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Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 - Fuji Electric/Kommission

(Rechtssache T-132/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Marktaufteilung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fuji Electric Co. Ltd (vormals Fuji Electric Holdings Co. Ltd und Rechtsnachfolgerin der Fuji Electric Systems Co. Ltd) (Kawasaki, Japan) (Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte und P. Walter, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, dann X. Lewis, J. Bourke und F. Ronkes Agerbeek, schließlich N. Khan und F. Ronkes Agerbeek im Beistand von J. Holmes, Barrister)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) und auf Herabsetzung des Betrags der gegen Fuji Electric Holdings und Fuji Electric Systems verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 Buchst. h und Art. 2 Buchst. d der Entscheidung K (2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Feststellung enthalten oder auf ihr beruhen, dass die Fuji Electric Systems Co. Ltd, deren Rechtsnachfolgerin die Fuji Electric Co. Ltd ist, für den Zeitraum von September 2000 bis zum 30. Juni 2001 persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann.

Der Betrag der in Art. 2 Buchst. d der Entscheidung K (2006) 6762 endg. gegen Fuji Electric, vormals Fuji Electric Holdings Co. Ltd und Rechtsnachfolgerin der Fuji Electric Systems, verhängten Geldbuße wird auf 2 200 000 Euro festgesetzt.

Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der Kosten von Fuji Electric und ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

Fuji Electric trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 140 vom 23.6.2007.