieder der Ausschüsse ihrer jeweiligen Gruppe waren und aus diesem Grund stärker in die einzelnen Aktivitäten des behaupteten Kartells eingebunden wurden, in Frage gestellt.

169    Was das EQ-Abkommen betrifft, bestimmt Punkt 4 des Abschnitts „E (E‑Members)“ seines Anhangs 2, dass die europäischen Hersteller „über die Meldung der europäischen Projekte an [die Gruppe der japanischen Hersteller] entscheiden“. Aus dem Kontext von Anhang 2 geht hervor, dass die Übermittlung der Informationen vor der Zuteilung der betreffenden GIS-Projekte stattfinden musste.

170    Dagegen betrifft die oben angeführte Bestimmung nicht die Nachverfolgung bereits zugeteilter Projekte. Der Inhalt dieser Bestimmung ist daher zwar ein Indiz dafür, dass die japanischen Hersteller hinsichtlich der Durchführung bestimmter GIS-Projekte im EWR als ernsthafte Wettbewerber angesehen wurden (siehe unten, Randnrn. 184 bis 191), doch sind die von ihr vorgesehenen Maßnahmen nicht Teil des von der Kommission angeführten Melde- und Anrechnungsmechanismus. Für den Nachweis des Mechanismus sind daher weder Anhang 2 des EQ-Abkommens noch die in den Randnrn. 148 und 162 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Verweise auf den Inhalt dieses Anhangs relevant.

171    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Bestehen des Melde- und Anrechnungsmechanismus durch die von ABB gemachten und durch die Erklärungen von Hitachi in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhärteten Angaben rechtlich hinreichend nachgewiesen ist.

172    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin folgt aus den in der vorstehenden Randnummer angeführten Umständen nicht, dass der Melde- und Anrechnungsmechanismus gelegentlich und nach freiem Ermessen durchgeführt wurde. In den Erklärungen von ABB und Hitachi und der Aussage von Herrn M. wird dieses Thema zwar nicht ausdrücklich angesprochen, doch geht aus den in diesen Schriftstücken verwendeten Formulierungen eindeutig hervor, dass die Meldung ein regelmäßiger Vorgang war, der für alle Beteiligten und alle betreffenden Projekte galt. Wie oben in Randnr. 168 ausgeführt, sind die Erklärungen von Fuji hierzu weniger verlässlich als die Angaben von ABB und Hitachi. Zudem wurde oben in Randnr. 170 bereits festgestellt, dass Anhang 2 des EQ-Abkommens in dieser Hinsicht nicht relevant ist.

173    Was den Zeitraum der Durchführung des Melde- und Anrechnungsmechanismus anbelangt, beziehen sich die Erklärungen von ABB nicht auf einen besonderen Zeitraum und können daher ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass sie sich auf die gesamte Zuwiderhandlung beziehen. Die Erklärungen von Herrn M. beziehen sich auf den Zeitraum, in dem er an den Kartellaktivitäten beteiligt war, d. h. zwischen 1988 und Juni 2002. Soweit jedoch oben in Randnr. 84 festgestellt wurde, dass die Angaben von ABB durch andere Beweise erhärtet werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärungen von Hitachi den Zeitraum betreffen, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie ihre Beteiligung am Kartell im Jahr 1999 unterbrach. Daher ist das Bestehen des Melde- und Anrechnungsmechanismus für den letztgenannten Zeitraum als nachgewiesen anzusehen.

174    Was die Erheblichkeit dieses Mechanismus betrifft, so ist er ein ernst zu nehmendes Indiz dafür, dass die japanischen Hersteller von den europäischen Herstellern auf dem EWR-Markt als potenzielle ernsthafte Wettbewerber wahrgenommen wurden. Wäre nämlich für die japanischen Hersteller ein Eindringen in den europäischen Markt aufgrund von Zutrittsschranken tatsächlich unmöglich gewesen, hätten die europäischen Hersteller keinen Grund gehabt, die Ergebnisse der Zuteilung bestimmter GIS-Projekte im EWR zu melden und, a fortiori, diese auf das gemeinsame „europäische“ Kontingent nach dem GQ-Abkommen anzurechnen, da diese Anrechnung darauf hinauslief, ihnen einen Teil der GIS-Projekte in den vom GQ-Abkommen erfassten Gebieten zu nehmen. Das Bestehen eines solchen Melde- und Anrechnungsmechanismus bedeutet daher, dass die japanischen Hersteller in den europäischen Markt hätten eindringen können. Wenn sie dies nicht taten, so deshalb, weil sie sich dazu verpflichtet hatten, um im Gegenzug einen größeren Anteil an den GIS-Projekten außerhalb des EWR zu erhalten. Der fragliche Mechanismus stellt daher das Bindeglied zwischen den Kartellaktivitäten innerhalb des EWR und den japanischen Unternehmen und somit einen mittelbaren Nachweis für das Bestehen der Übereinkunft dar.

175    Nach alledem ist durch die Erklärungen von ABB und Hitachi und die Aussage von Herrn M. nachgewiesen, dass von 1988 bis zur Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Hitachi im Jahr 1999 der Gruppe der japanischen Hersteller regelmäßig bestimmte GIS-Projekte im EWR nach ihrer Zuteilung gemeldet und auf das gemeinsame „europäische“ Kontingent nach dem GQ-Abkommen angerechnet wurden. Darüber hinaus stellt der fragliche Mechanismus einen mittelbaren Beweis für die von der Kommission angeführte Übereinkunft dar.

 Zu den Angaben, die das Bestehen der Übereinkunft widerlegen sollen

–       Vorbringen der Parteien

176    Die Klägerin macht erstens geltend, dass die aus dem entscheidungserheblichen Zeitraum stammenden Dokumente nicht auf die Übereinkunft verwiesen. Obwohl das GQ- und das EQ-Abkommen detaillierte Regelungen zur Funktionsweise des Kartells enthielten, sei Europa aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Es sei jedoch nicht plausibel, dass einer der wesentlichen Bestandteile des Kartells in den betreffenden Abkommen völlig fehle. Nach Auffassung der Klägerin hätten die GIS-Hersteller, wenn sie beabsichtigt hätten, ein weltweites Kartell zu bilden, um sich die Märkte der Stammländer vorzubehalten, im Rahmen ihres schriftlichen Abkommens Schutzklauseln vorgesehen, statt die fraglichen Gebiete aus dem Anwendungsbereich des Abkommens auszuschließen und sich auf eine nichtschriftliche Vereinbarung zu stützen.

177    Daher könnten das GQ- und das EQ-Abkommen nicht als schriftliche Nachweise für das Bestehen der Übereinkunft angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als die japanischen Hersteller nicht am EQ-Abkommen beteiligt gewesen seien und von ihm keine Kenntnis gehabt hätten.

178    Im Übrigen erhärte das EQ-Abkommen den Umstand, dass die japanischen Hersteller auf dem europäischen Markt keine ernsthafte Bedrohung darstellten, da das EQ-Abkommen im Hinblick auf europäische Projekte vorsehe, dass nur die europäischen Hersteller Unterstützungsangebote einreichten. Dies bedeute, dass die europäischen Kunden ein Angebot eines japanischen Herstellers nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätten.

179    Zweitens sei die Übereinkunft den Mitarbeitern der Klägerin nicht bekannt gewesen, und keiner von ihnen sei an den damit verbundenen Aktivitäten beteiligt gewesen.

180    Darüber hinaus habe die Kommission Beweise − einschließlich Zeugenaussagen − außer Acht gelassen, die die Klägerin, Hitachi, Siemens, Toshiba und VA TECH übermittelt hätten und denen zufolge zu keinem Zeitpunkt eine Übereinkunft existiert habe.

181    In diesem Zusammenhang sei der Beweiswert der Angaben von Siemens und VA TECH umso höher, als diese beiden Unternehmen kein Interesse daran hätten, das Bestehen der Übereinkunft zu bestreiten, da ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung durch andere Beweise feststehe.

182    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

183    Erstens ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das GQ-Abkommen den Aufbau eines weltweiten Kartells für GIS-Projekte vorsieht. In diesem Abkommen wird jedoch zum einen, wie die Klägerin geltend macht, die Übereinkunft nicht erwähnt, und zum anderen sind nach Anhang 2 dieses Abkommens Japan, die damaligen zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie fünf weitere Länder Westeuropas von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen.

184    Das EQ-Abkommen ist eine Durchführungsvereinbarung zum GQ-Abkommen, das sich insbesondere auf die Aufteilung des gemeinsamen „europäischen“ Kontingents nach dem GQ-Abkommen bezieht. Es wurde ausschließlich von den europäischen Unternehmen geschlossen. Die Klägerin gehörte ihm somit nicht an. Außerdem wird im EQ-Abkommen die Übereinkunft nicht ausdrücklich erwähnt.

185    Vor diesem Hintergrund sind das GQ-Abkommen und das EQ-Abkommen nicht als schriftliche Nachweise für das Bestehen der Übereinkunft anzusehen.

186    Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Übereinkunft im Wortlaut des GQ- und EQ-Abkommens bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Übereinkunft nicht bestanden hat. Die den japanischen Herstellern von der Kommission zur Last gelegte Verpflichtung einer Gruppe von Herstellern, nicht in den der anderen Gruppe vorbehaltenen Markt einzudringen, beruht nämlich auf einem einfachen und leicht durchführbaren Konzept. Seine Durchführung erfordert grundsätzlich auch keine Interaktion zwischen den betreffenden Unternehmen. Eine solche Verpflichtung kann daher durchaus in Form einer nichtschriftlichen Vereinbarung bestehen, was im Übrigen die Gefahr ihrer Aufdeckung verringert.

187    Darüber hinaus konnte sich die in Art. 6 Abs. 4 des EQ-Abkommens enthaltene Verpflichtung, Unterstützungsangebote einzureichen, nicht auf die japanischen Hersteller beziehen, da sie am EQ-Abkommen nicht beteiligt waren. Folglich impliziert diese Bestimmung nicht, dass die japanischen Unternehmen auf dem EWR-Markt nicht als potenzielle Wettbewerber wahrgenommen wurden.

188    Wie zudem oben in Randnr. 169 festgestellt wurde, konnten die europäischen Hersteller gemäß Punkt 4 des Abschnitts „E (E‑Members)“ des Anhangs 2 des EQ-Abkommens über die Meldung bestimmter europäischer GIS-Projekte an die Gruppe der japanischen Hersteller entscheiden, bevor die betreffenden GIS-Projekte zugeteilt wurden.

189    Dieser Umstand widerlegt in gewissem Maß das Vorbringen der Klägerin, da er darauf hindeutet, dass nach Ansicht der europäischen Hersteller die japanischen Hersteller am Prozess der Zuteilung zumindest bestimmter GIS-Projekte im EWR interessiert sein konnten und daher potenzielle Wettbewerber in Bezug auf solche Projekte waren.

190    Jedoch beweist nichts im EQ-Abkommen und auch kein anderer von der Kommission angeführter Umstand, dass der betreffende Mechanismus von den europäischen Herstellern durchgeführt wurde oder dass die japanischen Hersteller von seinem Bestehen wussten.

191    Das EQ-Abkommen ist daher nur ein Indiz dafür, dass, wie die Kommission vorbringt, die japanischen Hersteller bei der Durchführung bestimmter GIS-Projekte im EWR als ernsthafte Wettbewerber angesehen wurden.

192    Zweitens hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie feststellte, dass den Erklärungen und Aussagen von ABB, den Erklärungen von Fuji zum Bestehen der Übereinkunft und den Erklärungen von Hitachi zur Meldung und Anrechnung höherer Beweiswert beizumessen sei als dem Bestreiten des Bestehens der Übereinkunft durch die Klägerin, Hitachi, Siemens, Toshiba und VA TECH und den von ihnen vorgelegten Beweisen.

193    Dieses Bestreiten läuft nämlich im Unterschied zur erstgenannten Gruppe von Beweisen nicht den Interessen der betreffenden Unternehmen zuwider, da es darauf abzielt, das Vorliegen jeder Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens in Frage zu stellen. Diese Feststellung gilt auch für die Aussagen von Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern, da es sich zum einen grundsätzlich nicht um unabhängige Beweisstücke handelt, wie oben in Randnr. 59 dargelegt wurde. Zum anderen enthalten die vorgelegten Aussagen, was die Übereinkunft betrifft, im Vergleich zu den Angaben der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nichts Neues.

194    Außerdem ist nicht anzunehmen, dass die europäischen Unternehmen einschließlich Siemens und VA TECH kein Interesse daran gehabt hätten, das Bestehen der Übereinkunft zu bestreiten, da diese von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als Kartellabsprache zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern über den EWR-Markt angesehen wurde und daher eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens darstellte. Eine solche Feststellung war jedoch für die europäischen Hersteller nachteilig – zumindest potenziell, wenn nämlich die übrigen gegen sie von der Kommission erhobenen Vorwürfe nicht hätten rechtlich hinreichend nachgewiesen werden können.

195    Nach alledem ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgebrachten Beweise den Wert der Beweise, auf die sich die Kommission für die Feststellung des Bestehens der Übereinkunft beruft, nicht in Frage stellen.

 Zur Zuteilung der GIS-Projekte im EWR

–       Vorbringen der Parteien

196    Die Klägerin trägt vor, die geltend gemachten Umstände seien kein Beweis für ihre Beteiligung an der Zuteilung der GIS-Projekte im EWR.

197    Sie räumt ein, dass sie an Treffen mit europäischen Herstellern teilgenommen habe, doch hätten sich diese Treffen nur auf das GQ-Abkommen bezogen, weshalb sie keinen Verstoß gegen Art. 81 EG oder Art. 53 des EWR-Abkommens darstellten.

198    Es treffe auch nicht zu, dass die japanischen Hersteller bisweilen in Erwägung gezogen hätten, Angebote für Ausschreibungen von GIS-Projekten im EWR abzugeben. Sie fügt hinzu, bis auf eine Ausnahme habe sie während der Dauer des Kartells niemals Ausschreibungen europäischer Unternehmen erhalten.

199    Von den verschiedenen die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweisen seien der Klägerin die von ABB und Fuji bereitgestellten Projektlisten zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen. Sie bestreite ausdrücklich, vom spanischen Projekt „MSP via GC“ aus dem Jahr 1997 Kenntnis erlangt zu haben, für das sie laut einer der von ABB bereitgestellten Projektlisten Interesse bekundet haben solle.

200    Ebenso lasse sich anhand der von VA TECH gelieferten Beweise, auf die in Randnr. 204 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde, keine Verbindung zwischen den GIS-Projekten im EWR und der Klägerin oder einem anderen japanischen Hersteller nachweisen.

201    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

202    Die Akte enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass GIS-Projekte im EWR bei den Treffen gemäß dem GQ-Abkommen, an denen die japanischen Mitglieder des Kartells beteiligt waren, erörtert wurden.

203    Auch aus den von ABB und Fuji vorgelegten Projektlisten geht nicht hervor, dass GIS-Projekte im EWR mit den japanischen Herstellern besprochen wurden, abgesehen davon, dass die Klägerin Interesse für das Projekt „MSP via GC“ in Spanien gezeigt haben soll. Angesichts der Länge der betreffenden Projektliste sowie der Tatsache, dass die Kommission keine anderen Fälle angeführt hat, in denen ein japanischer Hersteller sein Interesse für ein GIS-Projekt im EWR bekundet haben soll, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Hinweis auf das Interesse der Klägerin an diesem Projekt, das sich auf der von ABB vorgelegten Projektliste befand, auf einem Fehler beruht. Jedenfalls wird der Inhalt der Projektliste von ABB in Bezug auf das Projekt „MSP via GC“ nicht durch andere Umstände und insbesondere nicht durch die Projektliste von Fuji erhärtet und kann daher insoweit nicht berücksichtigt werden.

204    Ferner stützt die Kommission ihren Hinweis in Randnr. 125 der angefochtenen Entscheidung, dass die japanischen Hersteller die Abgabe von Angeboten für Aufträge aus Europa bisweilen in Erwägung gezogen, im Allgemeinen jedoch darauf verzichtet und die betreffenden Projekte den europäischen Herstellern gemeldet hätten, allein auf die Erklärungen von ABB und die Aussagen ihrer Mitarbeiter. Dieses Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden, da es nicht durch andere Umstände erhärtet wird.

205    Schließlich enthalten die handschriftlichen Aufzeichnungen eines Vertreters von VA TECH, auf die in Randnr. 204 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, erstens einen Verweis auf ein GIS-Projekt im EWR und zweitens den Hinweis darauf, dass ein aus GIS-Projekten bestehendes „Package“ mit den japanischen Herstellern zu besprechen sei. Zwischen den beiden betreffenden Stellen befinden sich jedoch mehrere Seiten mit Aufzeichnungen zu anderen Themen. Darüber hinaus sind dem Hinweis auf die japanischen Unternehmen Aufzeichnungen zu einem GIS-Projekt außerhalb des EWR unmittelbar vorangestellt. Unter diesen Umständen lassen die erwähnten Aufzeichnungen keine Rückschlüsse auf das Interesse der japanischen Unternehmen an GIS-Projekten in Europa zu.

206    Nach alledem ist festzustellen, dass eine Beteiligung der japanischen Hersteller an der Zuteilung der GIS-Projekte im EWR nicht nachgewiesen worden ist.

 Gesamtwürdigung

–       Vorbringen der Parteien

207    Die Klägerin macht vorab geltend, entgegen dem Vorbringen der Kommission sei es nicht notwendig, die angestammten Märkte der beiden Herstellergruppen zu schützen. Es habe kein Risiko bzw. keine Gefahr bestanden, dass sich japanische Hersteller zu Wettbewerbern auf dem europäischen Markt bzw. europäische Hersteller zu Wettbewerbern auf dem japanischen Markt entwickelten. Während des Zeitraums, in dem das Kartell bestanden haben solle, sei sie nur ausnahmsweise aufgefordert worden, ein Angebot für ein GIS-Projekt im EWR einzureichen.

208    Gegenstand und Inhalt der Übereinkunft seien nicht nachgewiesen worden. Anhand der von der Kommission vorgebrachten Umstände ließen sich weder die Beteiligten der Übereinkunft noch das Datum ihres Abschlusses oder die Auswirkungen des vorübergehenden Ausstiegs von Siemens und Hitachi aus dem Kartell im Jahr 1999 auf die Übereinkunft feststellen. Die von ABB gelieferten Beweise hätten somit nicht zur Aufdeckung einer Kartellabsprache geführt, sondern seien ein „unbewusster Ausdruck“ des Umstands, dass die japanischen und europäischen Unternehmen nicht in der Lage gewesen seien, in den Markt der jeweils anderen Gruppe einzudringen.

209    Im Übrigen habe die Kommission die Auswirkungen der Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Siemens und Hitachi aus dem Kartell außer Acht gelassen. Ginge man davon aus, dass die Beteiligten auf den jeweiligen Märkten der Stammländer eine wechselseitige ernsthafte Bedrohung als Wettbewerber dargestellt hätten, wäre die Übereinkunft durch das Ausscheiden von zwei wichtigen Teilnehmern des GQ-Abkommens in Frage gestellt worden. Außerdem hätten Hitachi und Siemens in den zwei Jahren, in denen sie nicht am Abkommen teilgenommen hätten, Umsätze in Europa bzw. Japan verzeichnet.

210    Schließlich sei das Vorbringen der Kommission zu den „Stammländern“ und zur Relevanz des Melde- und Anrechnungsmechanismus nicht zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen, insbesondere die Behauptung, dass den japanischen Unternehmen die „Stammländer“ bekannt gewesen seien, werde durch keine anderen Beweise als die Aussage von Herrn M. gestützt. Die Erklärungen von Herrn M., wonach Identität und Zugehörigkeit der Stammländer festgestanden und keiner Diskussion bedürft hätten und aus der Zeit vor dem GQ-Abkommen stammten, seien durch andere von der Kommission vorgebrachte Beweise widerlegt, wonach sich diese Umstände im Laufe der Zeit entwickelt hätten. Folglich sei die Aussage von Herrn M. in diesem Punkt nicht glaubhaft.

211    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

212    Aus der oben in den Randnrn. 107 bis 175 durchgeführten Prüfung geht erstens hervor, dass in den Erklärungen von ABB und den Aussagen ihrer Mitarbeiter sowie ihres ehemaligen Mitarbeiters eine Übereinkunft beschrieben wird, nach der die europäischen und die japanischen Hersteller sich gegenseitig verpflichteten, nicht in die angestammten Märkte der jeweils anderen Gruppe einzudringen. Diese Angaben ermöglichen auch die Ermittlung der Parteien dieser Übereinkunft − darunter die Klägerin − sowie den Schluss, dass die Übereinkunft zwar wahrscheinlich vor, aber spätestens gleichzeitig mit dem GQ-Abkommen geschlossen wurde.

213    Zweitens wird das Bestehen dieser gegenseitigen Übereinkunft durch den Vorschlag von Alstom beim Treffen vom 10. Juli 2002 erhärtet. Auch die Erklärungen von Fuji untermauern das Bestehen der Verpflichtung der japanischen Unternehmen, nicht in den europäischen Markt einzudringen.

214    Drittens haben nach den Erklärungen und der Aussage von ABB, erhärtet durch die Erklärungen von Hitachi, die japanischen Hersteller zumindest für den Zeitraum 1988 bis 1999 die regelmäßige Meldung der Ergebnisse der Zuteilung bestimmter GIS-Projekte im EWR und ihre Anrechnung auf das gemeinsame „europäische“ Kontingent nach dem GQ-Abkommen akzeptiert. Ferner sahen die europäischen Hersteller in Punkt 4 des Teils „E (E‑Members)“ des Anhangs 2 des EQ-Abkommens die Möglichkeit vor, den japanischen Herstellern die Einzelheiten zu bestimmten GIS-Projekten im EWR vor ihrer Zuteilung mitzuteilen. Diese beiden Umstände deuten darauf hin, dass die japanischen Hersteller entgegen dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Durchführung bestimmter GIS-Projekte im EWR als ernsthafte Wettbewerber angesehen wurden, sich jedoch verpflichteten, nicht in den europäischen Markt einzudringen, um im Gegenzug einen größeren Anteil an den GIS-Projekten in anderen Regionen zu erhalten. Sie stellen daher mittelbare Beweise für das Bestehen des gegenseitigen Übereinkommens zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern dar.

215    Die von der Kommission geltend gemachten Umstände stützen daher ihr oben in Randnr. 90 zusammengefasstes Vorbringen zum Bestehen der Übereinkunft. Dagegen können die Umstände, die von der Klägerin geltend gemacht werden und oben in den Randnrn. 183 bis 195 gewürdigt wurden, dieses Vorbringen nicht in Frage stellen.

216    Insoweit ist eine Beteiligung der japanischen Hersteller an der Zuteilung von GIS-Projekten im EWR gemeinsam mit den europäischen Herstellern nicht nachgewiesen worden. Angesichts der Natur der Verpflichtung, die sie nach der Übereinkunft eingegangen sein sollen, wäre ihre Beteiligung daran jedoch nicht sinnvoll gewesen. Die japanischen Hersteller hätten nämlich kein Interesse daran gehabt, bei der Zuteilung der GIS-Projekte im EWR, zu deren Ablehnung sie sich verpflichtet hatten, tätig zu werden. Ihr einziges Interesse hätte darin bestanden, den Wert der betreffenden Projekte zu kennen und zu wissen, wem sie zugeteilt wurden, um die Anrechnung auf das gemeinsame „europäische“ Kontingent nach dem GQ-Abkommen nachverfolgen zu können. Zumindest im Zeitraum zwischen 1988 und 1999 wurden diese Informationen den japanischen Herstellern aber über den Meldemechanismus mitgeteilt.

217    Zu den Auswirkungen der Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Siemens und Hitachi ist zum einen festzustellen, dass aus Randnr. 187 der angefochtenen Entscheidung sowie der Aussage von Herrn M. hervorgeht, dass dieses Ereignis die Wirksamkeit des Kartells beeinträchtigte, ohne jedoch zum „Zerfall“ des Kartells zu führen. Zum anderen war der Zeitraum, in dem die zwei Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell unterbrachen, nicht lang genug, um ein signifikantes Eindringen in den EWR-Markt zu ermöglichen, da erstens bestimmte technische und wirtschaftliche Hindernisse vorlagen, die von der Kommission nicht bestritten werden, zweitens die privilegierte Stellung, die die verschiedenen Hersteller auf ihren angestammten Märkten einnahmen, zwischen 1988 und 1999 durch das Kartell künstlich ausgebaut worden war und drittens die anderen Hersteller Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Siemens und Hitachi erwogen hatten, wie aus der Aussage von Herrn M. hervorgeht.

218    Der Nachweis, dass zum einen der Melde- und Anrechnungsmechanismus nicht die GIS-Projekte in den europäischen Stammländern betraf und zum anderen Japan ein Stammland darstellte, ist nicht erforderlich, um diesen Mechanismus aufgrund der oben in den Randnrn. 174 und 214 angeführten Erwägungen als ein relevantes Indiz für das Bestehen der Übereinkunft anzusehen. Es bleibt daher ohne Folgen, dass die entsprechende Aussage von Herrn M. möglicherweise nicht erhärtet wurde.

219    Darüber hinaus kann zwischen der Aussage von Herrn M. und den anderen von der Kommission vorgebrachten Beweisen im Hinblick auf das Konzept der Stammländer keine Unstimmigkeit festgestellt werden. Herr M. hat nämlich ausgesagt, dass das Konzept der Übereinkunft als wechselseitige Verpflichtung, nicht in die angestammten Märkte der jeweils anderen Gruppe einzudringen, tatsächlich festgestanden habe, keiner Diskussion bedürft habe und aus der Zeit vor dem GQ-Abkommen stamme. Dies vorausgeschickt, hat Herr M. selbst weiter ausgesagt, dass sich die Zugehörigkeit eines Stammlands in bestimmten Fällen aufgrund von Fusionen der verschiedenen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer entwickelt habe.

220    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Bestehen der Übereinkunft rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde und die Kommission ihre Zuständigkeit nicht überschritt, als sie die Klägerin für ihre Beteiligung an der Übereinkunft mit einer Sanktion belegte.

221    Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

222    Wie oben in Randnr. 95 dargelegt, reicht es, da die Kommission nicht allein aus dem Marktverhalten der fraglichen Unternehmen auf das Vorliegen der vorgeworfenen Zuwiderhandlung geschlossen hat, im Übrigen nicht aus, wenn die Klägerin für den Sachverhalt eine andere plausible Erklärung als die Kommission vorträgt. Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

223    Dass das Bestehen der Übereinkunft rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde, impliziert zugleich, dass die Kommission den ihr obliegenden Beweis erbracht und folglich den Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt hat. Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

224    Aus den vorstehenden Erwägungen geht schließlich hervor, dass die Kommission das Bestehen der Übereinkunft feststellen konnte, ohne die Stellungnahme von Fuji, die der Klägerin nicht übermittelt worden ist, und den als neutral eingestuften Standpunkt von Alstom und Areva als Belastungsmaterial zu berücksichtigen. Daher ist der 14. Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Rechts auf Aktenzugang geltend gemacht wird, im Einklang mit den Ausführungen oben in Randnr. 51 zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: fehlender Nachweis des Bestehens einer gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßenden Vereinbarung

–       Vorbringen der Parteien

225    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe keine Vereinbarung ermittelt, die die Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens rechtfertige. Die Kommission habe keinen Zeitpunkt benannt, zu dem die Beteiligten ihren gemeinsamen Willen geäußert hätten, auf dem Markt ein bestimmtes Verhalten an den Tag zu legen, und sie habe für die Kontakte, Gespräche und Vereinbarungen der Beteiligten keine Beweise vorgelegt. Ohne einen solchen Beweis erlaubten es die vorgenannten Bestimmungen jedoch nicht, mehreren Personen zu verbieten, bei bestimmten Fragen zum gleichen Ergebnis zu kommen.

226    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

227    Nach der Rechtsprechung muss die Kommission hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellt (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T‑185/96, T‑189/96 und T‑190/96, Slg. 1999, II‑93, Randnr. 47). Die vorgenannte Rechtsprechung gilt entsprechend für Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens.

228    Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, ob das den japanischen Unternehmen vorgeworfene Verhalten eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise darstellt, nicht ausdrücklich geäußert. In Randnr. 248 der angefochtenen Entscheidung hat sie sich auf den Hinweis beschränkt, dass die Zuwiderhandlung mehrere Handlungen umfasst habe, die als Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könnten.

229    Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Übereinkunft eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens ist.

230    Insoweit liegt eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. entsprechend Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 958 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 837 und die dort angeführte Rechtsprechung).

231    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den verschiedenen von der Kommission vorgetragenen Umständen sowie insbesondere aus den Erklärungen von ABB und Fuji und den Aussagen von Herrn M. und Herrn V.-A., dass sich die europäischen und die japanischen Hersteller spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des GQ-Abkommens gegenseitig verpflichteten, nicht in die angestammten Märkte der jeweils anderen Gruppe einzudringen. Das Bestehen einer gegenseitigen Verpflichtung bedeutet zwangsläufig das Vorliegen eines gemeinsamen Willens, selbst wenn für die genaue Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem dieser Wille zum Ausdruck gebracht wurde, oder für eine Formalisierung dieses Ausdrucks keine Anhaltspunkte vorliegen. Außerdem war Herr M., wie oben in Randnr. 116 ausgeführt, der Meinung, dass es bei den Treffen, an denen er teilnahm, nicht erforderlich gewesen sei, auf die Übereinkunft hinzuweisen, da diese Übereinkunft allen Kartellmitgliedern klar gewesen sei und sie diese akzeptiert und durchgeführt hätten, ohne dass eine explizite Erörterung erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus hat Herr V.-A., wie oben in Randnr. 123 dargelegt, erklärt, er habe an Besprechungen zwischen den europäischen Unternehmen und dem Vertreter eines japanischen Unternehmens teilgenommen, deren ausdrückliches Thema die Einhaltung der Übereinkunft gewesen sei.

232    Auch die durch die Erklärungen und die Aussage von ABB sowie durch die Erklärungen von Hitachi belegte Tatsache, dass die japanischen Hersteller viele Jahre lang die Meldung der Ergebnisse der Zuteilung bestimmter GIS-Projekte im EWR akzeptierten und ihre Anrechnung auf das gemeinsame „europäische“ Kontingent gemäß dem GQ-Abkommen nachverfolgten, ist mit einem bloßen Parallelverhalten von Wettbewerbern ohne jegliche Willensübereinstimmung nicht vereinbar.

233    Darüber hinaus bezweckte die Übereinkunft, das Verhalten der japanischen Unternehmen in Bezug auf den EWR-Markt festzulegen, da sich diese verpflichteten, nicht in ihn einzudringen. Nach der Übereinkunft war der EWR-Markt somit tatsächlich den europäischen Herstellern vorbehalten.

234    Die Kommission hat daher zu Recht festgestellt, dass die Übereinkunft eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens war.

235    Vor diesem Hintergrund muss nicht mehr geprüft werden, ob die Übereinkunft eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne dieser Bestimmungen darstellte.

236    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum 13. Klagegrund: Fehler der Kommission bei der Berechnung der Dauer des Kartells

–       Vorbringen der Parteien

237    Die Klägerin macht erstens geltend, dass nach dem vorübergehenden Ausstieg von Siemens aus dem Kartell im September 1999 die aus den anderen Unternehmen bestehende Restgruppe in ein flexibleres Diskussionsforum umgewandelt worden sei, das in Bezug auf die Europäische Union keine wettbewerbswidrigen Ziele oder Auswirkungen gehabt habe.

238    Zweitens habe die erneute Beteiligung von Siemens am Kartell im Jahr 2002 nicht zu Vereinbarungen geführt, die eine Beschränkung des Wettbewerbs in Europa zum Ziel oder zur Folge gehabt hätten, da der Vorschlag von Alstom, die europäischen und die japanischen Märkte den europäischen bzw. japanischen Herstellern vorzubehalten, von Hitachi abgelehnt worden sei.

239    Folglich sei die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 11. Mai 2004 oder zumindest vom 10. Juli 2002 bis zum 11. Mai 2004 zu Unrecht mit einer Geldbuße belegt worden.

240    Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

241    Nach der Rechtsprechung bedeutet das Erfordernis der Rechtssicherheit, auf die die Wirtschaftsteilnehmer Anspruch haben, bei einem Streit über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung, dass die Kommission, der die Beweislast für die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen obliegt, Beweise beibringen muss, mit denen sie rechtlich hinreichend das Vorliegen eines eine Zuwiderhandlung darstellenden Sachverhalts belegen kann. Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung verlangt dieser Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringt, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg. 1994, II‑441, Randnr. 79, vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 188, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnrn. 114 und 153).

242    Auch wenn der Beweis für die Existenz einer fortgesetzten Zuwiderhandlung für bestimmte Zeiträume nicht erbracht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuwiderhandlung während eines längeren Gesamtzeitraums fortbestand, sofern eine solche Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht. Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnr. 169).

243    In der vorliegenden Rechtssache ist vorab festzustellen, dass es naturgemäß schwierig ist, einen Nachweis für die fortgesetzte Einhaltung der Übereinkunft zu erbringen, da sich die japanischen Unternehmen im Rahmen der Übereinkunft nicht zu einer positiven Handlung, sondern zu einem Unterlassen verpflichtet hatten.

244    Erstens geht jedoch aus der Aussage von Herrn M. hervor, dass sowohl das GQ-Abkommen als auch die Übereinkunft bis zur Beendigung seiner Einbindung in das Kartell im Juni 2002 unter Beteiligung der japanischen Unternehmen mit Ausnahme von Hitachi weiter durchgeführt wurden, auch wenn die Durchführung mangels Teilnahme von Hitachi und Siemens weniger Wirkung entfaltete. Die anderen Aussagen der Mitarbeiter von ABB bestätigen, dass die Übereinkunft zwischen Juli 2002 und Mai 2004 fortgeführt wurde. Der Inhalt der betreffenden Zeugenaussagen findet sich auch in den Erklärungen von ABB wieder.

245    Zweitens hat Fuji in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt, dass die japanischen Unternehmen bis September 2000, dem Zeitpunkt, zu dem Fuji das Kartell verlassen haben will, an der Zuwiderhandlung, einschließlich der Übereinkunft, beteiligt waren.

246    Drittens ist oben in Randnr. 144 festgestellt worden, dass Alstom bei dem Treffen vom 10. Juli 2002 die Ausdehnung der Übereinkunft auf die Länder Mittel- und Osteuropas vorschlug. Dieser Umstand impliziert entgegen dem Vorbringen der Klägerin, dass die Übereinkunft sowohl zum Zeitpunkt des Treffens als auch während eines gewissen Zeitraums vor und nach dem Treffen existierte.

247    Viertens ist das dauerhafte Fernbleiben japanischer Hersteller vom europäischen Markt für GIS-Projekte während des betreffenden Zeitraums ebenfalls ein Indiz, das darauf hindeutet, dass die Übereinkunft weiter durchgeführt wurde.

248    Fünftens ist der Beweis der fortgesetzten Durchführung des GQ-Abkommens ein relevantes Indiz dafür, dass auch die Übereinkunft während des genannten Zeitraums durchgeführt wurde, da erstens die Klägerin nicht ausdrücklich beanstandet hat, dass die Kommission das Bestehen einer einheitlichen Zuwiderhandlung, die u. a. die Übereinkunft und das GQ-Abkommen beinhaltet, festgestellt hat, und zweitens die Prüfung der Klagegründe eins bis vier dem Gericht keinen Anlass gegeben hat, in diesem Zusammenhang einen Fehler der Kommission festzustellen. Da es sich um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelte, ist es nämlich plausibel, dass die Nicht-Fortsetzung der Übereinkunft die Funktionsweise des GQ-Abkommens beeinträchtigt hätte.

249    Die Klägerin hat jedoch die Feststellungen in den Randnrn. 191 bis 198 der angefochtenen Entscheidung nicht beanstandet, die auf die Übermittlung einer Reihe von Faxmitteilungen betreffend die Zuteilung von Projekten nach dem GQ-Abkommen im Dezember 2000 und im Januar 2001 und auf die in den Jahren 2000 und 2001 abzuhaltenden Treffen gemäß dem GQ-Abkommen sowie auf Vereinbarungen zu bestimmten GIS-Projekten, die 1998 und 1999 getroffen wurden und bis Oktober 2001 in Kraft waren, Bezug nehmen.

250    Ebenso wenig hat die Klägerin Argumente vorgetragen, die speziell die Feststellungen der Kommission in den Randnrn. 199 bis 216 der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen, die sich auf die erneute Beteiligung von Hitachi, Siemens und VA TECH am Kartell und die Fortsetzung des Kartells zwischen Juli 2002 und 2004 beziehen.

251    Im Licht dieser Umstände kann dem Vorbringen der Klägerin, während des betreffenden Zeitraums seien die Treffen gemäß dem GQ-Abkommen zu einem Diskussionsforum geworden, das keine wettbewerbswidrigen Ziele oder Auswirkungen gehabt habe, nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als das Vorbringen durch keine anderen Beweise als die nicht erhärteten Erklärungen von Toshiba untermauert wird.

252    Folglich beziehen sich die Beweise, die die Kommission für die Durchführung der Übereinkunft und des GQ-Abkommens zwischen September 1999 und Mai 2004 anführt, auf Fakten, die zeitlich ausreichend nahe beieinander liegen. Dies bedeutet, dass der Nachweis für eine fortgesetzte Zuwiderhandlung in Bezug auf den betreffenden Zeitraum erbracht wurde.

253    Folglich ist der 13. Klagegrund zurückzuweisen.

254    Da keiner der Klagegründe, auf die der Hauptantrag gestützt ist, durchgreift, ist dieser zurückzuweisen.

2.     Zum Hilfsantrag: Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung sowie ihres Art. 2 Buchst. h, soweit er die Klägerin betrifft

255    Zunächst ist der fünfte Klagegrund zu prüfen, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie den Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes des Jahres 2001 berechnet habe.

 Vorbringen der Parteien

256    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie die Ausgangsbeträge der gegen die japanischen Hersteller verhängten Geldbuße auf der Grundlage ihrer weltweiten GIS-Umsätze im Jahr 2001 berechnet habe, während sie sich im Hinblick auf die europäischen Hersteller auf das Jahr 2003 gestützt habe.

257    Erstens habe die Kommission keine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der japanischen Hersteller vorgebracht. Der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen einer zulässigen Geschäftsstrategie entschieden habe, ihre Tätigkeiten im GIS-Bereich über TM T & D auszuüben, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant, da sich die ab 2003 zu verzeichnenden Marktschwankungen selbst dann auf ihre Situation ausgewirkt hätten, wenn sie eine andere Entscheidung getroffen hätte. In der vorliegenden Rechtssache sei die Kommission verpflichtet gewesen, den Teil des Umsatzes von TM T & D, der dem von der Klägerin gehaltenen Kapital an TM T & D entsprochen habe, als Ausgangsbetrag zugrunde zu legen. Im Übrigen sei diese Methode auf Schneider im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen mit VA TECH angewandt worden.

258    Zweitens führe das Vorgehen der Kommission dazu, dass der für die Klägerin zugrunde gelegte Ausgangsbetrag anhand eines Jahres berechnet worden sei, in dem eine wesentlich andere Marktlage bestanden habe als in dem Jahr, das für die europäischen Unternehmen zugrunde gelegt worden sei, so dass die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung überbewertet worden sei. Zwischen 2001 und 2003 hätten sowohl die europäischen und japanischen GIS-Märkte im Allgemeinen als auch die von der Klägerin in diesem Bereich erzielten Umsätze erhebliche Einbußen verzeichnet.

259    Die Kommission verweist darauf, dass ihr bei der Auswahl der Tatsachen, die sie bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtige, ein Ermessen zustehe und dass sich dieser Umstand auf das Ausmaß der gerichtlichen Kontrolle in diesem Bereich auswirke. Folglich könnten Argumente, die sich auf allgemeine Rechtsgrundsätze stützten, dieses Ermessen nur dann einschränken, wenn es unter eklatanter Missachtung der Umstände des Einzelfalls ausgeübt worden sei.

260    Sei die Zuwiderhandlung − wie in der vorliegenden Rechtssache − als äußerst gravierend einzustufen, berechtige dies die Kommission, eine differenzierte Behandlung vorzunehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Unternehmen tatsächlich in der Lage seien, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen, und um eine hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

261    In der vorliegenden Rechtssache sei der auf die Klägerin angewandte Ausgangsbetrag anhand der vorgenannten Faktoren ermittelt worden. Das Jahr 2001 sei gewählt worden, weil es das letzte Jahr gewesen sei, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit im GIS-Bereich auf TM T & D übertragen habe. Diese unterschiedliche Behandlung sei dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin während des größten Teils der Dauer des Kartells als Einzelunternehmen an ihm beteiligt gewesen sei und folglich die Umsätze im Jahr 2003 nicht getreu wiedergäben, inwieweit die Klägerin tatsächlich in der Lage gewesen sei, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

262    Im Übrigen sei der bloße Umstand, dass 2001 für die Klägerin ein besseres Jahr als 2003 gewesen sei, nicht ausreichend, um den Ausgangsbetrag als unverhältnismäßig anzusehen.

263    Schließlich macht die Kommission geltend, sie habe für TM T & D keinen gesonderten Ausgangsbetrag festgesetzt, um die Klägerin nicht über Gebühr zu belasten.

 Würdigung durch das Gericht

264    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen verfügt, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 216 und die dort angeführte Rechtsprechung).

265    Die Kommission setzt den Betrag der Geldbuße anhand der Schwere und gegebenenfalls der Dauer der Zuwiderhandlung fest. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist anhand von Kriterien wie den besonderen Umständen der Sache, ihrem Kontext und der Abschreckungswirkung der Geldbußen zu ermitteln. Objektive Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, der Umfang des betroffenen Markts und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung sind einzubeziehen. Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn. 89 bis 91).

266    Jedoch muss die Kommission in jedem Einzelfall, wenn sie die Festsetzung von Geldbußen nach dem Wettbewerbsrecht beschließt, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einhalten, zu denen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte gehören (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T‑59/02, Slg. 2006, II‑3627, Randnr. 315).

267    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 309 und die dort angeführte Rechtsprechung).

268    Der relevante Zeitraum muss so abgegrenzt werden, dass die ermittelten Umsatzzahlen so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind, wenn es erforderlich ist, auf den Umsatz der an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zurückzugreifen, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbußen zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 122).

269    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 96).

270    In der vorliegenden Rechtssache geht aus den Randnrn. 480 bis 490 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission bei der Ermittlung der Ausgangsbeträge entschieden hatte, im Einklang mit Nr. 1 A der Leitlinien bei der Behandlung der Teilnehmer des Kartells zu differenzieren, je nachdem, inwieweit der jeweilige Teilnehmer in der Lage war, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Zu diesem Zweck teilte die Kommission die verschiedenen Unternehmen in fünf Gruppen ein, die sich nach der relativen Bedeutung ihrer durch GIS-Verkäufe erzielten weltweiten Umsätze bestimmten. In diesem Zusammenhang war die Kommission der Auffassung, dass die nur auf den EWR-Markt bezogenen Umsätze kein zuverlässiges Bewertungskriterium darstellten, da sich die Übereinkunft darauf gerichtet habe, das Fernbleiben der japanischen Hersteller von diesem Markt sicherzustellen.

271    Zur Wahl des Bezugsjahrs geht aus den Randnrn. 481, 482 und 484 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Kommission bei der Ermittlung der weltweiten Umsätze in Bezug auf die Klägerin, Fuji, Hitachi und Toshiba auf das Jahr 2001 stützte, während sie in Bezug auf die europäischen Hersteller das Jahr 2003, d. h. das letzte vollständige Jahr der Zuwiderhandlung, zugrunde legte. Ebenso basiert die Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbußen, die gegen die Klägerin, Fuji, Hitachi und Toshiba für den Zeitraum ihrer Kartellbeteiligung in der Eigenschaft als Einzelunternehmen verhängt wurden, auf ihren im Jahr 2001 erzielten Umsätzen, während die Berechnung des Ausgangsbetrags der gegen die europäischen Hersteller verhängten Geldbußen auf deren Umsätzen im Jahr 2003 beruht.

272    Folglich hat die Kommission die japanischen Hersteller, zu denen die Klägerin zählt, und die europäischen Hersteller bei der Wahl des Bezugsjahrs nicht gleichbehandelt. Daher ist nach der oben in Randnr. 267 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob es für diese unterschiedliche Behandlung eine objektive Rechtfertigung gibt.

273    Hierzu stellte die Kommission in Randnr. 482 der angefochtenen Entscheidung fest, die Zugrundelegung des Jahres 2001 in Bezug auf die Klägerin sei dadurch gerechtfertigt, dass diese während des größten Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung als Einzelunternehmen und nicht über das Gemeinschaftsunternehmen TM T & D, das die GIS-Aktivitäten der Klägerin und von Toshiba im Jahr 2002 übernommen habe, am Kartell beteiligt gewesen sei.

274    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sie bezweckt habe, die ungleiche Wettbewerbsstellung der beiden Anteilsinhaber von TM T & D im Zeitpunkt der Gründung von TM T & D zu berücksichtigen, die darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Klägerin einen erheblich größeren Anteil am weltweiten GIS-Markt gehalten habe als Toshiba. Indem die Kommission das letzte vollständige Jahr, in dem die Klägerin und Toshiba als Einzelunternehmen am Kartell beteiligt gewesen seien, nämlich das Jahr 2001, zugrunde gelegt habe, habe sie diese Ungleichheit bei der Ermittlung der Geldbeträge berücksichtigen können, was nach der Methode, den von TM T & D im Jahr 2003 erzielten Umsatz zwischen den beiden Anteilsinhabern entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungen am Gemeinschaftsunternehmen aufzuteilen, nicht möglich sei.

275    Das von der Kommission angeführte Ziel ist zulässig, da somit verglichen werden kann, inwieweit die Anteilsinhaber eines Gemeinschaftsunternehmens während des Zeitraums vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens in der Lage waren, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Darüber hinaus geht aus Randnr. 489 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass im Fall von Schneider das gleiche Ziel verfolgt wurde, als die Kommission, obwohl Schneider im Jahr 2001 bzw. 2003 keine relevanten Umsätze erzielt hatte, ihre Kapitalbeteiligung am Gemeinschaftsunternehmen als Ausgangsbetrag zugrunde legte. Dagegen weist die Klägerin sowohl für 2001 als auch für 2003 relevante Umsätze auf.

276    In der vorliegenden Rechtssache hätte die Kommission jedoch offensichtlich andere Methoden verwenden können, um das von ihr verfolgte Ziel zu erreichen, ohne die japanischen und die europäischen Hersteller bei der Wahl des Bezugsjahrs unterschiedlich zu behandeln. Beispielsweise hätte sich die Kommission bei der Ermittlung der Geldbußen, die gegen die Klägerin und Toshiba für den Zeitraum vor der Gründung von TM T & D verhängt wurden, auf den Ausgangsbetrag der gegen TM T & D verhängten Geldbuße stützen können, berechnet auf der Grundlage der im Jahr 2003 erzielten Umsätze und zwischen der Klägerin und Toshiba aufgeteilt entsprechend dem Verhältnis der von ihnen im letzten Jahr vor der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens − d. h. im Jahr 2001 − erzielten GIS-Umsätze.

277    In der vorliegenden Rechtssache ist die Ungleichbehandlung der Klägerin somit nicht durch die Absicht der Kommission gerechtfertigt, im Rahmen der Ermittlung der Geldbußen die relative Position der Klägerin und von Toshiba getreu abzubilden.

278    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstieß, als sie das Jahr 2001 als Bezugsjahr für die Ermittlung der weltweiten Umsätze der japanischen Hersteller und für die Berechnung der Geldbuße, die gegen die Klägerin wegen ihrer individuellen Beteiligung am Kartell verhängt wurde, zugrunde legte.

279    Unmittelbare Folge dieses Verstoßes ist die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der gegen die Klägerin in Art. 2 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung wegen ihrer Kartellbeteiligung als Einzelunternehmen verhängten Geldbuße. Mittelbar wirkt sich der Verstoß über die Ermittlung der weltweiten Umsätze und Marktanteile auf die Berechnung der Geldbuße aus, die gegen die Klägerin in Art. 2 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung für den Zeitraum des Bestehens von TM T & D verhängt wurde.

280    Daher ist dem fünften Klagegrund stattzugeben, und folglich ist Art. 2 Buchst. g und h der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.

281    Darüber hinaus sind die Klagegründe sechs bis zwölf nicht zu prüfen. Denn selbst wenn sie durchgriffen, könnte dies nicht zu einer über die Feststellung in der vorstehenden Randnummer hinausgehenden Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

282    Da dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben worden ist, ist schließlich über ihren weiteren Hilfsantrag und über ihren Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen nicht mehr zu entscheiden.

 Kosten

283    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

284    Da der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen wurde, ist die Klägerin mit ihren Anträgen zu einem erheblichen Teil unterlegen, auch wenn sie mit einem anderen Teil erfolgreich war.

285    Unter diesen Umständen sind der Klägerin drei Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten und der Kommission ein Viertel dieser Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 Buchst. g und h der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt, soweit er die Mitsubishi Electric Corp. betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Mitsubishi Electric trägt drei Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4.      Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.  Klägerin

2.  Erzeugnisse

3.  Verwaltungsverfahren

4.  Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie auf die Klägerin und auf TM T & D anwendbar ist

Zum 14. Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die Weigerung der Kommission, der Klägerin Zugang zu be- und entlastendem Material zu gewähren

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum 15. Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin mangels Übermittlung der Feststellungen der Kommission zu der in der Übereinkunft enthaltenen Ausgleichstheorie an die Klägerin

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum ersten, zum dritten und zum vierten Klagegrund: fehlender Nachweis der Beteiligung der Klägerin am angenommenen Kartell, Fehler der Kommission durch Außerachtlassen der Umstände, die die fehlende Präsenz der Klägerin auf dem europäischen Markt und die Unmöglichkeit ihres Markteintritts erklärten, und Verletzung der Beweisregeln durch Umkehr der Beweislast und somit Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch die Kommission

Zu den Angaben von ABB

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Erhärtung der Angaben von ABB

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Melde- und Anrechnungsmechanismus

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zu den Angaben, die das Bestehen der Übereinkunft widerlegen sollen

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zur Zuteilung der GIS-Projekte im EWR

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Gesamtwürdigung

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum zweiten Klagegrund: fehlender Nachweis des Bestehens einer gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßenden Vereinbarung

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zum 13. Klagegrund: Fehler der Kommission bei der Berechnung der Dauer des Kartells

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

2.  Zum Hilfsantrag: Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung sowie ihres Art. 2 Buchst. h, soweit er die Klägerin betrifft

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.