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Klage, eingereicht am 18. April 2007 - Mitsubishi Electric / Kommission

(Rechtssache T-133/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mitsubishi Electric Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Denton und K. Haegemann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung, insbesondere deren Art. 1 bis 4, für nichtig zu erklären, soweit sie in dem Zeitraum, in dem die Klägerin mit Toshiba gesamtschuldnerisch für die Tätigkeiten von TMT&D haftet, auf die Klägerin und TMT&D anwendbar ist, oder

Art. 2 Buchst. g der Entscheidung und Art. 2 Buchst. h, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären oder

Art. 2 der Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft, abzuändern, um die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder, hilfsweise, erheblich herabzusetzen, und in jedem Fall

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, die Mitsubishi Electric Corporation (im Folgenden: Melco) hat nach den Art. 230 und 229 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen - C[2006]6762 final) erhoben, mit der diese festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen durch eine Gesamtheit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) gegen Art. 81 Abs. 1 EG und ab 1. Januar 1994 auch gegen Art. 53 EWR verstoßen hat, indem sie Marktanteile aufgeteilt, Quoten zugeteilt und die entsprechenden Marktanteile aufrechterhalten, einzelne GIS-Projekte (Manipulation von Bietverfahren) bestimmten Herstellern zugeteilt und die Bietverfahren für diese Projekte manipuliert, Preise festgesetzt, die Beendigung von Lizenzvereinbarungen mit Nicht-Kartellmitgliedern untereinander abgesprochen und sensible Marktinformationen ausgetauscht haben. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Aufhebung oder Herabsetzung der verhängten Geldbuße.

Melco stützt ihre Klage auf folgende Gründe.

Die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin durch die Beteiligung an einem Kartell, das die Beschränkung des Wettbewerbs im EWR bezweckt oder bewirkt habe, gegen Art. 81 EG verstoßen habe.

Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Melco an einer Vereinbarung beteiligt gewesen sei, die gegen Art. 81 EG verstoßen habe.

Ferner habe die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen, als sie technische und wirtschaftliche Beweise außer Acht gelassen habe, die die fehlende Präsenz der Klägerin auf dem europäischen Markt erklärten und ihre Schwierigkeiten, auf diesem Markt Fuß zu fassen, belegten.

Die Kommission habe die Beweisregeln verletzt, als sie die Beweislast ungerechtfertigterweise umgekehrt habe, und gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen.

Außerdem habe sie in mehrfacher Hinsicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen: durch die Berechnung der gegen Melco verhängten Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes des Jahres 2001 und nicht des Jahres 2003, durch die Berechnung des auf Melco anwendbaren Multiplikators und durch die unzutreffende Bestimmung des weltweiten GIS-Markts und des Anteils der Klägerin daran. Sie habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie die Geldbuße für die Beteiligung der Klägerin an der QC1-Vereinbarung genauso berechnet habe wie die für die europäischen Hersteller, die an der GQ- und an der EQ2-Vereinbarung beteiligt gewesen seien.

Die Kommission habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, als sie festgestellt habe, dass die Geldbuße der Klägerin auf der Grundlage ihres Umsatzes des Jahres 2001 zu berechnen sei und dass ihr Umsatz 15-20 % des weltweiten GIS-Umsatzes ausmache.

Die Kommission habe ferner gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, als sie den Wert des GIS-Weltmarkts geschätzt habe.

Sie habe bei der Beurteilung der Auswirkungen des Verhaltens der Klägerin und der Berechnung ihrer Geldbuße rechtsfehlerhaft wirtschaftliche und technische Beweise außer Acht gelassen. Auch bei der Bestimmung der Dauer des Kartells habe sie sich geirrt.

Die Kommission habe darüber hinaus die Verteidigungsrechte und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, als sie ihr wesentliches, in ihren Akten befindliches Ent- und Belastungsmaterial vorenthalten habe. Schließlich habe die Kommission Melco im Verwaltungsverfahren nicht über ihre Feststellungen zur Kompensationstheorie informiert und dadurch die Verteidigungsrechte verletzt.

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1 - Gear quota.

2 - European quota. In der angefochtenen Entscheidung wird die EQ-Vereinbarung als "E-Group Operation Agreement for GQ-Agreement" bezeichnet.